Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

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I.  Teil.  Allgemeines.

Einigungsamt  usw.  Die  Größe  der  Mitgliederzahl  wird  vom  Reichsarbeitsamte ­
  bestimmt,  muß  aber  für  jede  Kammer  mindestens  50  (je
zur  Hälfte  Unternehmer  und  Arbeiter)  von  den  beteiligten  Parteien
auf  2  Jahre  gewählte  Mitglieder  umfassen.  Die  Arbeitskammern  halten
alle  Vierteljahre  öffentliche  Sitzungen  ab.
Im  Plenum  des  Reichstags  wurde  u.  a.  am  26.  April,  3.  und  4.
Mai  1899  über  den  Gegenstand  verhandelt.  Der  Grundgedanke  einer
gesetzlich  geregelten,  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  umfassenden
Interessenvertretung  fand  dabei  vielfach  Zustimmung.  Die  zur  Beratung ­
  entsprechender  Anträge  eingesetzte  Kommission  einigte  sich
am  14.  März  1900  über  eine  Resolution,  in  der  die  verbündeten  Regierungen ­
  ersucht  wurden:
a.  für  die  Pflege  des  Friedens  zwischen  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer ­
  gesetzliche  Formen  herbeizuführen,  in  denen  die  Arbeiter
durch  Vertreter,  welche  ihr  Vertrauen  besitzen,  an  der  Regelung  gemeinsamer ­
  Angelegenheiten  beteiligt  und  zur  Wahrnehmung  ihrer
Interessen  bei  der  Verhandlung  mit  den  Arbeitgebern  und  mit  den
Organen  der  Regierung  befähigt  werden;
b.  insbesondere  in  Erwägung  darüber  einzutreten,  in  welcher
Weise  durch  eine  weitere  Ausgestaltung  der  Gewerbegeriehte  unter
besonderer  Berücksichtigung  der  §§  9  (Bildung  von  Abteilungen  für
Fabriken,  Handwerk  und  Hausindustrie),  61  bis  69  (Einigungsamt)
und  70  (Gutachten  und  Anträge)  des  Gesetzes  vom  29.  Juli  1890,  betreffend ­
  die  Gewerbegerichte,  ein  Weg  zu  dem  unter  a  bezeichneten
Ziele  sich  bietet.
Der  Reichstag  hat  dieser  Resolution  vom  16.  Januar  1901  mit
großer  Mehrheit  zugestimmt.
Der  erste  Teil  der  Resolution  ist  die  wörtliche  Wiedergabe  des
Satzes,  mit  dem  die  kaiserlichen  Erlasse  vom  4.  Februar  1890  den
Gedanken  einer  gesetzlich  geregelten  Interessenvertretung  der  Arbeiter
anerkannt  hatten,  ohne  damit  einen  unter  den  verschiedenen  Wegen,
die  in  Betracht  kommen  können,  als  den  allein  richtigen  zu  bezeichnen.
In  den  kaiserlichen  Erlassen  war  noch  hinzugefügt:  „Durch  eine  solche
Einrichtung  ist  den  Arbeitern  der  freie  und  friedliche  Ausdruck  ihrer
Wünsche  und  Beschwerden  zu  ermöglichen  und  den  Staatsbehörden
Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  die  Verhältnisse  der  Arbeiter  fortlaufend ­
  zu  unterrichten  und  mit  den  letzteren  Fühlung  zu  unterhalten“. ­
  Auch  die  Resolution  sieht  davon  ab,  einen  bestimmten  Weg
vorzuschlagen.  Anscheinend  neigt  sie  dem  schon  erwähnten  Gedanken
zu,  den  Keim  einer  Interessenvertretung  auszubauen,  der  in  den  Gewerbegerichten ­
  gegeben  ist.  Inzwischen  ist  wiederholt  —  so  1901  in
Württemberg  und  Hessen,  1902  in  Baden,  Bremen  und  Hamburg,  1903
in  Reuß  j.  L.  —  in  den  bundesstaatlichen  Parlamenten  die  Frage  an ­
            
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