Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohirangsfrage.

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Arbeiter  hervorgetan.  Ende  1901  hatte  die  Stadt  1515  Wohnungen
gebaut,  davon  500  für  die  ärmsten  Arbeiterschichten,  und  es  sind  noch
weitere  Bauten  in  Vorbereitung,  die  etwa  5000  Arbeitern  billige  und
gesunde  Wohngelegenheiten  bieten.  Auch  Liverpool,  Birmingham,
Aberdeen,  Richmond  u.  a.  haben  Arbeiterhäuser  für  nichtstädtische
Arbeiter  errichtet.  In  London  ist  in  dieser  Richtung  seit  der  Schaffung
des  Grafschaftsrates  (1889)  —  abgesehen  von  einer  energischen  Fortsetzung ­
  der  schon  früher  betriebenen  Sanierung  —  sehr  eifrig  gearbeitet. ­
  Bis  Ende  1902  waren  nach  der  Zeitschrift  für  Wohnungswesen ­
  (1903,  S.  321)  rund  3500  Wohnungen  mit  8750  Zimmern  für
17  500  Personen  mit  einem  Kostenaufwand  von  über  1  Mill.  Pfd.  Sterl.
errichtet  und  nocli  weitere  Bauten  geplant,  nach  deren  Ausführung  rund
für  68  000  Personen  neue  Wohngelegenheiten  hergestellt  sein  werden.
Auf  dem  Wege  der  Sanierung  hat  der  Grafschaftsrat  außerdem  für
über  33  000  Personen  Wohnungen  geschaffen  oder  noch  zu  schaffen.  Von
deutschen  Gemeinden  ist  ebenfalls  schon  manches  zur  Verstärkung  des
Angebotes  von  Wohnungen  für  Arbeiter  in  Privatunternehmungen  geschehen. ­
  So  hat  Augustusburg  in  Sachsen  60  Privatwohnungen  hergestellt, ­
  Freiburg  i.  Br.  hat  von  1885—1899:  81  Häuser  mit  267  Wohnungen ­
  errichtet.  Emden  hat  1899  beschlossen,  200  Arbeiterwohnungen
zu  bauen.  In  Westfalen  haben  bis  1902:  5  Gemeinden  43  Häuser  mit
53  Wohnungen  (Kosten  193460  M.),  in  der  Rheinprovinz  15  Gemeinden
167  Häuser  mit  363  Wohnungen  (Kosten  2150  381  M.)  errichtet  für
minderbemittelte  Einwohner.  Düsseldorf  allein  hat  rund  200  Wohnungen
mit  einem  Aufwand  von  fast  l'-j-i  Mill.  M.  gebaut.  Der  Kreis  Merzig
hat  79  Häuser  mit  einem  Aufwand  von  rund  360  000  M.  errichtet.
Nach  diesen  Feststellungen  des  Rheinischen  Vereins  zur  Förderung  des
Arbeiterwohnungswesens  ist  in  Rheinland  und  Westfalen  im  Verhältnis
zu  anderen  Bezirken  viel  geschehen.  In  Italien  hat  das  Gesetz,  betr.
den  Bau  von  Volkswohnhäusern,  vom  31.  Mai  1903  Art.  18  die  Gemeinden ­
  zum  Bau  und  zur  Vermietung  von  Volkswohnhäusern  und
Volksherbergen  ermächtigt,  sofern  Baugenossenschaften  und  gemeinnützige ­
  Vereine  und  Institute  für  diesen  Zweck  nicht  bestehen.  Von
einer  grundsätzlichen  Ablehnung  einer  Betätigung  der  Gemeinden  usw.
beim  Bau  von  Arbeiterwohnhäusern  wird  man  hiernach  absehen  müssen.
Allerdings  wird  eine  derartige  Tätigkeit  der  Gemeinden  und  sonstigen
Kommunalverbände  für  andere  als  kommunale  Arbeiter  in  der  Regel
nur  eine  ergänzende  Bedeutung  haben  und  nur  soweit  zweckmäßig
erscheinen  können,  als  private,  genossenschaftliche  und  gemeinnützige
Tätigkeit  entweder  ganz  versagt  oder  nicht  energisch  genug  eingreift. ­
  Im  allgemeinen  bietet  sich  den  Gemeinden  und  sonstigen
Kommunalorganen  sowie  den  staatlichen  Behörden  ein  ausgedehnteres
Arbeitsfeld  in  der  Anregung  und  Erleichterung  der  Erbauung  geeigneter
            
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