Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

aus  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  bestehenden  Innungsschiedsgerichte ­
  konnte  seit  1887  auf  Grund  näherer  Anordnung  der  höheren  Verwaltungsbehörde ­
  nach  Anhörung  der  Aufsichtsbehörde  ausgedehnt
werden  auch  auf  die  Streitigkeiten  aus  dem  Lehrverhältnis,  das  Nichtmitglieder ­
  der  Innung  vereinbart  hatten.  Die  vorhandenen  Gewerbegerichte ­
  blieben  natürlich  bestehen.
Diese  Regelung  hat  sich  im  ganzen  nicht  bewährt,  da  es  zur  Entwicklung ­
  einer  ausreichenden  Zahl  besonderer  Rechtssprechungsorgane
weder  innerhalb  noch  außerhalb  der  Innungen  kam,  und  da  die  Gemeindebehörden ­
  eine  wirklich  fruchtbringende  Arbeit  auf  diesem  Gebiete ­
  vielfach  nicht  zu  entfalten  vermochten.  Durch  das  Reichsgesetz
vom  29.  Juli  1890  wurden  dann  die  Grundlagen  für  die  Ausbreitung
eigentlicher  Gewerbegerichte  gelegt,  die  jetzt  als  die  wichtigsten  Organe ­
  zur  Entscheidung  von  Rechtsstreitigkeiten  aus  dem  Arbeitsverhältnis ­
  erscheinen.  Ihrer  Organisation  und  den  Grundsätzen  ihres
Verfahrens  sind  die  „Königlichen  Gewerbegerichte“  der  Rheinprovinz
auf  Grund  des  preußischen  Gesetzes  vom  11.  Juli  1891  angepaßt  worden.
Auch  die  nach  der  bis  dahin  geltenden  Fassung  der  Gewerbeordnung
zulässigen  besonderen  Schiedsgerichte  wurden  von  der  neuen  Organisation ­
  der  Gewerbegerichte  aufgesogen.  Dagegen  blieben  die  Innungsschiedsgerichte ­
  in  Geltung.  Sie  haben  durch  das  Gesetz  vom  26.  Juli
1897  noch  eine  Stärkung  erfahren.  Soweit  Gewerbe-  oder  Innungsgericht ­
  nicht  bestehen,  kann  jede  Partei  die  vorläufige  Entscheidung
durch  den  Gemeindevorsteher  anrufen,  ohne  dazu  verpflichtet  zu  sein.
Die  näheren  Bestimmungen  des  Gesetzes  hierüber  lassen  deutlich  erkennen, ­
  daß  diesem  Wege  nur  eine  ergänzende  Bedeutung  behufs  Ausfüllung ­
  fühlbarer  Lücken  in  der  gewerbegerichtlichen  Organisation  zukommen ­
  soll.  Obwohl  das  Gesetz  die  Errichtung  der  Gewerbegerichte
im  wesentlichen  den  Gemeinden  oder  weiteren  Kommunalverbänden
überließ  und  nur  in  ganz  engen  Grenzen  eine  zwangsweise  Errichtung
vorsah,  hat  sich  unter  seiner  Herrschaft  doch  die  Zahl  der  Gewerbegerichte ­
  in  wenigen  Jahren  um  über  200  erhöht.  Durch  das  Reichsgesetz ­
  vom  30.  Juni  1901  ist  das  Gewerbegerichtsgesetz  von  1890  noch
in  verschiedenen  Punkten  geändert.  U.  a,  ist  die  zwangsweise  Errichtung ­
  in  Gemeinden  von  mehr  als  20000  Einwohnern  vorgesehen.
Die  deutschen  Gewerbegerichte  eines  erheblichen  Teiles  der  in
Frage  kommenden  Städte  haben  sich  seit  1893  zu  einem  Verbände
zusammengeschlossen.  Auf  seinen  .Jahresversammlungen,  die  in  wechselnden ­
  Orten  stattfinden,  gelangen  die  Erfahrungen  der  Gewerbegerichte
zur  Besprechung,  werden  Anregungen  und  Vorschläge  zu  Reformen
erörtert  usw.  Der  Verband  gibt  besondere  Mitteilungen  heraus,  in
denen  das  einschlägige  Material  zusammengefaßt  wird.
Die  deutschen  Gewerbegerichte  sind  keine  einfache  Nachahmung
            
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