Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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werth  des  Gutes  in  a,l  len.  den  Grundbesitz  betreffenden  Rechtsgeschäften ­
  der  allein  massgebende  Werth  ist,  können  die  Miterben ­
  nur  auf  den  entsprechenden  Rentenantheil  ihrer  Erbquoten ­
  auf  eine  immerwährende  Rentenabfindung  Anspruch  erheben ­
  und  die  Auszahlung  des  ihnen  zustehenden  Erbtheiles;  in
Kapital  nicht  fordern.  Ebenso  hat  der  Verkäufer  eines  Grundstücks ­
  anstatt  auf  den  Kaufschillingrest,  nur  auf  einen,  demselben ­
  entsprechenden  Rentenantheil,  auf  eine  immerwährende
Rentenabfindung  Anrecht.  Darlehen  auf  Grundbesitz  können  nur
in  Form  des  Rentenkaufs  angenommen  werden,  d.  h.  der  Grundbesitzer ­
  muss  einen  immerwährenden,  gleichen  Rentenbetrag  ausseinem
  Grundstück  hingeben,  um  dafür  den  Kapitalbetrag,  den
er  bedarf,  zu  erhalten.  Unter  dem  Rentenprinzip  klann  der  Grundbesitz ­
  frei  vererbt,  veräussert,  verschuldet,  getheilt  werden,  es
verstösst  somit  nicht  gegen  das  Prinzip  der  Freiheit  des  Grundeigenthums. ­
 1 )  Jener  Einwurf  aber,  dass  der  Grundbesitzer  unter
dem  Rentenprinzip  kein  Geld  erhält,  ist  —  nach  Rodbert
  u  s’  Auffassung  —■  unhaltbar,  denn  unter  diesem  Prinzipe  bedarf ­
  er  auch  keines  Geldes,  nachdem  er  selbst  zu  Gunsten
der  Verpflichtungen  aus  Besitzveränderungen  auf  dem  Grundwerthe
  dingliche  Rechte  statuirt, i)  2 )  während  er 1  Geld  zu  Betriebszwecken ­
  in  Form  von  Personalkredit  beschafft.
Die  urkundliche  Form  für  die  den  Grundbesitz  dinglich
belastenden  Obligationen  ist  der  Rentenbrief,  dessen  zwei  Gattungen ­
  Rodbertus  unterscheidet:  die  qualificirten,  oder  Landrentenbriefe, ­
  die  in  der 1  Inhaberform  und  unter  solidarischer
Haftung  des  Grundbesitzes  des  Landes  ausgestellt  sind  und
deren  Werth  den  Betrag  des  Reinertrages  des  Grundbesitzes  nicht
übersteigen  darf;  diese  Landrentenbriefe  sind  das  Lösungsoder ­
  Zahlungsmittel  für  alle  Rentenobligationen.  Die  andere
Form  der  Rentenbriefe  sind  die  Gutsrentenbriefe,  die  über  jene
Summen  ausgestellt  werden,  welche  nach  den  zur  Deckung  der
Landrentenbriefe  dienenden  Rentenschuldsummen  eingetragen
werden;  diese  Gutsrentenbriefe  finden  nur  in  dem  betreffenden
Grundbesitze  ihre  Deckung  und  erscheinen  als  Individualpfandbriefe. ­
  Die  Ablösung  der  Gutsrentenbriefe  würde  derart  erfolgen, ­
  dass  der  Grundbesitzer  an  der  Börse  Landrentenbriefe  ankauft ­
  und  gegen  diese  seine  gleichbewerteten  Gutsrentenbriefe
eintauscht.  Zur  Durchführung  der  Kreditorganisation  wäre  aus
den  Grundbesitzern  eine  Art  Provinzialbehörde  zu  errichten,

i)  Creditnoth  S.  181.
s)  Creditnoth  S.  212—213.
            
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