Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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hingegen  dieselben  bleiben.  Nachdem  der  wahre*  Werth  keine'
innere,  inhaerente  Eigenschaft  des  Gutes  ist  und  nicht  nur  von
den  Eigenschaften  des  bewertheten  Gutes  abhängt,,  sondern  auf
dem  Verhältnisse  dieser  Eigenschaften  zu  den  gegebenen  Bedürfnissen ­
  beruht,  —-  muss  der  Werth  auch  dann  eine  Änderung
erfahren,  wenn  bei  gleichen  Eigenschaften  dies©  Bedürfnisse  sich
ändern.  Hiedurch  ändert  sich  auch  jene  Bedeutung,  welche  vom
Standpunkte  der  Bedürfnisbefriedigung  den  Gütern  bei  gelegt  wird,
d.  h.  es  ändert  sich  ihr  Werth,  auch  dann,  wenn  ihre  Herstellungskosten ­
  und  ihr  Ertrag  unverändert  gleich  bleiben. 1 )  Dem.
Grundbesitze  wird  —  nach  dem  Gesagten  —  bei  gleichbleibendem.
Ertrag  und  rückgängigem  Zinsfusse  vom  Standpunkt  des  Be x
darfes  grössere  Bedeutung,  somit  grösserer  Werth  beigemessen,
werden,  als  vorher,  und  als  anderen  Ertrag  abwerfenden  Gütern,
deren  Ertrag  bei  fallendem  Zinsfusse  abnimmt.  Die  Kapitalisirung
  des  unveränderten  Grundbesitzertrages  mit  rückgegangenem ­
  Zinsfusse  ist  der  genaue  Ausdruck  jener  Bedeutung,  welcher ­
  angesichts  des  gefallenen  Zinsfusses,  diesen  Grundbesitzen, ­
  für  die  Beschaffung  eines  Einkommens,,  beigemessen ­
  wird.  Die  Kapitalisirung  des  Ertrages  mit  dem  laufenden
Zinsfuss  ergiebt  somit  nicht  —■  wie  dies  Rodbertus  irrig,
lehrt  —  einen  fiktiven  Werth,  sondern  ist  das  genaue  Mass  des
jeweiligen  wirklichen  Ertragswerth.es.
Theoretisch  kann  daher  Rodbertus’  Angriff  gegen  den.
durch  Kapitalisirung  des  Ertrages  mit  dem  landesüblichen  Zinsfusse ­
  gewonnenen  Kapitalwerth  nicht  bestehen.  Aber  auch  vorn:
praktischen.  Standpunkte  ist  derselbe  unhaltbar.  Denn  auch  bei  dem.
das  Rentenprinzip  verwirklichenden  Rechtsinstitut  der  Rentengüter ­
  kann  —  wie  wir  gesehen  —  das  Kapitalisirungsprinzip  nicht
vermeidet  werden.  Entsprechend  der  Natur  der  Rentengüter  bildet ­
  die  Rente  das  Kaufsäquivalent  und  dennoch  kann  der
Kaufschilling,  in  Kapital  ausgedrückt,  nicht  beseitigt  werden,
nachdem  die  Schätzung  der  Grundbesitze  in  Kapital  erfolgt  und.
auch  bei  Ablösung  der  Rente  die  Kapitalisirung  unvermeidlich
wird.  Vielmehr  muss  der  Kapitalisirungsprozess  in  der  Praxis
auch  bei.  jenen  Vorschlägen  nothwendigerweise  Anwendung,
finden,  durch  welche  Rodbertus  die  Anwendung  desselben
zu  vermeiden  bestrebt  ist.  Nach  Rodbertus  würden  nämlich
in  allen  Verkäufen  unter  öffentlicher  Autorität  ausschliesslich
bis  zur  Höhe  des  Reinertrages  des  Grundbesitzes  zu  emittirende

- 1 )  Brentano:  Agrarpolitik  S  108.
            
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