Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

506  IV.  Teil.  Wohlfahrtspolitik  in  bezug  auf  sonstige  Personen  usw.

werblichen  Arbeitsverhältnis.  Der  Lohn  kann  bei  den  Dienstboten
nicht  lediglich  Geldlohn  sein,  sondern  ist  zu  einem  wesentlichen  Teile
Naturallohn,  da  infolge  des  Eintritts  in  die  häusliche  Gemeinschaft
Wohnung  und  Beköstigung  neben  dem  Geldlohn  gewährt  werden  miisäen.
Für  die  wichtigsten  Bedürfnisse  —  Wohnung  und  Nahrung  —  braucht
hiernach  der  Lohn  der  Dienstboten  nicht  in  Anspruch  genommen  zu
werden.  Für  Kleidung  sorgt  zum  Teil  die  Gewohnheit,  bestimmte
Kleidungsstücke,  die  bei  den  dienstlichen  Obliegenheiten  gebraucht
werden,  seitens  des  Arbeitgebers  zur  Verfügung  zu  stellen,  und  die
vielfach  übliche  Schenkung  von  Kleidungsstücken  aus  Anlaß  des  Weihnachts-
  oder  Neujahrsfestes.  In  der  Hauptsache  ist  der  Geldlohn,  der
den  Dienstboten  zufließt,  mit  notwendigen  Ausgaben  nur  wenig  belastet ­
  und  kann  deshalb,  wie  die  Erfahrung  zeigt,  eher  und  zu  einem
größeren  Teil  für  Ersparnisse  benutzt  werden,  als  der  Lohn  gewerblicher ­
  Arbeiter  und  Arbeiterinnen.  Mit  dem  Eintritt  in  die  häusliche
Gemeinschaft  verbinden  sich  auch  von  selbst  engere  persönliche  Berührungen ­
  und  Beziehungen  zwischen  Dienstboten  und  ihren  Arbeitgebern ­
  und  deren  Familien.  Ob  diese  Berührungen  und  Beziehungen
günstiger  oder  ungünstiger,  angenehmer  oder  unangenehmer,  freundlicher
oder  unfreundlicher  Art  sind,  hängt  vor  allem  von  der  Eigenart  und  dem
Charakter  der  beteiligten  Personen  ab.  Es  fehlt  in  dieser  Beziehung
nicht  an  ungünstigen,  aber  ebensowenig  an  günstigen  Erfahrungen,
und  nichts  ist  verkehrter,  als  die  eine  oder  andere  Art  von  Erfahrungen ­
  zu  verallgemeinern.  Aus  der  Natur  der  häuslichen  Dienstleistungen ­
  folgt  ohne  weiteres,  daß  es  nicht  möglich  ist,  sie  in  gleicher
Weise  wie  die  gewerbliche  Arbeit  auf  bestimmt  abgegrenzte  Arbeitszeiten ­
  zusammenzudrängen.  Die  Arbeit  fließt  im  Haushalt  nicht  so
gleichmäßig  wie  in  der  Fabrik.  In  gewissen  Tagesstunden  ist  sie
reichlich,  in  anderen  läßt  sie  sehr  nach  oder  pausiert  ganz;  alles  das
aber  ist  in  den  einzelnen  Haushaltungen  so  verschieden,  daß  es  unmöglich ­
  ist,  allgemeine  Regeln  darüber  aufzustellen.  Gerade  deshalb
ist  der  neuerdings  mehrfach  geäußerte  Gedanke,  feste  Arbeits-  und
Ruhezeiten  für  die  häuslichen  Dienstboten  gesetzlich  vorzuschreiben,
schwer  durchführbar.  Es  ist  nicht  möglich,  die  Verhältnisse  der  einzelnen ­
  Haushaltungen  in  einen  so  einheitlichen  Rahmen  zu  spannen,
wie  er  hierzu  nötig  sein  würde,  und  ohne  ein  von  der  Bevölkerung
sehr  unliebsam  empfundenes  lästiges  Eindringen  in  die  inneren  Verhältnisse ­
  der  Familien  wäre  die  Innehaltung  solcher  Vorschriften
schwer  zu  überwachen.  Übrigens  sind  auch  in  dieser  Hinsicht  vielfach
fälsche  Verallgemeinerungen  vorgekommen.  Die  Hausfrau  und  die  erwachsenen ­
  Töchter  sind  in  nicht  wenigen  Haushaltungen  durchaus
nicht  weniger  in  Anspruch  genommen,  als  die  Dienstboten.  Daß  mit
dem  Leben  in  der  häuslichen  Gemeinschaft  eine  geringere  Bewegungs-
            
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