2. E. Beling, Strafprozeßrecht. 857
Auf Passivseite kommen neben dem Beschuldigten noch diejenigen Personen als in
Mitleidenschaft gezogen in Betracht, die von den neben der Strafe im Strafprozeß ver—
hängbaren Maßregeln betroffen werden — Quasibeschuldigte, wie man sie nennen
kann, so namentlich die Einziehungsinteressenten und die subsidiär Haftbaren, auch die
Personen, die nach 88 501, 502, 504 St. P.O. Belastung mit den Gesamtkosten des
Verfahrens trifft. Bei diesen Personenklassen ist Prozeßfähigkeit (Bußklagefähigkeit,
Fähigkeit, als Quasibeschuldigter zu handeln) vorhanden, insoweit sie auf dem Gebiete
des bürgerlichen Rechts geschäftsfähig sind.
8 18. II. Der Staat als Strafkläger; die Staatsanwaltschaft.
Literatur: Sundelin, Die Staatsanwaltschaft in Deutschland (1860); v. Holtzendorff,
Die Reform der Staatsanwaltschaft in Deutschland (1864); Tinsch, Die Staatsanwaltschaft im
deutschen Reichsstrafprozeßr. (1884); Otto, Die Preuß. Staatsanwaltschaft (1899); v. Marck-Kloß,
Die Staatsanwaltschaft bei den Land- und Amtsgerichten in Preußen (2, Aufl. 1903). — Ortloff,
Lehrbuch der Criminalpolizei (1881); Höfling, Die Polizeibehörden als Hilfsbeamte der Staats-
anwaltschaft (1881); Gerland, Arch f öff. RBd. V'S. 1 (1890); Genzmer, Die Tätigkeit der
Polizei in Straffachen (1900).
4. Diejenige Behörde, welche berufen ist, als Organ des Staates in seiner Eigen—
schaft als Strafkläger zu fungieren, ist die Staatsanwaltschaft (in Frankreich ministère
publie mit procureurs d'Etat, hervorgegangen aus den gens du roi des 14. Jahr-
hunderts).
II. Bei jeder einheimischen Gerichtsanstalt ist eine Staatsanwaltschaft einzurichten
(anders bei den Konsular- und Kolonialgerichten) (F 142 G. V.G.). Die staatsanwalt-—
schaftliche Behörde heißt beim Reichsgericht „Reichsanwaltschaft“, bei den Oberlandes-
gerichten und den Landgerichten „Staatsanwaltschaft“ im engeren Sinne, bei den Amts—
—R
III. Beamter der Reichsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft im engeren Sinne
kann nur derjenige sein, der die Fähigkeit zum Richteramt hat (8 149 Abs. 2 G. V. G.).
Die Qualifikation zum Amtsanwalt richtet sich nach Landesrecht.
IV. Die Beamten der Reichsanwaltschaft sind „nicht richterliche Beamte“ (8 149
Abs. 1 G. V.G.), daher im Gegensatz zu den Richtern amovibel (F 150 Abs. 2). In—
wieweit die übrigen staatsanwaltschaftlichen Beamten richterliche oder nichtrichterliche Be—
amte sind, richtet sich nach Landesrecht.
V. Die Staatsanwaltschaften (im weiteren Sinne) sind nicht kollegialisch, sondern
zureaukratisch eingerichtet, d. h. von mehreren bei derselben Behörde angestellten staats—
anwaltschaftlichen Beamten ist allemal einer die Spitze der Behörde (bei der Reichs-
anwaltschaft der „Ober-Reichsanwalt“; bei den übrigen Behörden ist die Titulatur
partikularrechtlich verschieden: „Generalstaatsanwalt“, „Oberstaatsanwalt“, „Erster Staats—
anwalt“ u. s. w.), und die übrigen handeln nur als seine Vertreter (8 145 G. V. G.).
VI. Die gesamte staatsanwaltschaftliche Beamtenschaft eines jeden Bundesstaates
bildet eine Einheit derart, daß jeder dieser Beamten befähigt ist, alle staatsanwalt—
schaftlichen Geschäfte allenthalben vorzunehmen, d. h. nicht bloß bei der speziellen Behörde,
bei der er angestellt ist: Le ministère public est un et indivisible.
1. Zwar ist die Bearbeitung der Strafsachen auch unter die staatsanwaltschaft-
lichen Behörden (wie unter die Gerichte) nach dem Gesichtspunkte sachlicher und örtlicher
Zuständigkeit verteilt (ogl. 88 143, 144), aber
2. es besteht das sog. Devolutionsrecht (jeder erste Beamte einer oberlandes-
gerichtlichen oder landgerichtlichen Staatsanwaltschaft ist befugt, die einem Untergebenen
uͤberiragenen Geschäfte zu übernehmen) und das sog. Substitutionsrecht (eder dieser
ersten Beamten kann seine eigenen Geschäfte einem Untergebenen übertragen, auch die
Untergebenen untereinander substituieren mit der Maßgabe, daß ein Amtsanwalt nur
einem Amtsanwalt substituiert werden kann) (d 146 G. V. G.); und J
3. jeder staatsanwaltschaftliche Beamte muß die dienstlichen Anweisungen seiner
„Vorgesetzten“ (8 148 G. V.G. und Landesrecht) befolgen (3 147 G. V. G.), wobei aber