Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

5.  Kapitel.  Träger  und  Organe  der  Sozialpolitik.

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des  volkswirtschaftlichen  Organismus  ergeben.  Der  Gedanke  der
Arbeiterkammer  dagegen  setzt  die  Rücksicht  auf  diese  Grenze  bei
Seite,  wenn  er  in  strengem  Wortsinne  genommen  wird.  Auch  dieser
Unterschied  wird  in  der  Praxis  nicht  immer  genügend  beachtet.  Vorausgesetzt ­
  ist  bei  Arbeiter-  und  Arbeitskammern,  daß  ihre  Mitglieder
von  den  beteiligten  Kreisen  gewählt  sind,  was  praktisch  vielfach  darauf
hinauslaufen  würde,  daß  die  bestehenden  Organisationen  mit  dem
Wahlrecht  ausgestattet  werden.  Nicht  selten  wird  daran  gedacht,  den
Kammern  auch  gewisse  Verwaltungsobliegenheiten  zu  übertragen,  wofür
sich  bei  Handels-  und  Gewerbe-,  Handwerks-  und  Landwirtschaftskammern ­
  mancherlei  Vorbilder  finden.
Der  Gedanke  an  derartige  offizielle  Interessenvertretungen  ist  zuerst ­
  von  Schönbeeu  1871  angeregt  worden.  Die  von  ihm  vorgeschlagenen ­
  „Arbeitsämter“  waren  in  Wahrheit  nichts  anderes.  Besonders
früh  wurde  die  Frage  in  Österreich  erörtert.  Schon  1872  forderte
eine  Volksversammlung  in  Wien  Interessenvertretungen  der  Arbeiter
und  wollte  diesen  Organen  nach  dem  Vorbilde  der  dortigen  Handelskammern ­
  auch  ein  gewisses  Wahlrecht  für  den  Reichsrat  zu  weisen.
Das  letztere  fand  bald  Widerspruch.  Auch  das  österr.  Abgeordenetenhaus
  hielt  1874  bei  seiner  Erörterung  der  Angelegenheit  die  Verleihung ­
  politischer  Rechte  nicht  für  angebracht.  Die  Angelegenheit
hat  namentlich  im  Jahre  1886  das  österreichisch  Parlament  wieder
beschäftigt  Damals  wurde  von  liberaler  Seite  der  Antrag  gestellt,
26  Arbeiterkammern  —  für  jeden  Handelskammerbezirk  eine  —,  aus
je  12—36  gewählten  Arbeitern  bestehend,  zu  errichten.  Sie  sollten
in  Arbeiterangelegenheiten  Wünsche  und  Vorschläge  bekannt  geben,
Gesetzentwürfe  begutachten,  fortlaufende  statistische  Nach  Weisungen
führen,  jährliche  Berichte  erstatten,  ev.  Mitglieder  von  Schiedsgerichten
ernennen  und  aus  ihrem  Mitgliederkreise  9  Abgeordnete  zum  Parlament
zu  entsenden  berufen  sein.  Das  aktive  Wahlrecht  sollte  männlichen,
mindestens  24  Jahre  alten,  des  Lesens  und  Schreibens  knndigen  Arbeitern ­
  österreichischer  Staatsangehörigkeit  zustehen,  die  im  Kammerbezirk ­
  seit  mindestens  2  Jahren  in  Arbeit  stehen  und  einer  der  im
Kammerbezirk  bestehenden  Krankenkassen  angehören.  Das  passive
Wahlrecht  war  den  zur  aktiven  Wahl  Berechtigten  im  Alter  von
mindesten  30  Jahren  zugedacht.  Die  Kosten  sollte  der  Staat  tragen.
Den  Sitzungen  sollte  ein  Regierungskommissar  beiwohnen.  Der  Antrag ­
  wurde  im  Februar  1889  in  einer  Versammlung  von  25  Sachverständigen ­
  aus  den  Arbeiterkreisen  des  längeren  beraten  und  begegnete
vielfachem  Widerspruch,  weil  man  ihn  für  unzulänglich  ansah,  namentlich ­
  in  bezug  auf  die  politischen  Rechte.  Praktischen  Erfolg  hat  der
Antrag  nicht  gehabt.
In  Belgien  ist  durch  das  Gesetz  vom  16.  August  1887  (ergänzt
            
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