15. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Unternehmer.
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der Gemeinden handelt, ist die Unentgeltlichkeit schon durch den
hierbei entscheidenden finanzpolitischen Gesichtspunkt ausgeschlossen.
So sehr es auch möglich und erwünscht ist, im kommunalen Finanzwesen
die sozialpolitischen Wirkungen der einzelnen Maßregeln zu
berücksichtigen und auf Verteilung der Lasten nach der Leistungsfähigkeit
bedacht zu sein, so dürfen doch sozialpolitische Wünsche
die kommunale Finanzpolitik von der Bahn einer verständigen und
pfleglichen Wirtschaftsführung nicht abdrängen. Auch die Ausdehnung
der Gemeindebetriebe, so wichtig sie nach dem Gesagten in
sozialpolitischer Hinsicht ist, kann in der Hegel an sich nicht schon
als Maßregel der Sozialpolitik angesprochen und gefordert tverden.
Der „Munizipalsozialismus“, wie er sich namentlich in England,
Frankreich, Belgien entwickelt hat, geht insofern einen nicht einwandfreien
Weg, als er zum Zweck der „Hebung der Arbeiterklasse“ eine
möglichste Ausdehnung der Gemeindebetriebe fordert. Im allgemeinen
ist auch die Durchführung der Gemeindebetriebe in erster Linie eine
Maßregel der Finanzpolitik und wird es bleiben, so lange die Grundlagen
der heutigen Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung bestehen.
Wenn die Ausdehnung der Gemeindebetriebe in den genannten Ländern
mit so großem Nachdruck gefordert wird, so erklärt sich das übrigens
zum Teil auch daraus, daß doktrinäre Abneigung gegen öffentliche
Betriebe vielfach Privatbetrieben überlassen hatte, was zweckmäßiger
von der Gemeinde in die Hand genommen worden wäre, ln Deutschland
haben die Gemeindeverwaltungen zwar oft genug den gleichen
Fehler gemacht, aber doch schon seit längerer Zeit und in beträchtlichem
Umfange eine andere Bahn eingeschlagen.
15. Kapitel. Sozialpolitische Arbeit der Unternehmer.
§ 1. Allgemeine Gesichtspunkte. Der Stand der privaten Unternehmer
als der Organisator und Leiter des größten Teiles der wirtschaftlichen
Erwerbsarbeit des Volkes kann am unmittelbarsten und
am ständigsten in die Verhältnisse der Arbeiter eingreifen. Seine
Mitwirkung ist deshalb bei den meisten sozialpolitischen Maßnahmen
des Staates und der Selbstverwaltungskörper, soweit dabei nicht
lediglich deren eigene Arbeiter in Betracht kommen, unerläßlich, und
es ist keineswegs gleichgültig, ob diese Mitwirkung willigen und
freudigen Geistes erfolgt oder nicht. Die vorhergehende Darstellung
hat aber schon verschiedentlich erkennen lassen, daß über das von der
Gesetzgebung und den Behörden erforderte Maß hinaus vielfach auf
eine sozialpolitische Betätigung der Unternehmer gerechnet werden muß
und gerechnet werden kann. Dabei ergeben sich von selbst gewisse
allgemeine Gesichtspunkte aus der Stellung und Aufgabe des Unternehmers
und aus seinen wirtschaftlichen und Arbeiterverhältnissen.