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I. Teil. Allgemeines.
und Unternehmer so sehr von den Betriebsverhältnissen abhängig ist,
daß sein eigenes Verschulden weit zurücktritt. Von den germanischen
Völkern haben namentlich die Engländer sich noch nicht entschließen
können, über die Selbstverantwortlichkeit der Beteiligten eine Auf
fassung anzunehmen, die der deutschen näher kommt.
§ 3. Die Kostendeckung. Die Entscheidung der in den beiden
vorhergehenden Paragraphen behandelten Fragen kann an sich keinen
Einfluß auf die Beantwortung der weiteren Frage haben, wer die
mit den sozialpolitischen Maßnahmen verbundenen finanziellen Lasten
auf sich nehmen soll. Die Frage ist für das praktische Vorgehen
von großer Bedeutung. Auch zum Kampfe gegen bestehende Miß
stände gehört — zwar nicht ausschließlich, aber doch in beträcht
lichem Umfange — Geld, und da, wie schon gezeigt, die Tragfähigkeit
der beteiligten Kreise dem sozialpolitischen Eingreifen Schranken zieht,
kann es für das praktische Vorgehen von entscheidender Bedeutung
sein, welche der verschiedenen beteiligten Kreise in dem gegebenen
Falle mit ihren Mitteln einzugreifen haben.
Im allgemeinen wird man davon ausgehen müssen, daß es sich
bei der Sozialpolitik um Bekämpfung von Mißständen dreht, die aus
den besonderen Verhältnissen der Gütererzeugung oder auch des Güter
vertriebes hervorgehen. Die Gütererzeugung muß deshalb an sich
aus eigenen Mitteln die aus ihren Verhältnissen entspringenden Miß
stände zu beseitigen bemüht und imstande sein, ebenso wie der Güter-
vertrieb seine sozialpolitischen Lasten selbst zu tragen hat. Im all
gemeinen und in der Regel wird demnach die Last von den Arbeit
nehmern und Arbeitgebern der beteiligten Gruppe übernommen werden
müssen. Sie lediglich den Arbeitgebern aufzuerlegen, wäre — was
die Gesamtkosten anlangt -— ebenso verkehrt, wie sie den Arbeitern
allein zuzumuten. Im einzelnen kann es bei bestimmten Gruppen von
Maßnahmen zwar berechtigt sein, nur die eine der beiden Parteien
zu belasten; aber bei den Gesamtkosten würde ein solches Vorgehen
eine Ungerechtigkeit gegen den belasteten und eine unbegründete Be
vorzugung für den nicht belasteten Teil darstellen. Daß Arbeitgeber
und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen heranzuziehen sind, ist damit
nicht gesagt. In manchen Fällen kann das richtig sein, in anderen
kann eine ungleiche Verteilung auf beide Parteien zweckmäßig er
scheinen. Allgemeine Regeln lassen sich darüber nicht aufstellen.
Nur wird man stets beachten müssen, daß die Tragfähigkeit der Ar
beiter im allgemeinen erheblich geringer ist, als die der Arbeitgeber,
und daß deshalb die Schranken für das sozialpolitische Vorgehen um
so enger gezogen sind, je ausschließlicher dabei auf die Mittel der
Arbeiterschaft gerechnet werden muß. Wie verschiedenartig im ein
zelnen vorgegangen werden kann, zeigt die Lasten Verteilung in der