Full text: Grundzüge der Sozialpolitik

II. Teil. Arkeiterwoklfakrtspolitik. 
6. Kapitel. Mangel, Yerlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit. 
§1. Anspruch auf Arbeitsgelegenheit. Einen Anspruch auf Arbeits 
gelegenheit erkennt die heutige Rechtsordnung nicht an. Die Grund 
lage des Arbeitsverhältnisses ist der freie .Arbeitsvertrag, der von 
rechtlich freien und rechtlich gleichgestellten Personen geschlossen 
wird. Niemand ist rechtlich verpflichtet, eine Arbeitsgelegenheit über 
haupt oder eine bestimmte Arbeitsgelegenheit anzunehmen, wenn er 
sich nicht freiwillig dazu bereit erklärt hat. Andererseits ist aber 
auch niemand verpflichtet, einem Arbeitsuchenden Arbeitsgelegenheit 
zu gewähren, wenn er nicht will. Die Durchsetzung dieses Zustandes 
war ein großer und bedeutender Fortschritt insofern, als darin die 
Anerkennung der rechtlichen Freiheit der Massen ihren Ausdruck 
fand. Zur vollen Anwendung der Freiheit war es nötig, den arbeitenden 
Klassen das Aufsuchen von Arbeitsgelegenheit und den Unternehmern 
das Heranziehen von Arbeitskräften ohne Beschränkung auf bestimmte 
engere Gebiete zu gestatten. Durch das neuzeitliche Personenverkehrs 
wesen war die örtliche Gebundenheit in dieser Beziehung ohnehin 
schon sehr gelockert, ja in beträchtlichem Maße schon aufgehoben. 
Die Gesetzgebung hatte also nur einen schon tatsächlich möglich und 
durch den freien Arbeitsvertrag nötig gewordenen Zustand anzuer 
kennen, als sie zur rechtlichen Begründung und Ordnung der örtlichen 
Bewegungsfreiheit von Gemeinde zu Gemeinde innerhalb des Staats 
gebietes — in Bundesstaaten innerhalb des Bundes-(Reichs-(Gebietes — 
überging. In Deutschland geschah das durch das Freizügigkeitsgesetz 
vom 1. Nov. 1867, in Österreich durch das Staatsgrundgesetz vom 
21. Dezember 1867; in allen übrigen Kulturstaaten gilt der gleiche 
Grundsatz der Freizügigkeit — das droit de libre sejour et de libre 
circulation, wie es in der Erklärung der Menschenrechte von 1789 
hieß, oder der liberte d’aller, de rester et de partir, wie sich die fran 
zösische Verfassung von 1791 ausdrückte —.. Überall sind gewisse 
Ausnahmen vorgesehen, deren Voraussetzungen gesetzlich genau ge 
regelt sind. Die örtliche Bewegungsfreiheit der Arbeiter als solche 
wird aber dadurch nicht eingeschränkt. Durch internationale Verträge
	        
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