506 IV. Teil. Wohlfahrtspolitik in bezug auf sonstige Personen usw.
werblichen Arbeitsverhältnis. Der Lohn kann bei den Dienstboten
nicht lediglich Geldlohn sein, sondern ist zu einem wesentlichen Teile
Naturallohn, da infolge des Eintritts in die häusliche Gemeinschaft
Wohnung und Beköstigung neben dem Geldlohn gewährt werden miisäen.
Für die wichtigsten Bedürfnisse — Wohnung und Nahrung — braucht
hiernach der Lohn der Dienstboten nicht in Anspruch genommen zu
werden. Für Kleidung sorgt zum Teil die Gewohnheit, bestimmte
Kleidungsstücke, die bei den dienstlichen Obliegenheiten gebraucht
werden, seitens des Arbeitgebers zur Verfügung zu stellen, und die
vielfach übliche Schenkung von Kleidungsstücken aus Anlaß des Weihnachts-
oder Neujahrsfestes. In der Hauptsache ist der Geldlohn, der
den Dienstboten zufließt, mit notwendigen Ausgaben nur wenig belastet
und kann deshalb, wie die Erfahrung zeigt, eher und zu einem
größeren Teil für Ersparnisse benutzt werden, als der Lohn gewerblicher
Arbeiter und Arbeiterinnen. Mit dem Eintritt in die häusliche
Gemeinschaft verbinden sich auch von selbst engere persönliche Berührungen
und Beziehungen zwischen Dienstboten und ihren Arbeitgebern
und deren Familien. Ob diese Berührungen und Beziehungen
günstiger oder ungünstiger, angenehmer oder unangenehmer, freundlicher
oder unfreundlicher Art sind, hängt vor allem von der Eigenart und dem
Charakter der beteiligten Personen ab. Es fehlt in dieser Beziehung
nicht an ungünstigen, aber ebensowenig an günstigen Erfahrungen,
und nichts ist verkehrter, als die eine oder andere Art von Erfahrungen
zu verallgemeinern. Aus der Natur der häuslichen Dienstleistungen
folgt ohne weiteres, daß es nicht möglich ist, sie in gleicher
Weise wie die gewerbliche Arbeit auf bestimmt abgegrenzte Arbeitszeiten
zusammenzudrängen. Die Arbeit fließt im Haushalt nicht so
gleichmäßig wie in der Fabrik. In gewissen Tagesstunden ist sie
reichlich, in anderen läßt sie sehr nach oder pausiert ganz; alles das
aber ist in den einzelnen Haushaltungen so verschieden, daß es unmöglich
ist, allgemeine Regeln darüber aufzustellen. Gerade deshalb
ist der neuerdings mehrfach geäußerte Gedanke, feste Arbeits- und
Ruhezeiten für die häuslichen Dienstboten gesetzlich vorzuschreiben,
schwer durchführbar. Es ist nicht möglich, die Verhältnisse der einzelnen
Haushaltungen in einen so einheitlichen Rahmen zu spannen,
wie er hierzu nötig sein würde, und ohne ein von der Bevölkerung
sehr unliebsam empfundenes lästiges Eindringen in die inneren Verhältnisse
der Familien wäre die Innehaltung solcher Vorschriften
schwer zu überwachen. Übrigens sind auch in dieser Hinsicht vielfach
fälsche Verallgemeinerungen vorgekommen. Die Hausfrau und die erwachsenen
Töchter sind in nicht wenigen Haushaltungen durchaus
nicht weniger in Anspruch genommen, als die Dienstboten. Daß mit
dem Leben in der häuslichen Gemeinschaft eine geringere Bewegungs-