Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

18. Kapitel. Die Privatbeamten. 
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6—10 Jahre 18 000 
11—20 „ 18 778 
21—30 „ 9 716 
31—40 „ 2 871 
über 40 „ 1006 
70 °/o der in die Erhebung einbezogenen Privatbeamten entbehrten 
jeglicher SichersteHung und jeglichen Versorgungsanspruches. 
Der zweite Erfolg war, daß im Mai 1901 die Regierung einen 
Gesetzentwurf vorlegte, der die Versicherung der Privatbeamten regeln 
sollte. Die wichtigsten Bestimmungen des Entwurfs sind folgende. 
Versicherungspflichtig sind vom vollendeten 18. Lebensjahr ab alle in 
privaten Diensten gegen Gehalt Angestellten, sofern ihre Bezüge min 
destens 600 Kr. erreichen, und die im öffentlichen Dienst ohne Ver 
sorgungsansprüche Angestellten. Ausgeschlossen sind Männer, die erst 
nach dem 50., und weibliche Personen, die erst nach dem 40. Lebens 
jahr eine die Versicherung begründende Anstellung erhalten haben, ferner 
selbstverständlich das Gesinde und die ausführenden Arbeiter. Man 
nimmt an, daß 80 000 bis 90000 Personen unter die Versicherung 
fallen werden. Die Versicherten werden in 3 Lohnklassen geteilt, 
und zwar Klasse: 
I mit Jahresbezügen von 600—1200 Kr. 
II „ „ von über 1200—2400 „ 
III „ « „ „ 2400 
Die Versicherung — durchweg als Rentenversicherung ausgebaut 
— umfaßt Invaliden- und Altersrenten, Unterstützung im Falle der 
Stellenlosigkeit, Witwenrenten und Erziehungsbeiträge für Kinder- 
Die Wartezeit für die vollen Leistungen beträgt für die Altersrente 
480 Beitragsmonate, für die übrigen Ansprüche 60 Beitragsmonate. 
Altersrente wird bei Männern mit dem 65., bei Frauen mit dem 
60. Lebensjahr und ohne Rücksicht auf die vorhandene Erwerbsfähig 
keit gewährt. Invalidenrente setzt Berufsinvalidität voraus, d. h. der 
Versicherte muß „infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens“ 
nicht mehr imstande sein, seinen bisherigen Berufspflichten obzuliegen. 
Die hierzu gegebenen Einschränkungen werden übergangen. Die Höhe 
der jährlichen Renten ist folgende: 
Invalidenrente Altersrente Witwenrente 
Klasse I 600 Kr. 900 Kr. 300 Kr. 
„ II 900 „ 1350 „ 450 „ 
„ III 1200 „ 1800 „ 600 „ 
Die Erziehungsbeihilfe beträgt für jede Halbwaise 10%, für jede 
Vollwaise 20 % der Invalidenrente des versicherten und verstorbenen 
Elternteils, darf aber im ganzen bestimmte Höchstbeträge nicht übersteigen. 
Die Unterstützung im Falle der Stellenlosigkeit beträgt monat 
lich i/i2 der Invalidenrente, auf die der Versicherte bei Beginn der 
Stellenlosigkeit Anspruch gehabt haben würde. Voraussetzung ist, 
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