Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

11.  Kapitel.  Beeinflussung-  der  Arbeitsbedingungen  durch  Koalitionen.  315
ihrer  Mitglieder  für  den  Streikfall  vorgesehen,  sofern  dieser  nicht  durch
einen  Verstoß  des  Unternehmers  gegen  die  für  solche  Fälle  vereinbarten ­
  Bestimmungen  veranlaßt  ist.  Die  Schuldfrage  wird  von  den
Verbandsorganen  genau  geprüft.  Die  Entschädigung  wird  in  den  einzelnen ­
  Verbänden  nach  verschiedenen  Systemen  bemessen,  z.  B.  nach
der  Höhe  der  Jahreslöhne,  nach  der  wahrscheinlichen  Produktion,
nach  festen,  im  voraus  festgestellten  Wochensätzen  usw.
In  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  sind  in  der  jüngsten  Zeit
mehrere  Streikversicherungsgesellschaften  entstanden.  Für  die  Textilindustrie ­
  hat  sich  im  Staat  Konnecticut  die  Mutual  Security  Company
gebildet.  Sie  versichert  auf  Gegenseitigkeit  gegen  Schäden,  die  durch
Betriebsunterbrechungen  „infolge  von  Streiks,  bürgerlichen  Unruhen
oder  ähnlichen  Fällen“  entstehen.  Bald  folgte  in  Neuyork  die  National
association  of  manufacturers  of  the  United  States  of  America,  eine
Aktiengesellschaft,  die  aber  nötigenfalls  den  5fachen  Betrag  der  zuerst ­
  gezahlten  Prämie  einfordert.  Sie  hat  einen  Garantiefonds  von
1  Mill.  Doll.,  der  von  großen  Firmen  gezeichnet  ist,  und  will  nicht
nur  die  Unternehmer  entschädigen,  sondern  auch  den  Ausstand  möglichst ­
  bald  zu  beenden  suchen.  Auch  in  Neuorleans  ist  eine  Streikversicherungsgesellschaft ­
  von  der  Manufacturers  Association  of  New-Orleans
  errichtet  worden,  und  zwar  auf  Gegenseitigkeit,  und  auf
derselben  Grundlage  in  Louisville  unter  dem  Namen  Employers  Underwriters ­
  at  Reciprocical  Exchange.  Die  letztere  ist  nicht  auf  einen
bestimmten  Berufszweig  beschränkt,  nimmt  aber,  wie  übrigens  die
anderen  Gesellschaften  auch,  nur  große  Firmen  als  Mitglieder  auf.
Die  Beurteilung  des  Gedankens  der  Streikversicherung  geht  sehr
auseinander.  An  sich  ist  ein  grundsätzlicher  Einwand  nicht  dagegen
zu  erheben,  daß  Unternehmer  sich  zu  einer  Streikversicherung  unmittelbar ­
  oder  durch  Vermittlung  einer  Aktiengesellschaft  zusammenschließen. ­
  Aber  versicherungstechnisch  ist  die  Aufgabe  nicht  leicht
zu  lösen.  Einmal  sind  die  statistischen  Unterlagen  vielfach  noch  nicht
genügend  ausgebaut.  Weiter  kommt  man  um  die  Prüfung  der  Schuldfrage ­
  nicht  herum.  Wollte  man  bei  jedem  Streik  ohne  weiteres  Entschädigung ­
  gewähren,  so  würde  das  gerade  denjenigen  Unternehmern
zugute  kommen,  die  durch  unzweckmäßiges  und  engherziges  Verhalten
gegenüber  berechtigten  Wünschen  der  Arbeiter  Ausstände  hervorrufen;
die  besser  gesinnten  und  klüger  handelnden  Unternehmer  müßten  für
jene  die  Lasten  tragen.  Muß  aber  die  Schuldfrage  geprüft  werden,
so  ist  das,  wie  schon  bei  der  Besprechung  der  Streikklausel  gezeigt,
eine  sehr  schwer  lösbare  Aufgabe.  Bei  der  Streikversicherung  kommt
noch  dazu,  daß  den  Organen  der  Versicherungsgesellschaft  ein  weitgehender ­
  Einblick  in  die  inneren  Verhältnisse  gestattet  werden  muß;
dazu  werden  die  Unternehmer  aus  geschäftlichen  Rücksichten  nicht
            
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