500 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.
daß der Versicherte die letzte Stelle nicht durch freiwilligen Austritt
oder infolge einer durch grobe Verletzung wesentlicher Dienstpflichten
verschuldeten Entlassung verloren hat, daß er nachweisbar subsistenzlos
ist und daß er binnen 3 Monaten seit Auflösung des Dienstverhältnisses
ohne sein Verschulden keine Anstellung oder Beschäftigung
findet, die ihm mindestens einen Bezug in der Flühe der niedrigsten
Invalidenrente, wenn auch nur vorübergehend, bietet. Die Unterstützung
beginnt mit dem 1. Tage des 4. Kalendermonats der Stellenlosigkeit
und erlischt mit dem Wiedereintritt in den Dienst, mindestens
aber 15 Monate nach Beginn der Stellenlosigkeit. Wer die Stellenlosenunterstützung,
wenn auch mit Unterbrechungen, für 12 Monate
bezogen hat, kann eine neue Unterstützung erst nach einer weiteren
Wartezeit von 60 Monaten beanspruchen. Bei dieser Fristbemessung
ist davon ausgegangen, daß die Stellenlosigkeit im Durchschnitt bei
Privatangestellten 167,4 Tage, bei den ohne Versorgungsansprüche im
öffentlichen Dienst Angestellten 263,2 Tage beträgt und nur selten
15 Monate übersteigt. Die Aufbringung der Mittel erfolgt ohne Staatszuschuß
durch die Versicherten und ihre Arbeitgeber. Beide haben
zunächst feste Monatsbeiträge zu entrichten, deren Jahresbetrag sich
stellt für:
die Versicherten die Arbeitgeber zusammen
in Lohnklasse I auf 36 Kr. auf 54 Kr. auf 90 Kr.
ii ii II ii 12 „ „ 81 „ „ 153 „
„ „ HI „ 108 „ „ 108 „ „ 216 „
Außerdem haben die Arbeitgeber den hierdurch und durch sonstige
Einnahmen nicht gedeckten Teil der Lasten durch Ergänzungsbeiträge
auf dem Wege der Umlage aufzubringen. Die Versicherung erfolgt
durch eine Zentralanstalt in Wien mit zahlreichen Lokalverbänden.
Der Entwurf hat die Privatbeamten ebensowenig wie die Unternehmer
ganz befriedigt. Die Privatbeamten haben an der langen
Wartezeit — sie ist bedeutend länger als nach dem deutschen Invalidenversicherungsgesetz
—, an dem späten Eintritt der Stellenlosenunterstützung,
an der zu geringen Gliederung nach der Höhe der Löhne,
an den hohen Beiträgen, an dem Mangel eines Staatszuschusses, an
der engen Begrenzung des Personenkreises, an der zu geringen Bemessung
der Leistungen usw. Anstoß genommen. Die Unternehmer
beanstanden ebenfalls die Höhe der Beiträge und vor allem die umzulegenden
Ergänzungsbeiträge; man hat erklärt, daß durch die ihrem
Betrage nach nicht feststehenden Ergänzungsbeiträge die Wirkung
aller Fehler der versicherungstechnischen Berechnungen, aller Mißgriffe
der Verwaltung usw. auf die Unternehmer abgewälzt würde.
Es fehlt nicht an Stimmen aus Unternehmerkreisen, die für den Fall
des Gesetzwerdens dieser Vorschläge alle Gehaltserhöhungspläne als
auf Jahre hinaus verschoben erklären. Die Organisation ist in der