Full text: Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

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*) M. I. XXI Nr. 2 S. 19. 
**) M. I. XXI 9fr. 10 S. 146. 
***) M. I. XXI Nr. 11 S. 167. 
„Ob nicht durch strengere Bestimmungen über Zusatzstoffe die Herstellung 
zwar minderwerthiger, zugleich aber billiger und infolgedessen auch den 
weniger bemittelten Volksschichten zugänglicher Erzeugnisse erschwert werde?" 
Denn darüber herrscht doch wohl kein Zweifel, daß der geringe Nährwerth 
in einem derartigen, anscheinend billigen, Fabrikate gegenüber dem reinen 
noch viel zu theuer bezahlt ist und daß der Nutzen der Minderwerthigkeit 
nur zur Bereicherung unsolider Fabrikanten und Händler dient. 
Jedenfalls hat das konsumirende Publikum ein Recht darauf, dafern 
überhaupt das Nahruugsmittelgesetz einen Werth haben soll, daß es über 
die Beschaffenheit der Waaren, welche es erwirbt, nicht in Zweifel gelassen 
wird, wie dies betreffs Wein durch das Gesetz vom 24. Mai 1901 er 
reicht werden soll. 
Der Kampf gegen die Surrogatwirthschaft hat der Verbandsleitung 
schwere Stunden bereitet, weil es sich als ganz zweifellos herausstellte, 
daß dadurch der legalen Fabrikation eine schwere, unlautere Konkurrenz 
bereitet wurde. Nach eingehenden Verhandlungen gelangte man auf dem 
Verbandstage zu Weimar 1900*) zur Unterschrift einer Erklärung, welche 
aus dem außerordentlichen Verbandstage, Berlin 1901,**) eine weitere Ver 
schärfung in nachstehender Fassung fand: 
„Die unterzeichneten Verbandsmitglieder erklären, daß sie 
frenide Fette und Kakaoschaalen auch zu solchen Kakaos und 
Chokoladewaaren nicht verwenden werden, welche andere Be 
zeichnungen als Kakao und Chokolade tragen, weil diese Surrogat- 
waaren bei den Verbrauchern den Glauben erwecken, daß sie 
Kakao oder Chokoladewaaren erwerben." 
Es ist schon im vorhergehenden Abschnitt mit Dank des Gutachtens 
des Königlich Sächsischen Landesmedizinal - Kollegiums gedacht worden. 
Dieses Gutachten hat in einigen Fällen wichtige Dienste geleistet, immerhin 
aber ist der Richter nicht daran gebunden. 
Ein ganz eklatanter Fall möge dafür als Beleg dienen. 
Im Jahre 1895 wurde ein nicht dem Verbände augehöriger Choko 
lade-Fabrikant wegen Nahrungsmittelfälschung mit 900 M. bestraft. Un 
bekümmert um diese empfindliche Strafe hatte der damals Verurtheilte 
die Fälschungen fortgesetzt, weshalb ein neues Verfahren anhängig ge 
macht wurde, in welchem er in diesem Jahre vor demselben Landgerichte, 
allerdings durch eine andere Strafkammer, ein freisprechendes Urtheil 
erzielte. 
Bei Gelegenheit der Berathung des Weingesetzes von 1901 nahm 
der Reichstag folgende Resolution an:***)
	        
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