12. Kapitel. Die Arbeit,erversicherung.
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überhaupt eine praktische Bedeutung gewinnen können, stehen aber
so große Yorteile des gesetzlichen Versicherungszwanges gegenüber,
daß an der Überlegenheit des Zwangsprinzips für die Lösung der Auf
gabe nicht zu zweifeln ist.
In erster Linie wird, wie gesagt, erreicht, daß die Berufsgruppe
oder -Klasse, der die Versicherung zugedacht ist, in vollem Um
fange erfaßt wird. Auf keinem anderen Wege ist das möglich. Wie
weit man den von der zwangsweisen Versicherung zu erfassenden
Personenkreis ausdehnen soll, ob auf alle Lohnarbeiter oder nur auf
gewerbliche oder landwirtschaftliche Arbeiter oder auf die Arbeiter
bestimmter Betriebszweige usw., ist eine Tatfrage. Die einzelnen
Länder sind darin verschieden vorgegangen. Deutschland hat nur
schrittweise den jetzigen Umfang des P.ersonenkreises erreicht. Wie
man ihn aber auch abgrenzen mag, in jedem Falle erfaßt die Zwangs
versicherung den vom Gesetz ins Auge gefaßten Kreis vollständig.
Darin liegen bedeutende Vorteile. Denn dadurch wird die ver
sicherungstechnisch beste Ausgleichung der Risiken ermöglicht, die
größte Sicherheit für die dauernde Leistungsfähigkeit, die bedeutendste
Herabminderung der toten Kosten und überhaupt die wirtschaftlichste
Form der Versicherung. Ungeschickte Organisation kann natürlich
diesen Vorteil vermindern. Die Aufbringung der Mittel im einzelnen kann
dabei nach den besonderen Verhältnissen verschieden ausgestaltet werden.
Im allgemeinen erscheint es jedenfalls als das richtige, daß Arbeiter
und Arbeitgeber an der Gesamtlast der Arbeiterversicherung beteiligt
werden und diese im wesentlichen gemeinsam aufbringen, wenn auch
praktische Erwägungen zur Mitbeteiligung des Staates oder Reiches
führen mögen. Gerade die Zwangsversicherung ermöglicht es am
besten, den Gedanken zu verwirklichen, daß die Produktion als solche
die Lasten der Fürsorge für Kranke, Verletzte, Invalide usw. in der
Hauptsache selbst zu tragen hat.
Die umfassende Zwangs Versicherung, auch wenn sie nicht die
Lohnarbeiterschaft im ganzen erfaßt, bietet die beste Möglichkeit, den
Wechsel des Betriebs, sofern er zu den von der Versicherung erfaßten
Berufen gehört, und den Ortswechsel für die Versicherung des Ar
beiters unschädlich zu machen und ihm so eine unterbrechungslose
Versicherung zu verschaffen. Je mehr Teile der Lohnarbeiterschaft
im ganzen in die Zwangsversicherung hineingezogen sind, desto weniger
wird die Versicherung des Arbeiters durch seinen Berufswechsel ge
stört, vorausgesetzt, daß die Organisation nicht ungeschickt ist.
Mit der Annahme des Zwangsprinzips für die Arbeiterversicherung
ergibt sich nicht schon von selbst der bereits angedeutete grundsätz
liche Wandel in der Auffassung über die Bedeutung des Verschuldens
des Arbeiters und des Arbeitgebers. Eine obligatorische Versicherung