5. Kapitel. Träger und Organe der Sozialpolitik.
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des volkswirtschaftlichen Organismus ergeben. Der Gedanke der
Arbeiterkammer dagegen setzt die Rücksicht auf diese Grenze bei
Seite, wenn er in strengem Wortsinne genommen wird. Auch dieser
Unterschied wird in der Praxis nicht immer genügend beachtet. Vor
ausgesetzt ist bei Arbeiter- und Arbeitskammern, daß ihre Mitglieder
von den beteiligten Kreisen gewählt sind, was praktisch vielfach darauf
hinauslaufen würde, daß die bestehenden Organisationen mit dem
Wahlrecht ausgestattet werden. Nicht selten wird daran gedacht, den
Kammern auch gewisse Verwaltungsobliegenheiten zu übertragen, wofür
sich bei Handels- und Gewerbe-, Handwerks- und Landwirtschafts
kammern mancherlei Vorbilder finden.
Der Gedanke an derartige offizielle Interessenvertretungen ist zu
erst von Schönbeeu 1871 angeregt worden. Die von ihm vorge
schlagenen „Arbeitsämter“ waren in Wahrheit nichts anderes. Besonders
früh wurde die Frage in Österreich erörtert. Schon 1872 forderte
eine Volksversammlung in Wien Interessenvertretungen der Arbeiter
und wollte diesen Organen nach dem Vorbilde der dortigen Handels
kammern auch ein gewisses Wahlrecht für den Reichsrat zu weisen.
Das letztere fand bald Widerspruch. Auch das österr. Abgeordeneten-
haus hielt 1874 bei seiner Erörterung der Angelegenheit die Ver
leihung politischer Rechte nicht für angebracht. Die Angelegenheit
hat namentlich im Jahre 1886 das österreichisch Parlament wieder
beschäftigt Damals wurde von liberaler Seite der Antrag gestellt,
26 Arbeiterkammern — für jeden Handelskammerbezirk eine —, aus
je 12—36 gewählten Arbeitern bestehend, zu errichten. Sie sollten
in Arbeiterangelegenheiten Wünsche und Vorschläge bekannt geben,
Gesetzentwürfe begutachten, fortlaufende statistische Nach Weisungen
führen, jährliche Berichte erstatten, ev. Mitglieder von Schiedsgerichten
ernennen und aus ihrem Mitgliederkreise 9 Abgeordnete zum Parlament
zu entsenden berufen sein. Das aktive Wahlrecht sollte männlichen,
mindestens 24 Jahre alten, des Lesens und Schreibens knndigen Ar
beitern österreichischer Staatsangehörigkeit zustehen, die im Kammer
bezirk seit mindestens 2 Jahren in Arbeit stehen und einer der im
Kammerbezirk bestehenden Krankenkassen angehören. Das passive
Wahlrecht war den zur aktiven Wahl Berechtigten im Alter von
mindesten 30 Jahren zugedacht. Die Kosten sollte der Staat tragen.
Den Sitzungen sollte ein Regierungskommissar beiwohnen. Der An
trag wurde im Februar 1889 in einer Versammlung von 25 Sachver
ständigen aus den Arbeiterkreisen des längeren beraten und begegnete
vielfachem Widerspruch, weil man ihn für unzulänglich ansah, nament
lich in bezug auf die politischen Rechte. Praktischen Erfolg hat der
Antrag nicht gehabt.
In Belgien ist durch das Gesetz vom 16. August 1887 (ergänzt