IS. Kapitel. Die Privatbeamten.
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genommenen Gewerbezählung eine sorgfältige Feststellung der ver
schiedenen Kategorien der Privatbeamten. Weiter ging ein konser
vativer Antrag vom 4. Dezember 1903. Nach ihm sollten die ver
bündeten Regierungen ersucht werden, „die Vorarbeiten zu einem Ge
setzentwurf, betreffend die Pensionsversicherung der Privatbeamten, der
maßen zu fördern, daß er bei Beginn der nächsten Reichstagsession
zur Vorlage gelangen kann.
Ob das möglich und ob es beabsichtigt ist, läßt sich zur Zeit noch
nicht sagen. Sicher ist aber, daß der schwierigere Teil der Arbeit erst
nach der statistischen Aufarbeitung der Fragebogen zu leisten ist.
Der österreichische Entwurf bietet dafür nur wenig brauchbare An
haltspunkte. In Deutschland handelt es sich um einen viel umfang
reicheren Personenkreis mit sehr ungleichen Interessen und sehr un
gleicher wirtschaftlicher und sozialer Lage. Das bereitet sowohl bei der
Ausgestaltung des Zwangsprinzips und bei der Organisation der Ver
sicherung, als auch bei der Bemessung der Versicherungsleistungen und
der Verteilung der Beitragslast erhebliche Schwierigkeiten. Andere
Schwierigkeiten ergeben sich aus der schon erwähnten Tatsache, daß
von den gering besoldeten Privatbeamten ein erheblicher Teil bereits
von der reichsgesetzlichen Arbeiterversicherung erfaßt ist. Es fragt
sich, ob es zweckmäßig und durchführbar ist, diese aus der bestehen
den Versicherung herauszulösen und mit ihren schon erworbenen An
sprüchen in die neue Versicherung überzuführen. Soll es geschehen,
so wird die Verteilung der Beitragslast nicht leicht sein, weil—auch
nach der Ansicht der Beteiligten — die Mitbeteiligung der Versicher
ten an der Beitragslast mit einem beträchtlichen Prozentsatz erforder
lich sein wird, und weil über die Berechtigung und Zweckmäßigkeit
eines Reichsbeitrages zur Privatbeamtenversicherung die Ansichten
noch sehr auseinander gehen.
Daß die gesetzliche Sicherstellung über den Kreis der abhängigen
Personen nicht hinausgehen kann, ohne das Vertrauen in die eigene
Kraft und das Bewußtsein der Verantwortlichkeit für die eigene Zu
kunft im Volke zu erschüttern, läßt sich nicht verkennen. Auch bei
den abhängigen Personen giebt es Kreise, die zur Fürsorge aus eigener
Kraft durchaus fähig sind. Es wird deshalb einer ernsten Prüfung be
dürfen, ob es wohlgetan ist, eine reichsgesetzliche Zwangsversicherung auf
die Gesamtheit der Privatbeamten zu erstrecken, und wenn nicht, für
welche Gruppen der Privatbeamten eine so geringe Kraft zur Selbst
hilfe und Selbstfürsorge anzuerkennen ist, daß das Eingreifen der Ge
setzgebung notwendig erscheint. Je weiter der Kreis ausgedehnt wird,
desto größer wird die Gefahr, daß die Zwangsversicherung, die sich
naturgemäß dem durchschnittlichen Bedürfnis der breiten Masse der
Beteiligten anpassen muß, den besser gestellten Versicherten nicht Ge