Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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erwähnt  —  die  gleichen  materiellen  Vorschriften,  wie  §§,  3—7
-des  Posener  Ansiedelungsgesetzes  vom  Jahre  1886,  mit  der  Abweichung ­
  jedoch,  dass  das  Rentengutsgesetz  (eit.  Ges.  §.  1  Abs.
4)  noch  die  Verfügung  enthält,  wonach  das  Rentengut  frei  von
Hypotheken-  und  Grundschulden  des  Grundstückes,  von  dem  es
abgetrennt  wird,  begründet  werden  muss;  ferner  (eit;.  Ges.  §.  1
Abs.  5)  dass  auf  die  Veräusserungen  zum  Zwecke  der  Bildung
von  Rentengütern  die  gesetzlichen.  Vorschriften  über  den  erleichterten ­
  Abverkauf  von  Grundstücken 1 )  Anwendung  finden,  mit
der  Massgabe  jedoch,  dass  das  Unschädlichkeitsattest  auch  bei
Abveräusserung  grösserer  Trennstücke  erthei.lt  werden  kann,
wenn  die  Sicherheit  des  Realberechtigten  dadurch  nicht  vermindert ­
  wird.  Diese  Bestimmungen  —  welche  auf  Initiative  des
Herrenhauses  in  das  Gesetz  auf  genommen  wurden  —  wollen  den
Rentengutsnehmer  davor  bewahren,  dass  er  für  die  Grundschulden ­
  und  Belastungen  des  Grundbesitzes  correaliter  verpflichtet
bleibe;  ohne  diese  Bestimmungen,  wäre  ferner,  mit  Rücksicht  auf
die  allgemeine  hypothekarische  Verschuldung,  die  Konstituirung
des  Rentenguts,  so  auch  die  Inanspruchnahme  der  .Rentenbank
zwecks  Ablösung  der  Rente  undurchführbar  gewesen,  nachdem
der  Bedingung  bezüglich  vorheriger  Befreiung  von  allen  privatrechtlichen ­
  Belastungen  nicht  hätte  entsprochen  werden  können. ­
 1  2 )  Das  Rentengutsgesetz  änderte  hiedurch  wesentlich  an
dem  thatsächlichen  Rechtszustande;  denn  während  bisher
das  Unschädlichkeitsattest  nur  dann  ertheilt  werden  konnte,
wenn  das  Trennstück  im  Verhältnisse  zum  Hauptgute  von  geringem ­
  Werth  und  Umfange  war,  Wurde  nach  dem  neuen  Gesetz
nur  die  Sicherheit  des  Realberechtigten  massgebend.  Die  sozialpolitische ­
  Bedeutung  dieser  ergänzenden  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  ist  klar,  wenn  wir  in  Anbetracht  nehmen,  dass  dieselben
die  durch  den  bisherigen  Rechtszustand  und  durch  die  allge-1

 )  Gesetz  betreffend  den  erleichterten  Abverkauf
kleiner  Grundstücke.  Vom  3.  März  1850.  Nach  §.  1  dieses  Gesetzes ­
  steht  nämlich  einem  jeden  Grundbesitzer  das  Recht  zu,  einzelne  Grundparzellen ­
  gegen  ablösbare  Geldrente,  oder  Kaufgeld  auch  ohne  Zustimmung
■der  Hypotheken-  und  Realgläubiger  abzuveräussern,  falls  er  die  Bescheinigung ­
  der  kompetenten  (Kreditdirektion  oder  Auseinandersetzungs-)  Behörde
beibringt,  dass  die  Abveräusserung  von  Trennstücken  den  Interessenten  gegenüber ­
  unschädlich  ist.
2 )  Mahraun:  Die  preussischen  Rentengulsgesetze.  Berlin,  1892.  S.  5
und  11;  ferner  Buchenberger:  Agrarwesen  und  Agrarpolitik.  I.  Leipzig,
1892.  S.  540
            
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