12. Kapitel Die Arbeiterversicherung.
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Deutschland hat das berufsgenossenschaftliche Gliederungsprinzip
durchgeführt. Ausgenommen davon sind die fiskalischen Betriebe der
einzelnen Bundesstaaten und des Keiches für die Post-, Telegraphen-,
Marine- und Heeresverwaltung und die Eisenbahn-, Land- und Forstwirtschafts-,
Regiebau- und Seeschiffahrtsbetriebe eines Bundesstaates
oder des Reichs, ferner — jedoch nur, soweit nicht ihr Eintritt in die
beteiligte Berufsgenossenschaft rechtzeitig erklärt worden war — die
für Reichs- oder Staatsrechnung vom Reich oder einem Bundesstaat
verwalteten Baggerei-, Binnenschiffahrts-, Flößerei-, Prahm- und Fährbetriebe.
Weiter sind ausgenommen auf Antrag die Regiebauten der
Kommunalverbände oder einer anderen öffentlichen Korporation, sofern
die beteiligten Verbände oder Korporationen von der Landeszentralbehörde
für hinreichend leistungsfähig. erachtet sind. Für derartige
Betriebe treten die Ausführungsbehörden als Versicherungsorgane auf.
Für alle übrigen unfallversicherungspflichtigen Betriebsarten bestehen
berufsgenossenschaftliche Organisationen. Sie erscheinen als
öffentlichrechtliche Selbstverwaltungskörper unter staatlicher Aufsicht
und beruhen auf der Gegenseitigkeit der versicherungspflichtigen Unternehmer.
Für die vom Seeunfallversicherungsgesetz erfaßten Betriebe
wirkt nach § 32 des Gesetzes eine Seeberufsgenossenschaft, die das
ganze Reichsgebiet umspannt. In ihr ist für die 1900 eingeführte Versicherung
im Kleinbetriebe der Seeschiffahrt und in der See- und Küstenfischerei
eine besondere Versicherungsanstalt errichtet. Für die durch
das Bauunfallversicherungsgesetz erfaßten Betriebe besteht eine Tiefbauberufsgenossenschaft
für das Reichsgebiet, welcher die gewerbsmäßigen
Baubetriebe angehören, und bei dieser Genossenschaft eine
besondere Versicherungsanstalt für die Versicherung der versicherungspflichtigen
Personen in den vom Bauherrn selbst ausgeführten Bauten
(„Regiebauten“). Für das Hochbaugewerbe sind auf Grund des Gewerbeunfallversicherungsgesetzes
12 nach bestimmten Bezirken abgegrenzte
Baugewerksberufsgenossenschaften gebildet. Bei jeder dieser
12 Genossenschaften ist auf Grund des Bauunfallversicherungsgesetzes
eine Versicherungsanstalt für die Regiebauten eingerichtet.
Bei der See- und bei dem nicht vom Gewerbeunfallversicherungsgesetz
geregelten Teil der Bauunfallversicherung ist der in Frage
kommende Berufskreis und das räumliche Gebiet der beteiligten
Berufsgenossenschaft (See - und Tiefbauberufsgenossenschaft) durch
das betreffende Reichsgesetz selbst bestimmt. In der landwirtschaftlichen
Unfallversicherung beruht der Berufskreis ebenfalls auf dem
Reichsgesetz. Das räumliche Gebiet ist im landwirtschaftlichen Unfallversicherungsgesetz
der Landesgesetzgebung überlassen. Eine
Reichsberufsgenossenschaft für die Landwirtschaft kam also nicht in
Frage; vielmehr war für diese Berufsgruppe von vornherein eine Ver-23*