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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehenden Innungsschiedsgerichte
konnte seit 1887 auf Grund näherer Anordnung der höheren Verwaltungsbehörde
nach Anhörung der Aufsichtsbehörde ausgedehnt
werden auch auf die Streitigkeiten aus dem Lehrverhältnis, das Nichtmitglieder
der Innung vereinbart hatten. Die vorhandenen Gewerbegerichte
blieben natürlich bestehen.
Diese Regelung hat sich im ganzen nicht bewährt, da es zur Entwicklung
einer ausreichenden Zahl besonderer Rechtssprechungsorgane
weder innerhalb noch außerhalb der Innungen kam, und da die Gemeindebehörden
eine wirklich fruchtbringende Arbeit auf diesem Gebiete
vielfach nicht zu entfalten vermochten. Durch das Reichsgesetz
vom 29. Juli 1890 wurden dann die Grundlagen für die Ausbreitung
eigentlicher Gewerbegerichte gelegt, die jetzt als die wichtigsten Organe
zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
erscheinen. Ihrer Organisation und den Grundsätzen ihres
Verfahrens sind die „Königlichen Gewerbegerichte“ der Rheinprovinz
auf Grund des preußischen Gesetzes vom 11. Juli 1891 angepaßt worden.
Auch die nach der bis dahin geltenden Fassung der Gewerbeordnung
zulässigen besonderen Schiedsgerichte wurden von der neuen Organisation
der Gewerbegerichte aufgesogen. Dagegen blieben die Innungsschiedsgerichte
in Geltung. Sie haben durch das Gesetz vom 26. Juli
1897 noch eine Stärkung erfahren. Soweit Gewerbe- oder Innungsgericht
nicht bestehen, kann jede Partei die vorläufige Entscheidung
durch den Gemeindevorsteher anrufen, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Die näheren Bestimmungen des Gesetzes hierüber lassen deutlich erkennen,
daß diesem Wege nur eine ergänzende Bedeutung behufs Ausfüllung
fühlbarer Lücken in der gewerbegerichtlichen Organisation zukommen
soll. Obwohl das Gesetz die Errichtung der Gewerbegerichte
im wesentlichen den Gemeinden oder weiteren Kommunalverbänden
überließ und nur in ganz engen Grenzen eine zwangsweise Errichtung
vorsah, hat sich unter seiner Herrschaft doch die Zahl der Gewerbegerichte
in wenigen Jahren um über 200 erhöht. Durch das Reichsgesetz
vom 30. Juni 1901 ist das Gewerbegerichtsgesetz von 1890 noch
in verschiedenen Punkten geändert. U. a, ist die zwangsweise Errichtung
in Gemeinden von mehr als 20000 Einwohnern vorgesehen.
Die deutschen Gewerbegerichte eines erheblichen Teiles der in
Frage kommenden Städte haben sich seit 1893 zu einem Verbände
zusammengeschlossen. Auf seinen .Jahresversammlungen, die in wechselnden
Orten stattfinden, gelangen die Erfahrungen der Gewerbegerichte
zur Besprechung, werden Anregungen und Vorschläge zu Reformen
erörtert usw. Der Verband gibt besondere Mitteilungen heraus, in
denen das einschlägige Material zusammengefaßt wird.
Die deutschen Gewerbegerichte sind keine einfache Nachahmung