Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

8. Kapitel. Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis. 
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Diese Bestimmung ist natürlich nicht etwa dahin zu deuten, daß 
bei Vereinbarung eines Stundenlohnes die Lohnzahlung stündlich er 
folgen müsse. 
Wie schon angedeutet, liegen bei der Mannschaft der Seeschiffe 
die Verhältnisse nicht ebenso, wie bei den übrigen Gewerben. Das 
Bedürfnis nach regelmäßigem Lohnempfang in kürzeren Perioden ist 
hier nicht vorhanden. Dem trägt die deutsche Seemannsordnung vom 
2. Juni 1902 — ebenso wie die hierdurch ersetzte Seemannsordnung 
vom 27. Dez. 1872 — durch den Grundsatz Rechnung, daß der Schiffs 
mann mangels anderer Vereinbarung die Heuer erst nach Beendigung 
der Reise oder des Dienstverhältnisses beanspruchen kann (§ 45 Abs. 1). 
Sind schon 3 Monate seit der Anmusterung verflossen, so kann der 
Schilfsmann in einem Hafen, in welchem das Schiff ganz oder zum 
größeren Teil gelöscht wird, die Auszahlung der Hälfte der bis dahin 
verdienten Heuer verlangen, und in gleicher Weise kann er nach Ab 
lauf je weiterer drei Monate wiederum die Hälfte der seit der letzten 
Auszahlung verdienten Heuer beanspruchen. Bei Anheuerung auf Zeit 
kann der Schiffsmann bei der Rückkehr in den Hafen der Ausreise 
die bis dahin verdiente Heuer verlangen. 
Im ganzen hat sich die vorstehend geschilderte deutsche Regelung 
bewährt. Sie überläßt es in erster Linie, von den Ausnahmen für 
das Schiffergewerbe abgesehen, den Beteiligten selbst, die Lohnzahlungs 
frist zu vereinbaren und verlangt, daß in Fabriken und Bergwerken 
die Arbeitsordnung darüber Aufschluß gibt. Soweit sie in gewerb 
lichen Betrieben einen Zwang bezüglich der Lohnzahlungsfrist zuläßt, 
soll er auf dem Wege des Orts- oder Kommunalverbandsstatuts, also 
in einer Weise erfolgen, die jede Schabionisierung vermeidet, vielmehr 
gerade die Berücksichtigung örtlicher und beruflicher Verschieden 
heiten ermöglicht. Ein tatsächliches Bedürfnis nach Änderung dieser 
Grundsätze ist nicht zutage getreten, zumal die herrschende Ver 
kehrssitte dem Bedürfnis der Arbeiter nach regelmäßiger kurzer Lohn 
zahlungsperiode in der Hauptsache Rechnung trägt. 
Tag und Stunde der Lohnzahlung ist in Deutschland wie in den 
übrigen Kulturstaaten fast ganz der eigenen Entschließung der Arbeit 
geber überlassen. In Deutschland muß für Fabriken und Bergwerke 
die Lohnzahlungszeit in der Arbeitsordnung festgestellt werden (vgl. 
Gewerbeordnung § 134 b Ziff. 2, preußisches Berggesetz von 1892, 
§ 80 b Ziff. 3). Hierbei ist nur die eine Beschränkung vorgesehen, daß 
die regelmäßige Lohnzahlung nicht am Sonntage stattfinden darf; 
Ausnahmen kann die untere Verwaltungsbehörde gestatten. Diese 
Beschränkung beruht auf dem Gesetz vom 30. Juni 1900. Die Lohn 
zahlung an Sonntagen ist für die Arbeiter in der Regel nicht er 
wünscht. Die notwendigen Einkäufe können sie sonntags entweder
	        
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