238
II. Teil. Arbeiterwohlfahrtspolitik.
Handelsgericht gebracht werden können, d. h. bei Streitgegenständen
von mindestens 3000 M. Wert. In Genf ist die Berufung bei einem
Wert von über 500 Frs. zulässig. Frankreich und Belgien lassen bei
Werten von über 200 Frs. die Berufung an das Handelsgericht zu; bei
Bergwerkssachen geht in Belgien die Berufung an die Zivilgerichte
erster Instanz. In Österreich beginnt die Möglichkeit der Berufung
bei 50 Gulden Wert, in Deutschland bei 100 M. Die Berufung ist in
Deutschland an das Landgericht zu richten, in dessen Bezirk das Gewerbegericht
seinen Sitz hat. Von verschiedenen Seiten wird eine
weitere Hinausschiebung der Grenze befürwortet.
Den Gewerbegerichten ist mehrfach noch eine gutachtliche Tätigkeit
zugewiesen worden. So ist in Belgien die Regierung berechtigt,
die Gewerbegerichte zu Gutachten über allgemeine gewerbliche Angelegenheiten
aufzufordern. In Österreich haben sie nach dem Gesetz
von 1896 auf Ersuchen der Landesbehörden Gutachten abzugeben und
können an diese Behörden Anträge in gewerblichen Angelegenheiten
richten. Diese Vorschrift ist den Bestimmungen des deutschen Gesetzes
(jetzt § 75) nachgebildet. Das deutsche Gewerbegericht ist verpflichtet,
auf Ansuchen von Staatsbehörden oder des Vorstandes des
Kommunalverbandes, für den es errichtet ist, Gutachten über gewerbliche
Fragen abzugeben, und es ist weiter berechtigt, in gewerblichen
Fragen Anträge an Behörden, Kommunalverbandsvertretungen und gesetzgebende
Körperschaften der Bundesstaaten oder des Reiches zu
richten. Zur Vorbereitung der Gutachten und Anträge können Ausschüsse
aus der Mitte des Gewerbegerichts gebildet werden. Die Ausschüsse
müssen zu gleichen Teilen aus Arbeitgebern und Arbeitnehmern
bestehen, wenn es sich um Fragen handelt, welche die Interessen
beider Teile berühren.
In Belgien haben die Gewerbegerichte nicht nur zivilgerichtliche,
sondern anch gewisse strafgerichtliche Obliegenheiten. In Fällen von
Untreue, groben Verstößen und Handlungen gegen die Ordnung und
Disziplin der Werkstätte können sie Strafen bis zu 25 Frs. verhängen.
Die französischen Gewerbegerichte haben neben den gerichtlichen noch
bestimmte Verwaltungsaufgaben zu erfüllen; sie haben Muster und
Dessins zu registrieren, die. vorhandenen Gewerbebetriebe und die Zahl
der in den einzelnen Betrieben verwendeten Arbeiter festzustellen.
In Italien und Deutschland ist ihnen noch die Obliegenheit eines
Einigungsamtes bei Interessenstreitigkeiten zugewiesen. Hierauf wird
später zurückzukommen sein.
Die Innungsschiedsgerichte, die — wie schon erwähnt — in
Deutschland statt der Gew r erbegerichte in Betracht kommen, haben in
der Gewerbeordnung- (§§ 81 b, 91, 91a, 91b, 94a und 94b) eine Regelung
erfahren. Der Vorsitzende des Innungsschiedsgerichtes wird von