Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

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I. Teil. Allgemeines. 
und Unternehmer so sehr von den Betriebsverhältnissen abhängig ist, 
daß sein eigenes Verschulden weit zurücktritt. Von den germanischen 
Völkern haben namentlich die Engländer sich noch nicht entschließen 
können, über die Selbstverantwortlichkeit der Beteiligten eine Auf 
fassung anzunehmen, die der deutschen näher kommt. 
§ 3. Die Kostendeckung. Die Entscheidung der in den beiden 
vorhergehenden Paragraphen behandelten Fragen kann an sich keinen 
Einfluß auf die Beantwortung der weiteren Frage haben, wer die 
mit den sozialpolitischen Maßnahmen verbundenen finanziellen Lasten 
auf sich nehmen soll. Die Frage ist für das praktische Vorgehen 
von großer Bedeutung. Auch zum Kampfe gegen bestehende Miß 
stände gehört — zwar nicht ausschließlich, aber doch in beträcht 
lichem Umfange — Geld, und da, wie schon gezeigt, die Tragfähigkeit 
der beteiligten Kreise dem sozialpolitischen Eingreifen Schranken zieht, 
kann es für das praktische Vorgehen von entscheidender Bedeutung 
sein, welche der verschiedenen beteiligten Kreise in dem gegebenen 
Falle mit ihren Mitteln einzugreifen haben. 
Im allgemeinen wird man davon ausgehen müssen, daß es sich 
bei der Sozialpolitik um Bekämpfung von Mißständen dreht, die aus 
den besonderen Verhältnissen der Gütererzeugung oder auch des Güter 
vertriebes hervorgehen. Die Gütererzeugung muß deshalb an sich 
aus eigenen Mitteln die aus ihren Verhältnissen entspringenden Miß 
stände zu beseitigen bemüht und imstande sein, ebenso wie der Güter- 
vertrieb seine sozialpolitischen Lasten selbst zu tragen hat. Im all 
gemeinen und in der Regel wird demnach die Last von den Arbeit 
nehmern und Arbeitgebern der beteiligten Gruppe übernommen werden 
müssen. Sie lediglich den Arbeitgebern aufzuerlegen, wäre — was 
die Gesamtkosten anlangt -— ebenso verkehrt, wie sie den Arbeitern 
allein zuzumuten. Im einzelnen kann es bei bestimmten Gruppen von 
Maßnahmen zwar berechtigt sein, nur die eine der beiden Parteien 
zu belasten; aber bei den Gesamtkosten würde ein solches Vorgehen 
eine Ungerechtigkeit gegen den belasteten und eine unbegründete Be 
vorzugung für den nicht belasteten Teil darstellen. Daß Arbeitgeber 
und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen heranzuziehen sind, ist damit 
nicht gesagt. In manchen Fällen kann das richtig sein, in anderen 
kann eine ungleiche Verteilung auf beide Parteien zweckmäßig er 
scheinen. Allgemeine Regeln lassen sich darüber nicht aufstellen. 
Nur wird man stets beachten müssen, daß die Tragfähigkeit der Ar 
beiter im allgemeinen erheblich geringer ist, als die der Arbeitgeber, 
und daß deshalb die Schranken für das sozialpolitische Vorgehen um 
so enger gezogen sind, je ausschließlicher dabei auf die Mittel der 
Arbeiterschaft gerechnet werden muß. Wie verschiedenartig im ein 
zelnen vorgegangen werden kann, zeigt die Lasten Verteilung in der
	        
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