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werth des Gutes in a,l len. den Grundbesitz betreffenden Rechtsgeschäften
der allein massgebende Werth ist, können die Miterben
nur auf den entsprechenden Rentenantheil ihrer Erbquoten
auf eine immerwährende Rentenabfindung Anspruch erheben
und die Auszahlung des ihnen zustehenden Erbtheiles; in
Kapital nicht fordern. Ebenso hat der Verkäufer eines Grundstücks
anstatt auf den Kaufschillingrest, nur auf einen, demselben
entsprechenden Rentenantheil, auf eine immerwährende
Rentenabfindung Anrecht. Darlehen auf Grundbesitz können nur
in Form des Rentenkaufs angenommen werden, d. h. der Grundbesitzer
muss einen immerwährenden, gleichen Rentenbetrag ausseinem
Grundstück hingeben, um dafür den Kapitalbetrag, den
er bedarf, zu erhalten. Unter dem Rentenprinzip klann der Grundbesitz
frei vererbt, veräussert, verschuldet, getheilt werden, es
verstösst somit nicht gegen das Prinzip der Freiheit des Grundeigenthums.
1 ) Jener Einwurf aber, dass der Grundbesitzer unter
dem Rentenprinzip kein Geld erhält, ist — nach Rodbert
u s’ Auffassung —■ unhaltbar, denn unter diesem Prinzipe bedarf
er auch keines Geldes, nachdem er selbst zu Gunsten
der Verpflichtungen aus Besitzveränderungen auf dem Grundwerthe
dingliche Rechte statuirt, i) 2 ) während er 1 Geld zu Betriebszwecken
in Form von Personalkredit beschafft.
Die urkundliche Form für die den Grundbesitz dinglich
belastenden Obligationen ist der Rentenbrief, dessen zwei Gattungen
Rodbertus unterscheidet: die qualificirten, oder Landrentenbriefe,
die in der 1 Inhaberform und unter solidarischer
Haftung des Grundbesitzes des Landes ausgestellt sind und
deren Werth den Betrag des Reinertrages des Grundbesitzes nicht
übersteigen darf; diese Landrentenbriefe sind das Lösungsoder
Zahlungsmittel für alle Rentenobligationen. Die andere
Form der Rentenbriefe sind die Gutsrentenbriefe, die über jene
Summen ausgestellt werden, welche nach den zur Deckung der
Landrentenbriefe dienenden Rentenschuldsummen eingetragen
werden; diese Gutsrentenbriefe finden nur in dem betreffenden
Grundbesitze ihre Deckung und erscheinen als Individualpfandbriefe.
Die Ablösung der Gutsrentenbriefe würde derart erfolgen,
dass der Grundbesitzer an der Börse Landrentenbriefe ankauft
und gegen diese seine gleichbewerteten Gutsrentenbriefe
eintauscht. Zur Durchführung der Kreditorganisation wäre aus
den Grundbesitzern eine Art Provinzialbehörde zu errichten,
i) Creditnoth S. 181.
s) Creditnoth S. 212—213.