Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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gute,  wenn  sein  Besitz  zu  gross  ist  und  ihm  kein  genügendes
Betriebskapital  zur  Verfügung  steht,  oder  wenn  er  sich  von
schlecht  verwerthbaren,  entfernt  liegenden  Schlägen  ablösen,,
fehlende  Arbeitskräfte  durch  Colonisation  sichern,  oder  aber
seine  Schulden  abstossen  will.  Einerseits  die  Erwägung  dieses
Umstandes,  andererseits  mit  Rücksicht  darauf,  dass  auf  Ausdehnung ­
  des  im  Ansiedelungsgesetze  vom  Jahre  1886  ins  Leben
gerufenen,  jedoch  nur  in  den  Provinzen  Westpreussen  und  Posen
geltend  gewesenen  Rentengutsystems  auf  das  ganze  Staatsgebiet ­
  sowohl  in  politischen  Kreisen,  als  auch  im  gesellschaftlichen ­
  Wege  Jahre  hindurch  gedrungen  wurde, 1 )  führtet  zur  Schaffung ­
  des  Rentengutsgesetzes  vom  27.  Juni  1890  und  des  vom
praktischen  Standpunkte  bedeutend  wichtigeren  Rentengutsgesetzes ­
  vom  7.  Juli-  1891,  welche  Gesetze  zur  Beförderung  der
Colonisation  sehr  bedeutende  Staatsbeihilfe  sicherten  und  der
zwecks  eigenthümlichen  Erwerbes  der  neuen  Ansiedelungsstellen ­
  im  Posener  Colonisationsgesetze  begründeten  besonderen
Rechtsform  für  das  ganze  preussische  Staatsgebiet  Geltung  verliehen. ­

Die  preussische  Regierung  legte  am  27.  Jänner  1890  den
Gesetzentwurf  über  die  Rentengüter  vor, 2 )  in  welchem  die  auf
die  Rentengüter  bezüglichen,  vorher  citirten  §§.  3—7  des  Ansiedelungsgesetzes ­
  vom  Jahre  1886  unverändert  enthalten  waren
und,  nachdem,  sie  Gesetz  geworden,  für  das  ganze  Staatsgebiet,
allgemeine  Geltung  gewannen.  Die  Bestimmungen  des  Posener
Ansiedelungsgesetzes  vom  Jahre  1886  in  Betreff  der  Rentengüter
wurden  in  den  Gesetzentwurf  über  die  Rentengüter  und  hiedurch
auch  in  das  neue  Gesetz  deshalb  unverändert  incorporirt,  weil
diese  Bestimmungen  während  mehrerer  Jahre  sich  bewährten ­
  und  95°/o  aller  Ansiedelungen  in  Form  des  .Rentengutes
zu  Stande  kamen, 3 )  während  die  Besiedelung  in  Form  der  Pacht
und  gegen  Kapitalbarzahlung  nur  in  sehr  geringem  Masse  in
Anspruch  genommen  wurde.  Der  Entwurf  wurde  mit  geringer ­
  Modification,.  beziehungsweise  Ergänzung  am  27.  Juni  1890
Gesetz/)
1 )  SomBart-Ermsleien:  Das  Preussische  Gesetz  über  Rentengüter. ­
  (Jahrbuch  für.  Gesetzgebung,  Verwaltung  und  Volkswirtschaft  im  Deutschen
Reich.  XIV.  Jalirg.  1890.  S.  60.)
2 )  Entwurf  eines  Gesetzes  über  Renten  guter.  No.  25.
Herrenhaus.  17.  Legislaturperiode  II.  Session.  1890.
3 )  Waldhecker:  Die  preussischen  Rentengutsgesetze  nach  Theorie
und  Praxis.  Berlin,  1894.  S.  23.
4 )  Gesetz  über  Rentengüter.  Vom  27.  Juni  1890.  (Gesetzsammlung ­
  für  die  königlichen  Preussischen  Staaten.  1890.  S.  209.)
            
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