Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung-. 
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heitsfalle die gesetzliche Mindestleistung gewährt, wie sie im Gesetz 
für entsprechende Arbeiter vorgesehen ist. Die Vereinigung der Kran 
kenversicherungsorgane — mit Ausnahme der Hilfskassen — an einem 
Ort zur gemeinsamen Regelung bestimmter, im Gesetz näher bezeich- 
neter Angelegenheiten erfolgt im Wege der freiwilligen Verbandsbildung. 
In Österreich sind die älteren Formen der Genossenschaftskranken 
kassen (auf Grund der Gewerbeordnung errichtet), der Bruderladen 
oder Knappschaftskassen (auf Grund der bergrechtlichen Vorschrif 
ten) und der Vereinskassen (nach Maßgabe des Vereinsgesetzes) als 
zureichende Versicherungsorgane dann anerkannt, wenn ihre statut- 
gemäßen Versicherungsleistungen das gesetzliche Mindestmaß erreichen. 
Als wichtigste Kassenformen erscheinen die durch das Krankenversiche 
rungsgesetz eingeführten Formen der Bezirkskrankenkassen — für 
jeden Gerichtsbezirk ohne berufliche Gliederung, im übrigen den deut 
schen Ortskrankenkassen entsprechend —, der Betriebs- und der Bau 
krankenkassen. Entsprechende sechs Kassenarten bestehen für die 
ungarische Krankenversicherung. In Luxemburg sind beteiligt die 
anerkannten Hilfskassen, die Fabrik- und die Bezirkskrankenkassen; 
den Arbeitern steht die Wahl der Kasse frei. Überall ist hiernach 
die Zahl der Kassenarten beträchtlich. Im allgemeinen ist das nach 
dem oben Gesagten innerlich begründet. Daß die Vielheit der Kassen 
arten an manchen Orten lästig werden kann, ist freilich nicht zu 
bestreiten. Durch die Verbandsbildung für bestimmte Zwecke läßt 
sich dem aber die Spitze abbrechen. 
Die Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung richten 
sich zunächst auf die eigentliche Krankenunterstützung, bestehend in 
Gewährung von Arznei, ärztlicher Hilfe und Krankengeld. Das sind 
in allen Ländern mit obligatorischer Krankenversicherung die wesent 
lichen Elemente der gesetzlichen Mindestleistungen. Ergänzend treten 
dazu Sterbegeld und zum Teil Wochenbettunterstützung als Teile der 
Mindestleistungen. Weitere Leistungen sind innerhalb des durch die 
Gesetze bezeichneten Rahmens zulässig. Die deutsche Regelung hat 
hierbei offenbar auf die der übrigen Länder Einfluß geübt. 
Die eigentliche Krankenunterstützung bildet in Deutschland bei 
allen Versicherungsorganen den Gegenstand der gesetzlichen Mindest 
leistung. Sie besteht zunächst in freier ärztlicher Behandlung, Arznei, 
Brillen, Bruchbändern und ähnlichen Heilmitteln. Diese Natural 
leistung tritt vom Beginn der Krankheit ab ein und wird für die 
Dauer der Krankheit, längstens auf 26 Wochen (nach dem Gesetz vom 
25. Mai 1903; vordem 13 Wochen) nach Beginn der Krankheit ge 
währt. Die Wahl des Arztes und der Apotheke steht dem erkrankten 
Arbeiter frei, sofern nicht durch das Kassenstatut — bei der Ge 
meindekrankenversicherung durch Gemeindebeschluß — eine Beschrän
	        
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