18. Kapitel. Die Privatbeamten.
499
6—10 Jahre 18 000
11—20 „ 18 778
21—30 „ 9 716
31—40 „ 2 871
über 40 „ 1006
70 °/o der in die Erhebung einbezogenen Privatbeamten entbehrten
jeglicher SichersteHung und jeglichen Versorgungsanspruches.
Der zweite Erfolg war, daß im Mai 1901 die Regierung einen
Gesetzentwurf vorlegte, der die Versicherung der Privatbeamten regeln
sollte. Die wichtigsten Bestimmungen des Entwurfs sind folgende.
Versicherungspflichtig sind vom vollendeten 18. Lebensjahr ab alle in
privaten Diensten gegen Gehalt Angestellten, sofern ihre Bezüge min
destens 600 Kr. erreichen, und die im öffentlichen Dienst ohne Ver
sorgungsansprüche Angestellten. Ausgeschlossen sind Männer, die erst
nach dem 50., und weibliche Personen, die erst nach dem 40. Lebens
jahr eine die Versicherung begründende Anstellung erhalten haben, ferner
selbstverständlich das Gesinde und die ausführenden Arbeiter. Man
nimmt an, daß 80 000 bis 90000 Personen unter die Versicherung
fallen werden. Die Versicherten werden in 3 Lohnklassen geteilt,
und zwar Klasse:
I mit Jahresbezügen von 600—1200 Kr.
II „ „ von über 1200—2400 „
III „ « „ „ 2400
Die Versicherung — durchweg als Rentenversicherung ausgebaut
— umfaßt Invaliden- und Altersrenten, Unterstützung im Falle der
Stellenlosigkeit, Witwenrenten und Erziehungsbeiträge für Kinder-
Die Wartezeit für die vollen Leistungen beträgt für die Altersrente
480 Beitragsmonate, für die übrigen Ansprüche 60 Beitragsmonate.
Altersrente wird bei Männern mit dem 65., bei Frauen mit dem
60. Lebensjahr und ohne Rücksicht auf die vorhandene Erwerbsfähig
keit gewährt. Invalidenrente setzt Berufsinvalidität voraus, d. h. der
Versicherte muß „infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens“
nicht mehr imstande sein, seinen bisherigen Berufspflichten obzuliegen.
Die hierzu gegebenen Einschränkungen werden übergangen. Die Höhe
der jährlichen Renten ist folgende:
Invalidenrente Altersrente Witwenrente
Klasse I 600 Kr. 900 Kr. 300 Kr.
„ II 900 „ 1350 „ 450 „
„ III 1200 „ 1800 „ 600 „
Die Erziehungsbeihilfe beträgt für jede Halbwaise 10%, für jede
Vollwaise 20 % der Invalidenrente des versicherten und verstorbenen
Elternteils, darf aber im ganzen bestimmte Höchstbeträge nicht übersteigen.
Die Unterstützung im Falle der Stellenlosigkeit beträgt monat
lich i/i2 der Invalidenrente, auf die der Versicherte bei Beginn der
Stellenlosigkeit Anspruch gehabt haben würde. Voraussetzung ist,
32*