Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

IS. Kapitel. Die Privatbeamten. 
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genommenen Gewerbezählung eine sorgfältige Feststellung der ver 
schiedenen Kategorien der Privatbeamten. Weiter ging ein konser 
vativer Antrag vom 4. Dezember 1903. Nach ihm sollten die ver 
bündeten Regierungen ersucht werden, „die Vorarbeiten zu einem Ge 
setzentwurf, betreffend die Pensionsversicherung der Privatbeamten, der 
maßen zu fördern, daß er bei Beginn der nächsten Reichstagsession 
zur Vorlage gelangen kann. 
Ob das möglich und ob es beabsichtigt ist, läßt sich zur Zeit noch 
nicht sagen. Sicher ist aber, daß der schwierigere Teil der Arbeit erst 
nach der statistischen Aufarbeitung der Fragebogen zu leisten ist. 
Der österreichische Entwurf bietet dafür nur wenig brauchbare An 
haltspunkte. In Deutschland handelt es sich um einen viel umfang 
reicheren Personenkreis mit sehr ungleichen Interessen und sehr un 
gleicher wirtschaftlicher und sozialer Lage. Das bereitet sowohl bei der 
Ausgestaltung des Zwangsprinzips und bei der Organisation der Ver 
sicherung, als auch bei der Bemessung der Versicherungsleistungen und 
der Verteilung der Beitragslast erhebliche Schwierigkeiten. Andere 
Schwierigkeiten ergeben sich aus der schon erwähnten Tatsache, daß 
von den gering besoldeten Privatbeamten ein erheblicher Teil bereits 
von der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung erfaßt ist. Es fragt 
sich, ob es zweckmäßig und durchführbar ist, diese aus der bestehen 
den Versicherung herauszulösen und mit ihren schon erworbenen An 
sprüchen in die neue Versicherung überzuführen. Soll es geschehen, 
so wird die Verteilung der Beitragslast nicht leicht sein, weil—auch 
nach der Ansicht der Beteiligten — die Mitbeteiligung der Versicher 
ten an der Beitragslast mit einem beträchtlichen Prozentsatz erforder 
lich sein wird, und weil über die Berechtigung und Zweckmäßigkeit 
eines Reichsbeitrages zur Privatbeamtenversicherung die Ansichten 
noch sehr auseinander gehen. 
Daß die gesetzliche Sicherstellung über den Kreis der abhängigen 
Personen nicht hinausgehen kann, ohne das Vertrauen in die eigene 
Kraft und das Bewußtsein der Verantwortlichkeit für die eigene Zu 
kunft im Volke zu erschüttern, läßt sich nicht verkennen. Auch bei 
den abhängigen Personen giebt es Kreise, die zur Fürsorge aus eigener 
Kraft durchaus fähig sind. Es wird deshalb einer ernsten Prüfung be 
dürfen, ob es wohlgetan ist, eine reichsgesetzliche Zwangsversicherung auf 
die Gesamtheit der Privatbeamten zu erstrecken, und wenn nicht, für 
welche Gruppen der Privatbeamten eine so geringe Kraft zur Selbst 
hilfe und Selbstfürsorge anzuerkennen ist, daß das Eingreifen der Ge 
setzgebung notwendig erscheint. Je weiter der Kreis ausgedehnt wird, 
desto größer wird die Gefahr, daß die Zwangsversicherung, die sich 
naturgemäß dem durchschnittlichen Bedürfnis der breiten Masse der 
Beteiligten anpassen muß, den besser gestellten Versicherten nicht Ge
	        
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