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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Beides kann im Orts- oder Kommunalverbandsstatut entweder für
alle Gewerbebetriebe oder für bestimmte Arten von Gewerbebetrieben
vorgeschrieben werden. Zuwiderhandlungen gegen derartige statutarische
Bestimmungen ziehen nach § 148 Ziff. 13 der Gewerbeordnung
eine Geldstrafe bis zu 150 M., im Unvermögensfalle eine Haftstrafe
bis zu 4 Wochen nach sich.
Abgesehen von der vorstehend besprochenen Ausnahme erfolgt
die Lohnzahlung an den Arbeiter selbst. Die Durchführung dieses
Grundsatzes kann für die in der Nachtschicht beschäftigten Arbeiter
unbequem werden, da die Lohnzahlung naturgemäß im Laufe der
Tagesstunden erfolgt und der in der Nachtschicht beschäftigte Arbeiter
deshalb genötigt ist, einen besonderen Weg zu machen, um seinen
Lohn in Empfang zu nehmen. Im Bezirk Oppeln hat deshalb nach
den Berichten der preußischen Gewerbeaufsichtsbeamten für 1902
(S. 144) ein Eisenhüttenwerk die Einrichtung getroffen, daß der Lohn
gegen Vorzeigung von Ausweiskarten gezahlt wird. Dadurch wird
es möglich, daß der Arbeiter, der den Weg zum Werk nicht nochmals
machen will oder kann, durch Angehörige oder durch sonstige
von ihm beauftragte Personen den Lohn abheben lassen kann. Die Einrichtung
hat den weiteren „unbeabsichtigten“ Vorteil ergeben, daß nicht
selten Frauen oder Eltern leichtsinniger, zum Trünke geneigter Arbeiter
die Ausweiskarten und dadurch den Lohn an sich nehmen. Ein derartiges
Vorgehen kann freilich auch Bedenken gegen sich haben. Denn
es wird sich namentlich bei großen Betrieben nicht immer als durchführbar
erweisen, zu verhindern, daß die Ausweiskarten in Unrechte
Hände geraten und so der Lohn nicht an den beteiligten Arbeiter gelangt.
Für den ihm dadurch erwachsenden Nachteil würde er unter
Umständen ein Rückgriffsrecht gegen den beteiligten Unternehmer
geltend machen können. Zu gesetzlicher Verallgemeinerung eignen
sich derartige Maßnahmen natürlich nicht, wenn sie auch im einzelnen
Fall nützlich sein können.
§ 4. Lohnbücher. Im Seeverkehr ist es seit langer Zeit üblich,
besondere Bücher anzulegen, in denen die Lohnansprüche des Schiffsmannes
verzeichnet werden. Die neue Fassung der deutschen Seemannsordnung
vom 2. Juni 1902 schreibt in § 49 vor, daß vor Antritt
der Reise ein Abrechnungsbuch vorzulegen ist, in welchem die verdiente
Heuer und der verdiente Überstundenlohn in regelmäßigen Zeitabschnitten
zu berechnen, die Vorschuß- und Abschlagszahlungen usw.
einzutragen und über die empfangenen Zahlungen vom Schiffsmann
Quittungen auszustellen sind. Ferner ist jedem Schiffsmann auf Verlangen
ein besonderes Heuerbuch zu übergeben, das entsprechende
Eintragungen enthält. Eine gleichartige Einrichtung ist für die Hauptmasse
der im Lande tätigen Arbeiter mit ihren viel beweglicheren und