Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

12.  Kapitel  Die  Arbeiterversicherung.

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Deutschland  hat  das  berufsgenossenschaftliche  Gliederungsprinzip
durchgeführt.  Ausgenommen  davon  sind  die  fiskalischen  Betriebe  der
einzelnen  Bundesstaaten  und  des  Keiches  für  die  Post-,  Telegraphen-,
Marine-  und  Heeresverwaltung  und  die  Eisenbahn-,  Land-  und  Forstwirtschafts-, ­
  Regiebau-  und  Seeschiffahrtsbetriebe  eines  Bundesstaates
oder  des  Reichs,  ferner  —  jedoch  nur,  soweit  nicht  ihr  Eintritt  in  die
beteiligte  Berufsgenossenschaft  rechtzeitig  erklärt  worden  war  —  die
für  Reichs-  oder  Staatsrechnung  vom  Reich  oder  einem  Bundesstaat
verwalteten  Baggerei-,  Binnenschiffahrts-,  Flößerei-,  Prahm-  und  Fährbetriebe. ­
  Weiter  sind  ausgenommen  auf  Antrag  die  Regiebauten  der
Kommunalverbände  oder  einer  anderen  öffentlichen  Korporation,  sofern
die  beteiligten  Verbände  oder  Korporationen  von  der  Landeszentralbehörde ­
  für  hinreichend  leistungsfähig.  erachtet  sind.  Für  derartige
Betriebe  treten  die  Ausführungsbehörden  als  Versicherungsorgane  auf.
Für  alle  übrigen  unfallversicherungspflichtigen  Betriebsarten  bestehen ­
  berufsgenossenschaftliche  Organisationen.  Sie  erscheinen  als
öffentlichrechtliche  Selbstverwaltungskörper  unter  staatlicher  Aufsicht
und  beruhen  auf  der  Gegenseitigkeit  der  versicherungspflichtigen  Unternehmer. ­
  Für  die  vom  Seeunfallversicherungsgesetz  erfaßten  Betriebe
wirkt  nach  §  32  des  Gesetzes  eine  Seeberufsgenossenschaft,  die  das
ganze  Reichsgebiet  umspannt.  In  ihr  ist  für  die  1900  eingeführte  Versicherung ­
  im  Kleinbetriebe  der  Seeschiffahrt  und  in  der  See-  und  Küstenfischerei ­
  eine  besondere  Versicherungsanstalt  errichtet.  Für  die  durch
das  Bauunfallversicherungsgesetz  erfaßten  Betriebe  besteht  eine  Tiefbauberufsgenossenschaft ­
  für  das  Reichsgebiet,  welcher  die  gewerbsmäßigen ­
  Baubetriebe  angehören,  und  bei  dieser  Genossenschaft  eine
besondere  Versicherungsanstalt  für  die  Versicherung  der  versicherungspflichtigen ­
  Personen  in  den  vom  Bauherrn  selbst  ausgeführten  Bauten
(„Regiebauten“).  Für  das  Hochbaugewerbe  sind  auf  Grund  des  Gewerbeunfallversicherungsgesetzes ­
  12  nach  bestimmten  Bezirken  abgegrenzte ­
  Baugewerksberufsgenossenschaften  gebildet.  Bei  jeder  dieser
12  Genossenschaften  ist  auf  Grund  des  Bauunfallversicherungsgesetzes
eine  Versicherungsanstalt  für  die  Regiebauten  eingerichtet.
Bei  der  See-  und  bei  dem  nicht  vom  Gewerbeunfallversicherungsgesetz ­
  geregelten  Teil  der  Bauunfallversicherung  ist  der  in  Frage
kommende  Berufskreis  und  das  räumliche  Gebiet  der  beteiligten
Berufsgenossenschaft  (See  -  und  Tiefbauberufsgenossenschaft)  durch
das  betreffende  Reichsgesetz  selbst  bestimmt.  In  der  landwirtschaftlichen ­
  Unfallversicherung  beruht  der  Berufskreis  ebenfalls  auf  dem
Reichsgesetz.  Das  räumliche  Gebiet  ist  im  landwirtschaftlichen  Unfallversicherungsgesetz ­
  der  Landesgesetzgebung  überlassen.  Eine
Reichsberufsgenossenschaft  für  die  Landwirtschaft  kam  also  nicht  in
Frage;  vielmehr  war  für  diese  Berufsgruppe  von  vornherein  eine  Ver-23*

            
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