Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

500  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

daß  der  Versicherte  die  letzte  Stelle  nicht  durch  freiwilligen  Austritt
oder  infolge  einer  durch  grobe  Verletzung  wesentlicher  Dienstpflichten
verschuldeten  Entlassung  verloren  hat,  daß  er  nachweisbar  subsistenzlos ­
  ist  und  daß  er  binnen  3  Monaten  seit  Auflösung  des  Dienstverhältnisses ­
  ohne  sein  Verschulden  keine  Anstellung  oder  Beschäftigung
findet,  die  ihm  mindestens  einen  Bezug  in  der  Flühe  der  niedrigsten
Invalidenrente,  wenn  auch  nur  vorübergehend,  bietet.  Die  Unterstützung ­
  beginnt  mit  dem  1.  Tage  des  4.  Kalendermonats  der  Stellenlosigkeit ­
  und  erlischt  mit  dem  Wiedereintritt  in  den  Dienst,  mindestens
aber  15  Monate  nach  Beginn  der  Stellenlosigkeit.  Wer  die  Stellenlosenunterstützung,
  wenn  auch  mit  Unterbrechungen,  für  12  Monate
bezogen  hat,  kann  eine  neue  Unterstützung  erst  nach  einer  weiteren
Wartezeit  von  60  Monaten  beanspruchen.  Bei  dieser  Fristbemessung
ist  davon  ausgegangen,  daß  die  Stellenlosigkeit  im  Durchschnitt  bei
Privatangestellten  167,4  Tage,  bei  den  ohne  Versorgungsansprüche  im
öffentlichen  Dienst  Angestellten  263,2  Tage  beträgt  und  nur  selten
15  Monate  übersteigt.  Die  Aufbringung  der  Mittel  erfolgt  ohne  Staatszuschuß ­
  durch  die  Versicherten  und  ihre  Arbeitgeber.  Beide  haben
zunächst  feste  Monatsbeiträge  zu  entrichten,  deren  Jahresbetrag  sich
stellt  für:
die  Versicherten  die  Arbeitgeber  zusammen
in  Lohnklasse  I  auf  36  Kr.  auf  54  Kr.  auf  90  Kr.
ii  ii  II  ii  12  „  „  81  „  „  153  „
„  „  HI  „  108  „  „  108  „  „  216  „
Außerdem  haben  die  Arbeitgeber  den  hierdurch  und  durch  sonstige
Einnahmen  nicht  gedeckten  Teil  der  Lasten  durch  Ergänzungsbeiträge
auf  dem  Wege  der  Umlage  aufzubringen.  Die  Versicherung  erfolgt
durch  eine  Zentralanstalt  in  Wien  mit  zahlreichen  Lokalverbänden.
Der  Entwurf  hat  die  Privatbeamten  ebensowenig  wie  die  Unternehmer ­
  ganz  befriedigt.  Die  Privatbeamten  haben  an  der  langen
Wartezeit  —  sie  ist  bedeutend  länger  als  nach  dem  deutschen  Invalidenversicherungsgesetz ­
  —,  an  dem  späten  Eintritt  der  Stellenlosenunterstützung,
  an  der  zu  geringen  Gliederung  nach  der  Höhe  der  Löhne,
an  den  hohen  Beiträgen,  an  dem  Mangel  eines  Staatszuschusses,  an
der  engen  Begrenzung  des  Personenkreises,  an  der  zu  geringen  Bemessung ­
  der  Leistungen  usw.  Anstoß  genommen.  Die  Unternehmer
beanstanden  ebenfalls  die  Höhe  der  Beiträge  und  vor  allem  die  umzulegenden ­
  Ergänzungsbeiträge;  man  hat  erklärt,  daß  durch  die  ihrem
Betrage  nach  nicht  feststehenden  Ergänzungsbeiträge  die  Wirkung
aller  Fehler  der  versicherungstechnischen  Berechnungen,  aller  Mißgriffe ­
  der  Verwaltung  usw.  auf  die  Unternehmer  abgewälzt  würde.
Es  fehlt  nicht  an  Stimmen  aus  Unternehmerkreisen,  die  für  den  Fall
des  Gesetzwerdens  dieser  Vorschläge  alle  Gehaltserhöhungspläne  als
auf  Jahre  hinaus  verschoben  erklären.  Die  Organisation  ist  in  der
            
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