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erwähnt — die gleichen materiellen Vorschriften, wie §§, 3—7
-des Posener Ansiedelungsgesetzes vom Jahre 1886, mit der Abweichung
jedoch, dass das Rentengutsgesetz (eit. Ges. §. 1 Abs.
4) noch die Verfügung enthält, wonach das Rentengut frei von
Hypotheken- und Grundschulden des Grundstückes, von dem es
abgetrennt wird, begründet werden muss; ferner (eit;. Ges. §. 1
Abs. 5) dass auf die Veräusserungen zum Zwecke der Bildung
von Rentengütern die gesetzlichen. Vorschriften über den erleichterten
Abverkauf von Grundstücken 1 ) Anwendung finden, mit
der Massgabe jedoch, dass das Unschädlichkeitsattest auch bei
Abveräusserung grösserer Trennstücke erthei.lt werden kann,
wenn die Sicherheit des Realberechtigten dadurch nicht vermindert
wird. Diese Bestimmungen — welche auf Initiative des
Herrenhauses in das Gesetz auf genommen wurden — wollen den
Rentengutsnehmer davor bewahren, dass er für die Grundschulden
und Belastungen des Grundbesitzes correaliter verpflichtet
bleibe; ohne diese Bestimmungen, wäre ferner, mit Rücksicht auf
die allgemeine hypothekarische Verschuldung, die Konstituirung
des Rentenguts, so auch die Inanspruchnahme der .Rentenbank
zwecks Ablösung der Rente undurchführbar gewesen, nachdem
der Bedingung bezüglich vorheriger Befreiung von allen privatrechtlichen
Belastungen nicht hätte entsprochen werden können.
1 2 ) Das Rentengutsgesetz änderte hiedurch wesentlich an
dem thatsächlichen Rechtszustande; denn während bisher
das Unschädlichkeitsattest nur dann ertheilt werden konnte,
wenn das Trennstück im Verhältnisse zum Hauptgute von geringem
Werth und Umfange war, Wurde nach dem neuen Gesetz
nur die Sicherheit des Realberechtigten massgebend. Die sozialpolitische
Bedeutung dieser ergänzenden gesetzlichen Bestimmungen
ist klar, wenn wir in Anbetracht nehmen, dass dieselben
die durch den bisherigen Rechtszustand und durch die allge-1
) Gesetz betreffend den erleichterten Abverkauf
kleiner Grundstücke. Vom 3. März 1850. Nach §. 1 dieses Gesetzes
steht nämlich einem jeden Grundbesitzer das Recht zu, einzelne Grundparzellen
gegen ablösbare Geldrente, oder Kaufgeld auch ohne Zustimmung
■der Hypotheken- und Realgläubiger abzuveräussern, falls er die Bescheinigung
der kompetenten (Kreditdirektion oder Auseinandersetzungs-) Behörde
beibringt, dass die Abveräusserung von Trennstücken den Interessenten gegenüber
unschädlich ist.
2 ) Mahraun: Die preussischen Rentengulsgesetze. Berlin, 1892. S. 5
und 11; ferner Buchenberger: Agrarwesen und Agrarpolitik. I. Leipzig,
1892. S. 540