Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Beides  kann  im  Orts-  oder  Kommunalverbandsstatut  entweder  für
alle  Gewerbebetriebe  oder  für  bestimmte  Arten  von  Gewerbebetrieben
vorgeschrieben  werden.  Zuwiderhandlungen  gegen  derartige  statutarische ­
  Bestimmungen  ziehen  nach  §  148  Ziff.  13  der  Gewerbeordnung
eine  Geldstrafe  bis  zu  150  M.,  im  Unvermögensfalle  eine  Haftstrafe
bis  zu  4  Wochen  nach  sich.
Abgesehen  von  der  vorstehend  besprochenen  Ausnahme  erfolgt
die  Lohnzahlung  an  den  Arbeiter  selbst.  Die  Durchführung  dieses
Grundsatzes  kann  für  die  in  der  Nachtschicht  beschäftigten  Arbeiter
unbequem  werden,  da  die  Lohnzahlung  naturgemäß  im  Laufe  der
Tagesstunden  erfolgt  und  der  in  der  Nachtschicht  beschäftigte  Arbeiter
deshalb  genötigt  ist,  einen  besonderen  Weg  zu  machen,  um  seinen
Lohn  in  Empfang  zu  nehmen.  Im  Bezirk  Oppeln  hat  deshalb  nach
den  Berichten  der  preußischen  Gewerbeaufsichtsbeamten  für  1902
(S.  144)  ein  Eisenhüttenwerk  die  Einrichtung  getroffen,  daß  der  Lohn
gegen  Vorzeigung  von  Ausweiskarten  gezahlt  wird.  Dadurch  wird
es  möglich,  daß  der  Arbeiter,  der  den  Weg  zum  Werk  nicht  nochmals ­
  machen  will  oder  kann,  durch  Angehörige  oder  durch  sonstige
von  ihm  beauftragte  Personen  den  Lohn  abheben  lassen  kann.  Die  Einrichtung ­
  hat  den  weiteren  „unbeabsichtigten“  Vorteil  ergeben,  daß  nicht
selten  Frauen  oder  Eltern  leichtsinniger,  zum  Trünke  geneigter  Arbeiter
die  Ausweiskarten  und  dadurch  den  Lohn  an  sich  nehmen.  Ein  derartiges ­
  Vorgehen  kann  freilich  auch  Bedenken  gegen  sich  haben.  Denn
es  wird  sich  namentlich  bei  großen  Betrieben  nicht  immer  als  durchführbar ­
  erweisen,  zu  verhindern,  daß  die  Ausweiskarten  in  Unrechte
Hände  geraten  und  so  der  Lohn  nicht  an  den  beteiligten  Arbeiter  gelangt. ­
  Für  den  ihm  dadurch  erwachsenden  Nachteil  würde  er  unter
Umständen  ein  Rückgriffsrecht  gegen  den  beteiligten  Unternehmer
geltend  machen  können.  Zu  gesetzlicher  Verallgemeinerung  eignen
sich  derartige  Maßnahmen  natürlich  nicht,  wenn  sie  auch  im  einzelnen
Fall  nützlich  sein  können.
§  4.  Lohnbücher.  Im  Seeverkehr  ist  es  seit  langer  Zeit  üblich,
besondere  Bücher  anzulegen,  in  denen  die  Lohnansprüche  des  Schiffsmannes ­
  verzeichnet  werden.  Die  neue  Fassung  der  deutschen  Seemannsordnung ­
  vom  2.  Juni  1902  schreibt  in  §  49  vor,  daß  vor  Antritt
der  Reise  ein  Abrechnungsbuch  vorzulegen  ist,  in  welchem  die  verdiente ­
  Heuer  und  der  verdiente  Überstundenlohn  in  regelmäßigen  Zeitabschnitten ­
  zu  berechnen,  die  Vorschuß-  und  Abschlagszahlungen  usw.
einzutragen  und  über  die  empfangenen  Zahlungen  vom  Schiffsmann
Quittungen  auszustellen  sind.  Ferner  ist  jedem  Schiffsmann  auf  Verlangen ­
  ein  besonderes  Heuerbuch  zu  übergeben,  das  entsprechende
Eintragungen  enthält.  Eine  gleichartige  Einrichtung  ist  für  die  Hauptmasse ­
  der  im  Lande  tätigen  Arbeiter  mit  ihren  viel  beweglicheren  und
            
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