Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik. 
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des volkswirtschaftlichen Organismus ergeben. Der Gedanke der 
Arbeiterkammer dagegen setzt die Rücksicht auf diese Grenze bei 
Seite, wenn er in strengem Wortsinne genommen wird. Auch dieser 
Unterschied wird in der Praxis nicht immer genügend beachtet. Vor 
ausgesetzt ist bei Arbeiter- und Arbeitskammern, daß ihre Mitglieder 
von den beteiligten Kreisen gewählt sind, was praktisch vielfach darauf 
hinauslaufen würde, daß die bestehenden Organisationen mit dem 
Wahlrecht ausgestattet werden. Nicht selten wird daran gedacht, den 
Kammern auch gewisse Verwaltungsobliegenheiten zu übertragen, wofür 
sich bei Handels- und Gewerbe-, Handwerks- und Landwirtschafts 
kammern mancherlei Vorbilder finden. 
Der Gedanke an derartige offizielle Interessenvertretungen ist zu 
erst von Schönbeeu 1871 angeregt worden. Die von ihm vorge 
schlagenen „Arbeitsämter“ waren in Wahrheit nichts anderes. Besonders 
früh wurde die Frage in Österreich erörtert. Schon 1872 forderte 
eine Volksversammlung in Wien Interessenvertretungen der Arbeiter 
und wollte diesen Organen nach dem Vorbilde der dortigen Handels 
kammern auch ein gewisses Wahlrecht für den Reichsrat zu weisen. 
Das letztere fand bald Widerspruch. Auch das österr. Abgeordeneten- 
haus hielt 1874 bei seiner Erörterung der Angelegenheit die Ver 
leihung politischer Rechte nicht für angebracht. Die Angelegenheit 
hat namentlich im Jahre 1886 das österreichisch Parlament wieder 
beschäftigt Damals wurde von liberaler Seite der Antrag gestellt, 
26 Arbeiterkammern — für jeden Handelskammerbezirk eine —, aus 
je 12—36 gewählten Arbeitern bestehend, zu errichten. Sie sollten 
in Arbeiterangelegenheiten Wünsche und Vorschläge bekannt geben, 
Gesetzentwürfe begutachten, fortlaufende statistische Nach Weisungen 
führen, jährliche Berichte erstatten, ev. Mitglieder von Schiedsgerichten 
ernennen und aus ihrem Mitgliederkreise 9 Abgeordnete zum Parlament 
zu entsenden berufen sein. Das aktive Wahlrecht sollte männlichen, 
mindestens 24 Jahre alten, des Lesens und Schreibens knndigen Ar 
beitern österreichischer Staatsangehörigkeit zustehen, die im Kammer 
bezirk seit mindestens 2 Jahren in Arbeit stehen und einer der im 
Kammerbezirk bestehenden Krankenkassen angehören. Das passive 
Wahlrecht war den zur aktiven Wahl Berechtigten im Alter von 
mindesten 30 Jahren zugedacht. Die Kosten sollte der Staat tragen. 
Den Sitzungen sollte ein Regierungskommissar beiwohnen. Der An 
trag wurde im Februar 1889 in einer Versammlung von 25 Sachver 
ständigen aus den Arbeiterkreisen des längeren beraten und begegnete 
vielfachem Widerspruch, weil man ihn für unzulänglich ansah, nament 
lich in bezug auf die politischen Rechte. Praktischen Erfolg hat der 
Antrag nicht gehabt. 
In Belgien ist durch das Gesetz vom 16. August 1887 (ergänzt
	        
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