Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

Handelsgericht  gebracht  werden  können,  d.  h.  bei  Streitgegenständen
von  mindestens  3000  M.  Wert.  In  Genf  ist  die  Berufung  bei  einem
Wert  von  über  500  Frs.  zulässig.  Frankreich  und  Belgien  lassen  bei
Werten  von  über  200  Frs.  die  Berufung  an  das  Handelsgericht  zu;  bei
Bergwerkssachen  geht  in  Belgien  die  Berufung  an  die  Zivilgerichte
erster  Instanz.  In  Österreich  beginnt  die  Möglichkeit  der  Berufung
bei  50  Gulden  Wert,  in  Deutschland  bei  100  M.  Die  Berufung  ist  in
Deutschland  an  das  Landgericht  zu  richten,  in  dessen  Bezirk  das  Gewerbegericht ­
  seinen  Sitz  hat.  Von  verschiedenen  Seiten  wird  eine
weitere  Hinausschiebung  der  Grenze  befürwortet.
Den  Gewerbegerichten  ist  mehrfach  noch  eine  gutachtliche  Tätigkeit ­
  zugewiesen  worden.  So  ist  in  Belgien  die  Regierung  berechtigt,
die  Gewerbegerichte  zu  Gutachten  über  allgemeine  gewerbliche  Angelegenheiten ­
  aufzufordern.  In  Österreich  haben  sie  nach  dem  Gesetz
von  1896  auf  Ersuchen  der  Landesbehörden  Gutachten  abzugeben  und
können  an  diese  Behörden  Anträge  in  gewerblichen  Angelegenheiten
richten.  Diese  Vorschrift  ist  den  Bestimmungen  des  deutschen  Gesetzes ­
  (jetzt  §  75)  nachgebildet.  Das  deutsche  Gewerbegericht  ist  verpflichtet, ­
  auf  Ansuchen  von  Staatsbehörden  oder  des  Vorstandes  des
Kommunalverbandes,  für  den  es  errichtet  ist,  Gutachten  über  gewerbliche ­
  Fragen  abzugeben,  und  es  ist  weiter  berechtigt,  in  gewerblichen
Fragen  Anträge  an  Behörden,  Kommunalverbandsvertretungen  und  gesetzgebende ­
  Körperschaften  der  Bundesstaaten  oder  des  Reiches  zu
richten.  Zur  Vorbereitung  der  Gutachten  und  Anträge  können  Ausschüsse ­
  aus  der  Mitte  des  Gewerbegerichts  gebildet  werden.  Die  Ausschüsse ­
  müssen  zu  gleichen  Teilen  aus  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern
bestehen,  wenn  es  sich  um  Fragen  handelt,  welche  die  Interessen
beider  Teile  berühren.
In  Belgien  haben  die  Gewerbegerichte  nicht  nur  zivilgerichtliche,
sondern  anch  gewisse  strafgerichtliche  Obliegenheiten.  In  Fällen  von
Untreue,  groben  Verstößen  und  Handlungen  gegen  die  Ordnung  und
Disziplin  der  Werkstätte  können  sie  Strafen  bis  zu  25  Frs.  verhängen.
Die  französischen  Gewerbegerichte  haben  neben  den  gerichtlichen  noch
bestimmte  Verwaltungsaufgaben  zu  erfüllen;  sie  haben  Muster  und
Dessins  zu  registrieren,  die.  vorhandenen  Gewerbebetriebe  und  die  Zahl
der  in  den  einzelnen  Betrieben  verwendeten  Arbeiter  festzustellen.
In  Italien  und  Deutschland  ist  ihnen  noch  die  Obliegenheit  eines
Einigungsamtes  bei  Interessenstreitigkeiten  zugewiesen.  Hierauf  wird
später  zurückzukommen  sein.
Die  Innungsschiedsgerichte,  die  —  wie  schon  erwähnt  —  in
Deutschland  statt  der  Gew r erbegerichte  in  Betracht  kommen,  haben  in
der  Gewerbeordnung-  (§§  81  b,  91,  91a,  91b,  94a  und  94b)  eine  Regelung ­
  erfahren.  Der  Vorsitzende  des  Innungsschiedsgerichtes  wird  von
            
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