Full text : Die Handelskammern

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Nämnd  jährlich  ein  Komitee  von  sechs  Personen,  von  denen  drei
Nämndmitglieder  sein  müssen.  Zur  Ausübung  der  Aufsicht  über
die  Ordnung  im  sonstigen  Börsenverkehr  bestellt  die  Nämnd
ebenfalls  ein  besonderes  Komitee,  das  aus  drei  ihrer  Mitglieder
besteht.  Einige  Mitglieder  der  Nämnd  fungieren  als  Delegierte  für
das  Hafenwesen  und  sind  in  eiligen  Fällen  befugt,  für  das  Kollegium ­
  selbständige  Anordnungen  zu  treffen.
In  Stockholm  und  anderswo  haben  Handel,  Industrie  und
Schiffahrt  diese  Tätigkeit  der  Handels-  und  Schiffahrtsnämnd
als  ungenügend  zur  Vertretung  ihrer  Interessen  empfunden  und
durch  freie  Vereinigungen  neue  Organe  zur  wirtschaftlichen  Interessenvertretung ­
  geschaffen.  In  neuerer  Zeit  haben  diese  freien
Vereinigungen  vielfach  festere  Organisationen  erhalten  und
Handelskammern  gebildet.
Die  Stockholmer  Kaufmannsvereinigung  ist  im  Jahre  1858
zur  Förderung  der  allgemeinen  Interessen  von  Handel,  Gewerbe ­
  und  Schiffahrt  und  zur  Unterstützung  der  Behörden ­
  in  der  Wahrnehmung  dieser  Interessen  gegründet
worden.  Ihr  können  Großkaufleute  und  Großgewerbetreibende
beitreten,  deren  Firma  einen  jährlichen  Beitrag  yon  100  Kronen
bezahlt.  Die  Mitglieder  verpflichten  sich,  bestimmte  Handelsgebräuche ­
  einzuhalten,  insbesondere  bestimmte  Zahlungs-  und
Kreditbedingungen  zu  befolgen.  Werderf  von  einem  Mitgliede
ehrlose  Handlungen  bekannt,  so  wird  sein  Verhalten  von  einer
besonderen  Jury  geprüft;  nötigenfalls  erfolgt  sein  Ausschluß  aus
der  Vereinigung  durch  die  Generalversammlung.
Alljährlich  findet  eine  ordentliche  Generalversammlung
statt.  Auf  dieser  wird  zur  Leitung  der  Angelegenheiten
der  Vereinigung  für  das  folgende  Jahr  ein  Ausschuß  von
sechs  Mitgliedern  eingesetzt,  die  aus  ihrer  Mitte  einen
Präsidenten  wählen.  Dieser  Ausschuß  hat  über  die  Zwecke
der  Vereinigung  und  über  die  Ausführung  ihrer  Beschlüsse
zu  wachen.  Er  beruft  nach  eigenem  Ermessen  oder  auf
Wunsch  von  mindestens  zehn  Mitgliedern  die  Generalversammlung ­
  zur  Mitteilung  von  wichtigen  Dingen  oder  zur  Fassung
von  Beschlüssen.  Er  ernennt  Personen  in  den  Landorten,
die  dort  die  Interessen  der  Vereinigung  vertreten.  Er  legt
Rechnung  über  die  Mittel  der  Vereinigung.  Er  überwacht
das  Zentralbureau  der  Vereinigung  mit  seinen  Beamten,  das  die
Aufgabe  hat,  den  Mitgliedern  auf  Wunsch  Auskünfte  in  Handelsund
  Verkehrangelegenheiten  zu  erteilen  und  aus  eigener  Initiative
Mitteilungen  zu  machen.  Er  bestellt  einen  juristischen  Vertreter,
welcher  bei  Konkursen  im  Namen  des  Vereins  die  Sachlage  prüft,
den  Verein  vor  Gericht  vertritt,  auch  zu  bestimmten  Zeiten  den
Mitgliedern  der  Vereinigung  Eechtsauskünfte  erteilt.
Die  Kaufmannsvereinigung  wählt  alljährlich  vierzehn  Bevollmächtigte, ­
  welche  mit  den  sechs  Mitgliedern  des  Aus-Stockholmer


Kaufmanns-Vereinigung:.


Ausschuss.

Handelskammer. ­

            
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