8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis.
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Diese Bestimmung ist natürlich nicht etwa dahin zu deuten, daß
bei Vereinbarung eines Stundenlohnes die Lohnzahlung stündlich er
folgen müsse.
Wie schon angedeutet, liegen bei der Mannschaft der Seeschiffe
die Verhältnisse nicht ebenso, wie bei den übrigen Gewerben. Das
Bedürfnis nach regelmäßigem Lohnempfang in kürzeren Perioden ist
hier nicht vorhanden. Dem trägt die deutsche Seemannsordnung vom
2. Juni 1902 — ebenso wie die hierdurch ersetzte Seemannsordnung
vom 27. Dez. 1872 — durch den Grundsatz Rechnung, daß der Schiffs
mann mangels anderer Vereinbarung die Heuer erst nach Beendigung
der Reise oder des Dienstverhältnisses beanspruchen kann (§ 45 Abs. 1).
Sind schon 3 Monate seit der Anmusterung verflossen, so kann der
Schilfsmann in einem Hafen, in welchem das Schiff ganz oder zum
größeren Teil gelöscht wird, die Auszahlung der Hälfte der bis dahin
verdienten Heuer verlangen, und in gleicher Weise kann er nach Ab
lauf je weiterer drei Monate wiederum die Hälfte der seit der letzten
Auszahlung verdienten Heuer beanspruchen. Bei Anheuerung auf Zeit
kann der Schiffsmann bei der Rückkehr in den Hafen der Ausreise
die bis dahin verdiente Heuer verlangen.
Im ganzen hat sich die vorstehend geschilderte deutsche Regelung
bewährt. Sie überläßt es in erster Linie, von den Ausnahmen für
das Schiffergewerbe abgesehen, den Beteiligten selbst, die Lohnzahlungs
frist zu vereinbaren und verlangt, daß in Fabriken und Bergwerken
die Arbeitsordnung darüber Aufschluß gibt. Soweit sie in gewerb
lichen Betrieben einen Zwang bezüglich der Lohnzahlungsfrist zuläßt,
soll er auf dem Wege des Orts- oder Kommunalverbandsstatuts, also
in einer Weise erfolgen, die jede Schabionisierung vermeidet, vielmehr
gerade die Berücksichtigung örtlicher und beruflicher Verschieden
heiten ermöglicht. Ein tatsächliches Bedürfnis nach Änderung dieser
Grundsätze ist nicht zutage getreten, zumal die herrschende Ver
kehrssitte dem Bedürfnis der Arbeiter nach regelmäßiger kurzer Lohn
zahlungsperiode in der Hauptsache Rechnung trägt.
Tag und Stunde der Lohnzahlung ist in Deutschland wie in den
übrigen Kulturstaaten fast ganz der eigenen Entschließung der Arbeit
geber überlassen. In Deutschland muß für Fabriken und Bergwerke
die Lohnzahlungszeit in der Arbeitsordnung festgestellt werden (vgl.
Gewerbeordnung § 134 b Ziff. 2, preußisches Berggesetz von 1892,
§ 80 b Ziff. 3). Hierbei ist nur die eine Beschränkung vorgesehen, daß
die regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonntage stattfinden darf;
Ausnahmen kann die untere Verwaltungsbehörde gestatten. Diese
Beschränkung beruht auf dem Gesetz vom 30. Juni 1900. Die Lohn
zahlung an Sonntagen ist für die Arbeiter in der Regel nicht er
wünscht. Die notwendigen Einkäufe können sie sonntags entweder