Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeit,erversicherung. 
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überhaupt eine praktische Bedeutung gewinnen können, stehen aber 
so große Yorteile des gesetzlichen Versicherungszwanges gegenüber, 
daß an der Überlegenheit des Zwangsprinzips für die Lösung der Auf 
gabe nicht zu zweifeln ist. 
In erster Linie wird, wie gesagt, erreicht, daß die Berufsgruppe 
oder -Klasse, der die Versicherung zugedacht ist, in vollem Um 
fange erfaßt wird. Auf keinem anderen Wege ist das möglich. Wie 
weit man den von der zwangsweisen Versicherung zu erfassenden 
Personenkreis ausdehnen soll, ob auf alle Lohnarbeiter oder nur auf 
gewerbliche oder landwirtschaftliche Arbeiter oder auf die Arbeiter 
bestimmter Betriebszweige usw., ist eine Tatfrage. Die einzelnen 
Länder sind darin verschieden vorgegangen. Deutschland hat nur 
schrittweise den jetzigen Umfang des P.ersonenkreises erreicht. Wie 
man ihn aber auch abgrenzen mag, in jedem Falle erfaßt die Zwangs 
versicherung den vom Gesetz ins Auge gefaßten Kreis vollständig. 
Darin liegen bedeutende Vorteile. Denn dadurch wird die ver 
sicherungstechnisch beste Ausgleichung der Risiken ermöglicht, die 
größte Sicherheit für die dauernde Leistungsfähigkeit, die bedeutendste 
Herabminderung der toten Kosten und überhaupt die wirtschaftlichste 
Form der Versicherung. Ungeschickte Organisation kann natürlich 
diesen Vorteil vermindern. Die Aufbringung der Mittel im einzelnen kann 
dabei nach den besonderen Verhältnissen verschieden ausgestaltet werden. 
Im allgemeinen erscheint es jedenfalls als das richtige, daß Arbeiter 
und Arbeitgeber an der Gesamtlast der Arbeiterversicherung beteiligt 
werden und diese im wesentlichen gemeinsam aufbringen, wenn auch 
praktische Erwägungen zur Mitbeteiligung des Staates oder Reiches 
führen mögen. Gerade die Zwangsversicherung ermöglicht es am 
besten, den Gedanken zu verwirklichen, daß die Produktion als solche 
die Lasten der Fürsorge für Kranke, Verletzte, Invalide usw. in der 
Hauptsache selbst zu tragen hat. 
Die umfassende Zwangs Versicherung, auch wenn sie nicht die 
Lohnarbeiterschaft im ganzen erfaßt, bietet die beste Möglichkeit, den 
Wechsel des Betriebs, sofern er zu den von der Versicherung erfaßten 
Berufen gehört, und den Ortswechsel für die Versicherung des Ar 
beiters unschädlich zu machen und ihm so eine unterbrechungslose 
Versicherung zu verschaffen. Je mehr Teile der Lohnarbeiterschaft 
im ganzen in die Zwangsversicherung hineingezogen sind, desto weniger 
wird die Versicherung des Arbeiters durch seinen Berufswechsel ge 
stört, vorausgesetzt, daß die Organisation nicht ungeschickt ist. 
Mit der Annahme des Zwangsprinzips für die Arbeiterversicherung 
ergibt sich nicht schon von selbst der bereits angedeutete grundsätz 
liche Wandel in der Auffassung über die Bedeutung des Verschuldens 
des Arbeiters und des Arbeitgebers. Eine obligatorische Versicherung
	        
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