Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

18.  Kapitel.  Die  Privatbeamten.

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6—10  Jahre  18  000
11—20  „  18  778
21—30  „  9  716
31—40  „  2  871
über  40  „  1006
70  °/o  der  in  die  Erhebung  einbezogenen  Privatbeamten  entbehrten
jeglicher  SichersteHung  und  jeglichen  Versorgungsanspruches.
Der  zweite  Erfolg  war,  daß  im  Mai  1901  die  Regierung  einen
Gesetzentwurf  vorlegte,  der  die  Versicherung  der  Privatbeamten  regeln
sollte.  Die  wichtigsten  Bestimmungen  des  Entwurfs  sind  folgende.
Versicherungspflichtig  sind  vom  vollendeten  18.  Lebensjahr  ab  alle  in
privaten  Diensten  gegen  Gehalt  Angestellten,  sofern  ihre  Bezüge  mindestens ­
  600  Kr.  erreichen,  und  die  im  öffentlichen  Dienst  ohne  Versorgungsansprüche ­
  Angestellten.  Ausgeschlossen  sind  Männer,  die  erst
nach  dem  50.,  und  weibliche  Personen,  die  erst  nach  dem  40.  Lebensjahr ­
  eine  die  Versicherung  begründende  Anstellung  erhalten  haben,  ferner
selbstverständlich  das  Gesinde  und  die  ausführenden  Arbeiter.  Man
nimmt  an,  daß  80  000  bis  90000  Personen  unter  die  Versicherung
fallen  werden.  Die  Versicherten  werden  in  3  Lohnklassen  geteilt,
und  zwar  Klasse:
I  mit  Jahresbezügen  von  600—1200  Kr.
II  „  „  von  über  1200—2400  „
III  „  «  „  „  2400
Die  Versicherung  —  durchweg  als  Rentenversicherung  ausgebaut
—  umfaßt  Invaliden-  und  Altersrenten,  Unterstützung  im  Falle  der
Stellenlosigkeit,  Witwenrenten  und  Erziehungsbeiträge  für  Kinder-Die
  Wartezeit  für  die  vollen  Leistungen  beträgt  für  die  Altersrente
480  Beitragsmonate,  für  die  übrigen  Ansprüche  60  Beitragsmonate.
Altersrente  wird  bei  Männern  mit  dem  65.,  bei  Frauen  mit  dem
60.  Lebensjahr  und  ohne  Rücksicht  auf  die  vorhandene  Erwerbsfähigkeit ­
  gewährt.  Invalidenrente  setzt  Berufsinvalidität  voraus,  d.  h.  der
Versicherte  muß  „infolge  eines  körperlichen  oder  geistigen  Gebrechens“
nicht  mehr  imstande  sein,  seinen  bisherigen  Berufspflichten  obzuliegen.
Die  hierzu  gegebenen  Einschränkungen  werden  übergangen.  Die  Höhe
der  jährlichen  Renten  ist  folgende:
Invalidenrente  Altersrente  Witwenrente
Klasse  I  600  Kr.  900  Kr.  300  Kr.
„  II  900  „  1350  „  450  „
„  III  1200  „  1800  „  600  „
Die  Erziehungsbeihilfe  beträgt  für  jede  Halbwaise  10%,  für  jede
Vollwaise  20  %  der  Invalidenrente  des  versicherten  und  verstorbenen
Elternteils,  darf  aber  im  ganzen  bestimmte  Höchstbeträge  nicht  übersteigen.
Die  Unterstützung  im  Falle  der  Stellenlosigkeit  beträgt  monatlich ­
  i/i2  der  Invalidenrente,  auf  die  der  Versicherte  bei  Beginn  der
Stellenlosigkeit  Anspruch  gehabt  haben  würde.  Voraussetzung  ist,
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