II. Teil. Arkeiterwoklfakrtspolitik.
6. Kapitel. Mangel, Yerlust und Sicherung der Arbeitsgelegenheit.
§1. Anspruch auf Arbeitsgelegenheit. Einen Anspruch auf Arbeits
gelegenheit erkennt die heutige Rechtsordnung nicht an. Die Grund
lage des Arbeitsverhältnisses ist der freie .Arbeitsvertrag, der von
rechtlich freien und rechtlich gleichgestellten Personen geschlossen
wird. Niemand ist rechtlich verpflichtet, eine Arbeitsgelegenheit über
haupt oder eine bestimmte Arbeitsgelegenheit anzunehmen, wenn er
sich nicht freiwillig dazu bereit erklärt hat. Andererseits ist aber
auch niemand verpflichtet, einem Arbeitsuchenden Arbeitsgelegenheit
zu gewähren, wenn er nicht will. Die Durchsetzung dieses Zustandes
war ein großer und bedeutender Fortschritt insofern, als darin die
Anerkennung der rechtlichen Freiheit der Massen ihren Ausdruck
fand. Zur vollen Anwendung der Freiheit war es nötig, den arbeitenden
Klassen das Aufsuchen von Arbeitsgelegenheit und den Unternehmern
das Heranziehen von Arbeitskräften ohne Beschränkung auf bestimmte
engere Gebiete zu gestatten. Durch das neuzeitliche Personenverkehrs
wesen war die örtliche Gebundenheit in dieser Beziehung ohnehin
schon sehr gelockert, ja in beträchtlichem Maße schon aufgehoben.
Die Gesetzgebung hatte also nur einen schon tatsächlich möglich und
durch den freien Arbeitsvertrag nötig gewordenen Zustand anzuer
kennen, als sie zur rechtlichen Begründung und Ordnung der örtlichen
Bewegungsfreiheit von Gemeinde zu Gemeinde innerhalb des Staats
gebietes — in Bundesstaaten innerhalb des Bundes-(Reichs-(Gebietes —
überging. In Deutschland geschah das durch das Freizügigkeitsgesetz
vom 1. Nov. 1867, in Österreich durch das Staatsgrundgesetz vom
21. Dezember 1867; in allen übrigen Kulturstaaten gilt der gleiche
Grundsatz der Freizügigkeit — das droit de libre sejour et de libre
circulation, wie es in der Erklärung der Menschenrechte von 1789
hieß, oder der liberte d’aller, de rester et de partir, wie sich die fran
zösische Verfassung von 1791 ausdrückte —.. Überall sind gewisse
Ausnahmen vorgesehen, deren Voraussetzungen gesetzlich genau ge
regelt sind. Die örtliche Bewegungsfreiheit der Arbeiter als solche
wird aber dadurch nicht eingeschränkt. Durch internationale Verträge