12. Kapitel. Die Arbeiterversicherung-.
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heitsfalle die gesetzliche Mindestleistung gewährt, wie sie im Gesetz
für entsprechende Arbeiter vorgesehen ist. Die Vereinigung der Kran
kenversicherungsorgane — mit Ausnahme der Hilfskassen — an einem
Ort zur gemeinsamen Regelung bestimmter, im Gesetz näher bezeich-
neter Angelegenheiten erfolgt im Wege der freiwilligen Verbandsbildung.
In Österreich sind die älteren Formen der Genossenschaftskranken
kassen (auf Grund der Gewerbeordnung errichtet), der Bruderladen
oder Knappschaftskassen (auf Grund der bergrechtlichen Vorschrif
ten) und der Vereinskassen (nach Maßgabe des Vereinsgesetzes) als
zureichende Versicherungsorgane dann anerkannt, wenn ihre statut-
gemäßen Versicherungsleistungen das gesetzliche Mindestmaß erreichen.
Als wichtigste Kassenformen erscheinen die durch das Krankenversiche
rungsgesetz eingeführten Formen der Bezirkskrankenkassen — für
jeden Gerichtsbezirk ohne berufliche Gliederung, im übrigen den deut
schen Ortskrankenkassen entsprechend —, der Betriebs- und der Bau
krankenkassen. Entsprechende sechs Kassenarten bestehen für die
ungarische Krankenversicherung. In Luxemburg sind beteiligt die
anerkannten Hilfskassen, die Fabrik- und die Bezirkskrankenkassen;
den Arbeitern steht die Wahl der Kasse frei. Überall ist hiernach
die Zahl der Kassenarten beträchtlich. Im allgemeinen ist das nach
dem oben Gesagten innerlich begründet. Daß die Vielheit der Kassen
arten an manchen Orten lästig werden kann, ist freilich nicht zu
bestreiten. Durch die Verbandsbildung für bestimmte Zwecke läßt
sich dem aber die Spitze abbrechen.
Die Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung richten
sich zunächst auf die eigentliche Krankenunterstützung, bestehend in
Gewährung von Arznei, ärztlicher Hilfe und Krankengeld. Das sind
in allen Ländern mit obligatorischer Krankenversicherung die wesent
lichen Elemente der gesetzlichen Mindestleistungen. Ergänzend treten
dazu Sterbegeld und zum Teil Wochenbettunterstützung als Teile der
Mindestleistungen. Weitere Leistungen sind innerhalb des durch die
Gesetze bezeichneten Rahmens zulässig. Die deutsche Regelung hat
hierbei offenbar auf die der übrigen Länder Einfluß geübt.
Die eigentliche Krankenunterstützung bildet in Deutschland bei
allen Versicherungsorganen den Gegenstand der gesetzlichen Mindest
leistung. Sie besteht zunächst in freier ärztlicher Behandlung, Arznei,
Brillen, Bruchbändern und ähnlichen Heilmitteln. Diese Natural
leistung tritt vom Beginn der Krankheit ab ein und wird für die
Dauer der Krankheit, längstens auf 26 Wochen (nach dem Gesetz vom
25. Mai 1903; vordem 13 Wochen) nach Beginn der Krankheit ge
währt. Die Wahl des Arztes und der Apotheke steht dem erkrankten
Arbeiter frei, sofern nicht durch das Kassenstatut — bei der Ge
meindekrankenversicherung durch Gemeindebeschluß — eine Beschrän