Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

13.  Kapitel.  Die  Arbeiterwohnungsfrage.

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lehen  zum  Bau  von  Arbeiterwohnungen  in  den  Wohnungsgesetzen  ausdrücklich ­
  zugesprochen  und  des  Näheren  geregelt  worden.  Beispiele
dafür  bietet  u.  a.  die  englische  Wohnungsgesetzgebung,  das  holländische
Wohnungsgesetz  von  1901  usw.  Wie  weit  es  solcher  Bestimmungen
bedarf,  hängt  von  dem  Maße  der  Selbständigkeit  der  Selbstverwaltungskörper ­
  in  finanziellen  Fragen  ab.  Die  Übernahme  von  Bürgschaften
wird  u.  a.  auch  in  dem  mehrerwähnten  preußischen  Erlaß  vom  März  1901
und  in  dem  sächsischen  Erlaß  vom  März  1903  den  Gemeinden  als
einer  der  einzuschlagenden  Wege  bezeichnet.
Unter  den  Organen,  denen  die  Anlegung  eines  Teiles  ihrer  angesammelten ­
  Mittel  in  Baudarlehen  gestattet  ist,  kommen  u.  a.  die  Armenverwaltungen
  und  die  kommunalen  Sparkassen  in  Betracht.  Auf  die  Sparkassenverweisen ­
  auch  die  vorerwähnten  Ministerialerlassein  Preußen  und
Sachsen.  Das  italienische  Gesetz  vom  31.  Mai  1903  erklärt  die  Sparkassen,
Pfandleihanstalten  und  frommen  Stiftungen  als  zur  Darlehnsgewährung
für  Bau  und  Ankauf  von  Volkswohnhäusern  befugt.  Auch  in  Frankreich
und  Belgien  hat  man  auf  die  Sparkassen  zurückgegriffen.  In  Frankreich ­
  sind  ferner  Hospize,  Hospitäler  und  sonstige  Wohltätigkeitsanstalten ­
  in  bestimmtem  Umfange  zur  Anlage  in  Baudarlehen  für  billige
Wohnungen  befugt.  Doch  ist  bisher  wenig  damit  erreicht  worden.  Mehr
Erfolg  hat  das  belgische  Gesetz  von  1889  gehabt,  das  die  allgemeine
Spar-  und  Altersrentenkasse  ermächtigt,  einen  Teil  ihrer  Mittel  zugunsten
des  Baues  oder  Ankaufs  von  Arbeiterhäusern  zu  verwenden.  Bis  Ende
1901  betrugen  die  Vorschüsse  an  Kreditgesellschaften  zur  Förderung
des  Arbeiter  Wohnungsbaues  rund  42  Milk  Frs.,  die  Vorschüsse  an
Baugesellschaften  über  2  Milk  Frs.  In  Deutschland  sind  verschiedene
Sparkassen  und  Armenverwaltungen  in  dieser  Beziehung  tätig  gewesen.
Soweit  man  auf  Sparkassen  zurückzugreifen  gewillt  ist,  wird  man
gewisse  Grenzen  für  derartige  Anlagen  ziehen  und  diejenigen  Gruppen
ihrer  Bestände  bezeichnen  müssen,  die  zu  solchen  Anlagen  verwendbar
sind.  Bei  den  Überschüssen  und  Reserven  der  Sparkassen  werden  im
allgemeinen  Bedenken  gegen  teilweise  Anlage  in  Darlehen  für  Arbeiterwohnungszwecke ­
  bei  genügender  Sicherheit  nicht  erhoben.  Bezüglich
der  Spareinlagen  wird  Vorsicht  geboten  sein,  da  deren  geringe  Verzinsung ­
  dem  Interesse  der  Sparer  entgegen  sein  kann.  Auch  bei  den
Armenverwaltungen  wird  eine  derartige  Anlage  in  der  Regel  nur  für
einen  Bruchteil  der  anzulegenden  Mittel  zweckmäßig  sein.
Die  Organe  der  öffentlichrechtlichen  Arbeiterversicherung  kommen
in  diesem  Zusammenhänge  besonders  in  Betracht.  Den  österreichischen
Unfallversicherungsanstalten  hat,  wie  schon  erwähnt,  die  eigene  Errichtung ­
  von  Arbeiterhäusern  bisher  näher  gelegen.  Ein  Beschluß  des
Versicherungsbeirats  vom  14.  Dezember  1900  verweist  dagegen  in  erster
Linie  auf  Gewährung  von  Darlehen  an  Gemeinden,  Baugenossenschaften
            
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