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II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
einer von ihr an die beteiligten Gemeinden oder den weiteren Kommunalverband
ergangenen Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist
die Errichtung durch Orts- oder Kommunalverbandsstatut nicht erfolgt
ist. Das Gesetz von 1901 hat den Grundsatz, daß die Errichtung
der Gewerbegerichte freiwillig erfolgt, nur für die kleinen Gemeinden
beibehalten. Für alle Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung
mehr als 20 000 Einwohner haben, verlangt das neue Gesetz die Errichtung
von Gewerbegerichten. Erforderlichenfalls hat die Landeszentralbehörde
die Errichtung anzuordnen, ohne daß es eines Antrages
beteiligter Arbeitgeber oder Arbeiter bedarf.
Mit dieser Neuerung ist Deutschland über alle anderen Länder,
welche Gewerbegerichte haben, weit hinausgegangen. Keiner dieser
Staaten hat für bestimmte Größenklassen von Gemeinden die Gewerbegerichte
obligatorisch gemacht. Andererseits hat die deutsche Gesetzgesetzgebung
die Formen für die Errichtung einfacher gestaltet, als
die übrigen Länder. Wenn man von der Schweiz absieht, wo die
Errichtung auf dem Wege eines Kantongesetzes erfolgt, so bedarf es
zur Schaffung eines Gewerbegerichtes in Italien eines Königlichen
Dekretes, das auf Vorschlag der zuständigen Minister nach Anhörung
der Handelskammern, der gesetzlich anerkannten Arbeitervereinigungen
und der beteiligten Gemeinderäte ergeht. In Österreich werden die
Gewerbegerichte auf Antrag, der von den Landtagen oder anderen
Korporationen ausgehen kann, durch eine vom Justizminister im Einvernehmen
mit den beteiligten Ministerien zu erlassende Verfügung, in
Frankreich durch den Handelsminister auf Antrag oder mit Zustimmung
der Gemeindebehörde errichtet. Die deutsche Gesetzgebung bezeichnet
die durch eigene Entschließung der Gemeinden bezw. der weiteren
Kommunalverbände errichteten und von der höheren Verwaltungsbehörde
genehmigten Statuten (Ortsstatut, Kommunalverbandsstatut)
als ausreichend, und zwar auch in den Fällen, in denen nach der 1901
eingeführten Neuerung das Gewerbegericht obligatorisch ist. Nur
wenn auf diesem Wege das Ziel nicht erreicht wird, tritt die Anordnung
der Landeszentralbehörde, d. h. des zuständigen Ministers, ein.
Die Deckung der Kosten des Gewerbegerichts erfolgt in Deutschland
zunächst durch dessen eigene Einnahme an Gebühren u. dgl.
Da aber diese Gebühren niedrig gehalten werden müssen, ist noch
auf die beteiligten Gemeinden oder Kommunalverbände — bei den
Berggewerbegerichten auf den Staat — zurückzugreifen. In Italien
werden die Kosten von den Handelskammern gedeckt, ihnen fließen
auch die Gebühren zu.
Der Berufskreis, für dessen Streitigkeiten die Gewerbegerichte
zuständig sind, wird in den einzelnen Ländern verschieden weit gefaßt.
In Frankreich gehören die Streitigkeiten der Arbeitgeber und