Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

einer  von  ihr  an  die  beteiligten  Gemeinden  oder  den  weiteren  Kommunalverband ­
  ergangenen  Aufforderung  innerhalb  der  gesetzten  Frist
die  Errichtung  durch  Orts-  oder  Kommunalverbandsstatut  nicht  erfolgt ­
  ist.  Das  Gesetz  von  1901  hat  den  Grundsatz,  daß  die  Errichtung
der  Gewerbegerichte  freiwillig  erfolgt,  nur  für  die  kleinen  Gemeinden
beibehalten.  Für  alle  Gemeinden,  die  nach  der  letzten  Volkszählung
mehr  als  20  000  Einwohner  haben,  verlangt  das  neue  Gesetz  die  Errichtung ­
  von  Gewerbegerichten.  Erforderlichenfalls  hat  die  Landeszentralbehörde ­
  die  Errichtung  anzuordnen,  ohne  daß  es  eines  Antrages
beteiligter  Arbeitgeber  oder  Arbeiter  bedarf.
Mit  dieser  Neuerung  ist  Deutschland  über  alle  anderen  Länder,
welche  Gewerbegerichte  haben,  weit  hinausgegangen.  Keiner  dieser
Staaten  hat  für  bestimmte  Größenklassen  von  Gemeinden  die  Gewerbegerichte ­
  obligatorisch  gemacht.  Andererseits  hat  die  deutsche  Gesetzgesetzgebung ­
  die  Formen  für  die  Errichtung  einfacher  gestaltet,  als
die  übrigen  Länder.  Wenn  man  von  der  Schweiz  absieht,  wo  die
Errichtung  auf  dem  Wege  eines  Kantongesetzes  erfolgt,  so  bedarf  es
zur  Schaffung  eines  Gewerbegerichtes  in  Italien  eines  Königlichen
Dekretes,  das  auf  Vorschlag  der  zuständigen  Minister  nach  Anhörung
der  Handelskammern,  der  gesetzlich  anerkannten  Arbeitervereinigungen
und  der  beteiligten  Gemeinderäte  ergeht.  In  Österreich  werden  die
Gewerbegerichte  auf  Antrag,  der  von  den  Landtagen  oder  anderen
Korporationen  ausgehen  kann,  durch  eine  vom  Justizminister  im  Einvernehmen ­
  mit  den  beteiligten  Ministerien  zu  erlassende  Verfügung,  in
Frankreich  durch  den  Handelsminister  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung
der  Gemeindebehörde  errichtet.  Die  deutsche  Gesetzgebung  bezeichnet
die  durch  eigene  Entschließung  der  Gemeinden  bezw.  der  weiteren
Kommunalverbände  errichteten  und  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde ­
  genehmigten  Statuten  (Ortsstatut,  Kommunalverbandsstatut)
als  ausreichend,  und  zwar  auch  in  den  Fällen,  in  denen  nach  der  1901
eingeführten  Neuerung  das  Gewerbegericht  obligatorisch  ist.  Nur
wenn  auf  diesem  Wege  das  Ziel  nicht  erreicht  wird,  tritt  die  Anordnung ­
  der  Landeszentralbehörde,  d.  h.  des  zuständigen  Ministers,  ein.
Die  Deckung  der  Kosten  des  Gewerbegerichts  erfolgt  in  Deutschland ­
  zunächst  durch  dessen  eigene  Einnahme  an  Gebühren  u.  dgl.
Da  aber  diese  Gebühren  niedrig  gehalten  werden  müssen,  ist  noch
auf  die  beteiligten  Gemeinden  oder  Kommunalverbände  —  bei  den
Berggewerbegerichten  auf  den  Staat  —  zurückzugreifen.  In  Italien
werden  die  Kosten  von  den  Handelskammern  gedeckt,  ihnen  fließen
auch  die  Gebühren  zu.
Der  Berufskreis,  für  dessen  Streitigkeiten  die  Gewerbegerichte
zuständig  sind,  wird  in  den  einzelnen  Ländern  verschieden  weit  gefaßt. ­
  In  Frankreich  gehören  die  Streitigkeiten  der  Arbeitgeber  und
            
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