Full text : Die Handelskammern

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Errichtung-  von
Handelskammern. ­


Befugnisse.

Geschäftsführung. ­


Rumänien.
Rumänien  besitzt  seit  dem  Jahre  1864  Handelskammern  in
den  Städten  Craiova,  Pitesti,  Constanta,  Braila,  Galati,  Bucarest,
Focsani,  Botosani,  Jasi  und  Ploesti.  Diese  sind  durch  das
Gesetz  vom  10.  Mai  1886  neu  organisiert  und  mit  weiteren  Befugnissen ­
  versehen  worden.  In  Rumänien  werden  Handelskammern
an  allen  Orten  errichtet,  wo  es  die  Regierung  für  angebracht
hält.  Die  Regierung  bestimmt  den  Bezirk  der  Kammer  und  ihre
Mitgliederzahl,  welche  zwischen  15  und  35  schwankt.  Wahlberechtigt ­
  sind  alle  Handel-  und  Gewerbetreibenden,  welche
21  Jahre  alt  sind,  der  ersten  bis  vierten  Patentsteuerklasse  angehören ­
  und  im  Besitz  der  bürgerlichen  und  politischen  Rechte
sind.  Wählbar  ist,  wer  25  Jahre  alt  ist,  die  bürgerlichen  rund
politischen  Rechte  besitzt  und  ein  Handels-  oder  Industriegeschäft
betreibt.  Durch  die  Munizipalräte  werden  Wählerlisten  aufgestellt, ­
  die  Kammerhezirke  werden  in  Wahlbezirke  eingeteilt.  Der
Präfekt  beruft  die  Wählerversammlung  ein;  es  wird  geheim  und
nach  Listenskrutinium  gewählt.  Die  Mandate  dauern  drei  Jahre.
Der  Minister  prüft  den  Wahlhergang.  Sodann  werden  die  Kammermitglieder ­
  durch  den  Präfekten  in  ihr  Amt  eingeführt.  Die
Kammer  ist  befugt,  korrespondierend©  Mitglieder  zu  ernennen,
welche  beratende  Stimme  haben.
Die  Handelskammern  stehen  unmittelbar  unter  dem  Minister
für  Handel  und  Gewerbe  und  dürfen  mit  allen  Behörden  schriftlich
verkehren.  Sie  sind  als  Organe  von  Handel  und  Industrie  verpflichtet, ­
  die  Regierung  durch  Abgabe  von  Gutachten  und  Einbringung ­
  von  Anträgen  zu  unterstützen,  und  zwar  sowohl
auf  Erfordern  als  auch  aus  eigener  Initiative.  Sie  sollen
gehört  werden  über  Veränderungen  in  der  Handelsgesetzgebung,
vor  der  Errichtung  neuer  Handelskammern,  neuer  Börsen,  vor
der  Anstellung  neuer  Fonds-  und  Warenmakler,  vor  dem  Erlaß
von  Zoll-  und  Transporttarifen,  vor  der  Errichtung  von  Filialen
der  Nationalbank  usw.  Sie  haben  sich  auf  Erfordern  über  die
Leistungsfähigkeit  von  Unternehmern  öffentlicher  Arbeiten  und
von  Staatslieferanten  zu  äußern.  Die  Verwaltung  der  Börsen  ist
den  Handelskammern  übertragen.  Sie  haben  die  Aufgabe,
statistisches  Material  über  die  Fragen  des  Handels  und  der  Industrie ­
  zu  sammeln;  sie  haben  hierbei  gesetzlichen  Anspruch  auf
die  Unterstützung  von  Behörden  und  Privaten.  Alljährlich  sollen
sie  dem  Minister  für  Handel  und  Gewerbe  Bericht  erstatten  über
den  Gang  von  Handel  und  Industrie,  sowie  über  ihr©  eigene
Tätigkeit.  Endlich  haben  sie  das  Recht,  Anstalten  und  Einrichtungen. ­
  wie  Lagerhäuser,  Schulen  usw.,  zu  begründen  und  zu
unterhalten  oder  bestehende  Anstalten  auf  Antrag  der  Besitzer
in  Verwaltung  zu  nehmen.
Die  Handelskammer  erwählt  auf  drei  Jahre  einen  Präsidenten
            
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