Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

344

II.  Teil.  Arbeiterwohlfahrtspolitik.

verdienst  der  einzelnen  Versicherten,  soweit  dieser  5M.  —  vor  dem  Gesetz ­
  vom  25.  Mai  1903:  4  M.  —  nicht  übersteigt,
3.  Bemessung  des  Krankengeldes  auf  mehr  als  50  %,  bis  zu  3 /i
des  durchschnittlichen  Tagelohnes,
4.  Ausdehnung  der  Unterstützungsfrist  auf  mehr  als  26  Wochen
bis  zu  1  Jahre,
5.  Gewährung  eines  Krankengeldes  bis  zu  50  %  des  durchschnittlichen ­
  Tagelohnes  zugunsten  der  Angehörigen  eines  im  Krankenhause
untergebrachten  Versicherten,  sofern  deren  Unterhalt  bisher  aus  dem
Verdienste  des  Versicherten  bestritten  wurde  (Ges.  v.  25.  Mai  1903),
6.  Gewährung  eines  Krankengeldes  bis  zu  25  °/o  —vor  dem  Ges.
v.  25.  Mai  1903:  12 1 /2°/o  —  des  durchschnittlichen  Tagelohnes  an  solche
im  Krankenhause  untergebrachte  Versicherte,  die  den  Unterhalt  von
Angehörigen  nicht  aus  ihrem  Lohn  bestritten  haben,
7.  freie  Gewährung  der  Hebeammendienste  und  ärztlichen  Behandlung ­
  wegen  Schwangerschaftsbeschwerden  und  Gewährung  einer  Unterstützung ­
  in  Höhe  der  Wochenbettunterstützung  bis  auf  die  Dauer  von
6  Wochen  wegen  der  durch  die  Schwangerschaft  verursachten  Erwerbsunfähigkeit ­
  an  schwangere  Versicherte,  die  der  Kasse  mindestens
6  Monate  angehören  (Ges.  v.  25.  Mai  1903),
8.  Erhöhung  des  Sterbegeldes  bis  auf  den  40  fachen  Betrag  des
durchschnittlichen  Tagelohnes,
9.  Festsetzung  eines  Mindestbetrages  von  50  M.  für  das  Sterbegeld ­
  (Ges.  v.  25.  Mai  1903),
10.  Gewährung  der  Schwangerschaftsunterstützung  an  nicht  versicherungspflichtige ­
  Ehefrauen  von  Kassenmitgliedern  (Ges.v.25.Mail903),
11.  Gewährung  des  Sterbegeldes  an  Versicherte  aus  Anlaß  des
Todes  der  nicht  versicherungspflichtigen  Ehefrau  bis  zu  2 /3  und  eines
nicht  versicherungspflichtigen  Kindes  bis  zu  V 2  des  für  das  Kassenmitglied ­
  festgestellten  Betrages,
12.  Gewährung  einer  Rekonvaleszentenfürsoi'ge  —  namentlich  auch
Unterbringung  in  einer  Rekonvaleszentenanstalt  —  für  die  Dauer  eines
Jahres  nach  Beendigung  der  Krankenunterstützung  an  Kassenmitglieder.
Weitere  Unterstützungen,  namentlich  auch  Invaliden-,  Witwenund
  Waisenunterstützungen,  sind  den  Orts-,  Betriebs-,  Bau-  und  Innungskrankenkassen ­
  nicht  gestattet,  eine  Beschränkung,  die  ebenso
wie  die  bezeichneten  Obergrenzen  auf  Knappschaftskassen  nicht  ausgedehnt ­
  ist.
Die  gesetzlichen  Mindestleistungen  der  österreichischen  und  der
ungarischen  Krankenversicherung  umfassen  zunächst  freie  ärztliche  Behandlung ­
  einschließlich  des  geburtshilflichen  Beistandes,  die  notwendigen ­
  Heilmittel  und  therapeutischen  Behelfe  und  ferner,  falls  die
Krankheit  länger  als  3  Tage  dauert  und  Erwerbsunfähigkeit  nach  sich
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.