Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

1.  Kapitel.  Begriff,  Wesen,  Aufgabe  und  Schranken  der  Sozialpolitik.  7

greifen  und  durch  Hebung  der  wirtschaftlichen  Lage  das  Hinabgleiten
zur  „Hilfsbedürftigkeit“  verhindern.  Kann  sie  dabei  auch  nicht  vollständig ­
  der  Mittel  entraten,  die  dem  Charakter  einer  Gabe  der  Wohltätigkeit ­
  nahekommen,  so  liegt  doch  der  Nachdruck  auf  solchen  Zuwendungen, ­
  die  sich  auf  erworbene  Rechtsansprüche  stützen,  und  ein
großer  Teil  ihrer  Arbeiten  und  Leistungen  besteht  überhaupt  nicht
in  geldlichen  Zuwendungen.  Nicht  der  Armenpflege  sich  einzugliedern,
sondern  die  Notwendigkeit  ihres  Eingreifens  durch  Steigerung  der
Wohlfahrt  zu  vermindern,  ist  Absicht,  Aufgabe  und  Wirkung  der
Sozialpolitik.
§  4.  Schranken  der  Sozialpolitik.  Die  Sozialpolitik  ist  bei  dem
Streben,  durch  Steigerung  der  Wohlfahrt  der  arbeitenden  Klassen  (im
weiteren  Sinne  des  Wortes)  die  Klassenunterschiede  abzuschwächen,
nicht  völlig  ungehemmter  Entwickelung  und  Betätigung  fähig.  Die
Klassenunterschiede  wirken  über  die  Grenzen  des  einzelnen  Staates
hinaus,  da  in  allen  Kulturländern  sich  ähnliche  Schichtungen  der  Gesellschaft ­
  entwickelt  haben.  Aber  die  Sozialpolitik  kann  nicht  zur
„Weltwirtschaftspolitik“  werden;  da  jede  Politik  bestimmte  Träger
haben  muß,  die  „Weltwirtschaft“  als  solche  aber  derartiger  Organe
entbehrt,  so  findet  jede  Politik  ihre  Schranke  zunächst  in  der  räumlichen ­
  Ausdehnung  des  Gemeinwesens,  dessen  Interesse  sie  dient  und  von
dessen  Organen  sie  geführt  wird.  Das  schließt  nicht  aus,  daß  zwischen
den  verschiedenen  Gemeinwesen  eine  gegenseitige  Beeinflussung,  ja
unter  Umständen  eine  gegenseitige  Vereinbarung  stattfindet.  Gerade
bei  der  Sozialpolitik  ist  eine  solche  Beeinflussung  von  Staat  zu  Staat
möglich  und  oft  eingetreten.  Die  Sonderart  des  einzelnen  Staatswesens
und  deshalb  auch  sein  besonderes  Bedürfnis  bei  der  Auswahl  der
sozialpolitischen  Maßnahmen  wird  aber  dadurch  nicht  aufgehoben.  Tatsächlich ­
  wird  denn  auch  derselbe  Grundgedanke,  dessen  Verwirklichung
verschiedene  Staatswesen  für  erforderlich  halten,  in  jedem  Staatsgebiet ­
  im  einzelnen  anders  ausgestaltet  und  durchgeführt.  Der  Gedanke
einer  obligatorischen  Arbeiterversicherung  beispielsweise  ist  in  jedem
der  Staaten,  die  ihn  aufgenommen  haben,  in  besonderer  und  von  dem
Vorgehen  der  anderen  abweichender  Weise  ausgebaut  worden.  Darin
liegt,  daß  ungeachtet  gegenseitiger  Beeinflussung  die  Sozialpolitik  eines
jeden  Staates  an  dessen  räumliche  Grenzen  gebunden  ist.  Man  würde
das  nicht  besonders  aussprechen  müssen,  wenn  nicht  der  Gedanke  an
ein  derartiges  internationales  sozialpolitisches  Zusammenwirken,  daß
dadurch  die  Grenzen  der  Staatswesen  verwischt  werden,  schon  wiederholt ­
  aufgetaucht  wäre.
Wichtiger  als  diese  mehr  äußerliche  Schranke  sind  die  sachlichen
und  persönlichen  Grenzen,  die  der  sozialpolitischen  Arbeit  und  Leistungsfähigkeit ­
  gezogen  sind.  Alle  sozialpolitischen  Maßnahmen  von  einiger
            
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