Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

7.  Gesetzliche  Bestimmungen  über  Buchführung.

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Zeitraum,  in  Lolland  auf  30  Jahre  vorgeschrieben).  In  bezug  auf  die  Beweiskraft
und  die  Vorlegung  der  Bücher  nahm  das  Handelsgesetzbuch  von  1861  in  der  Lauptfache
  die  Grundsätze  des  Code  de  Commerce  auf,  wovon  aber  ein  Teil  durch  §  13
Abs.  2  Nr.  2  des  Einführungsgesetzes  zur  Zivilprozeßordnung  für  das  Deutsche
Reich  von  1877  wiederaufgchoben  wurde,  so  daß  jetzt  den  Landelsbüchern  nur  die
Beweiskraft  von  Privaturkunden  zukommt.  Die  Verpflichtung  zur  Buchführung  wurde
nur  für  Vollkaufleute  und  Handelsgesellschaften,  nicht  aber  für  Minderkaufleute
(Handelsleute  von  geringerem  Gewerbebetrieb)  festgesetzt.  Doch  sind  nach  der  Gewerbeordnung ­
  für  das  Deutsche  Reich  §  38  die  Zentralbehörden  der  Einzelstaaten  befugt,
Vorschriften  zu  erlassen,  ob  und  wie  die  genannten  Minderkaufleute  Bücher  zu  führen
haben,  und  einzelne  Staaten  haben  gewissen  Klassen  von  Gewerbetreibenden  gegenüber
von  diesem  Recht  Gebrauch  gemacht.
Das  neue  Handelsgesetzbuch  von  1897  hat  an  den  bestehenden  Bestimmungen
über  Handelsbücher  wenig  geändert  und  beschränkt  sich  in  der  Hauptsache  auf  redaktionelle
Verbesserungen.  Aus  den  Büchern  sollen  die  Handelsgeschäfte  und  die  Lage  des
Vermögens  nach  den  Grundsätzen  ordnungsmäßiger  Buchführung  ersichtlich  gemacht
werden.  Das  Kopierbuch  kann  wegfallen,  nur  müssen  Abschriften  der  abgesandten
Handelsbriefe  zurückbehalten  werden.  Die  Bilanz  ist  in  Reichswährung  auszustellen.
Die  Vorlegung  der  Äandelsbücher  einer  Partei  kann  nicht  bloß  auf  Antrag,  sondern
auch  von  Amts  wegen  angeordnet  werden.  Im  allgemeinen  ist  noch  von  Belang,
daß  das  neue  Handelsgesetzbuch  den  Begriff  des  Kaufmanns  erweitert,  indem  es  die
Eigenschaft  eines  Kaufmanns  nicht  mehr  allein  von  dem  Betrieb  bestimmter  Handelsgeschäfte ­
  abhängig  sein  läßt,  sondern  den  Schwerpunkt  in  die  Art  und  den  Umfang
des  Betriebes  legt.  Infolgedessen  ist  die  Verpflichtung  zur  Buchführung  im
Deutschen  Reiche  seit  dem  1.  Januar  1900  einer  größeren  Zahl  von  Betrieben  auferlegt, ­
  als  dies  bisher  der  Fall  war.  In  Oesterreich  gilt  das  Allgemeine  Deutsche
Handelsgesetzbuch,  und  auch  das  ungarische  Handelsgesetzbuch  vom  1.  Januar  1876
stimmt  mit  diesem  Gesetzbuch  ziemlich  genau  überein.
Zur  Buchführung  verpflichtet  sind  auch  die  eingetragenen  Genossenschaften  nach
dem  Gesetze  vom  1.  Mai  1889  und  die  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  nach
dem  Gesetze  vom  20.  April  1892.  Das  Börsengesetz  vom  22.  Juni  1896  verpflichtet
ferner  die  Kursmakler  zur  Führung  eines  Tagebuchs,  das  vor  dem  Gebrauche  dem
Börsenvorstande  zur  Beglaubigung  der  Zahl  der  Blätter  vorzulegen  ist.  Das  Depotgesetz
  vom  5.  Juli  1896  verpflichtet  den  Kaufmann,  welcher  fremde  Wertpapiere  zur
Aufbewahrung  übernimmt,  zur  Führung  eines  Handelsbuchs,  in  welches  die  Papiere
nach  Gattung,  Nennwert,  Nummer  oder  sonstigen  Unterscheidungsmerkmalen  einzuttagen
  sind.
Ferner  kommen  in  Betracht  die  Bestimmungen  der  deutschen  Konkursordnung
in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1898,  wonach  Schuldner,  die  ihre  Zahlung  eingestellt
haben,  oder  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  wegen  bettüglichen
Bankerotts  unter  anderem  mit  Zuchthaus  bestraft  werden,  wenn  sie  in  der  Absicht,
ihre  Gläubiger  zu  benachteiligen,  unterlassen  haben,  Handelsbüchcr  zu  führen  oder  ihre
Handelsbüchcr  vernichtet,  verheimlicht  oder  so  geführt  oder  verändert  haben,  daß  dieselben ­
  keine  Übersicht  des  Vermögenszustandes  gewähren.  Sind  mildernde  Llmstände
vorhanden,  so  ttitt  Gefängnisstrafe  nicht  unter  3  Monaten  ein.  Wegen  einfachen
Bankerotts  werden  solche  Schuldner  mit  Gefängnis  bestraft,  wenn  sie  unterlassen  haben,
Handelsbücher  zu  führen,  oder  dieselben  verheimlicht,  vernichtet  oder  unordentlich  geführt
haben,  oder  wenn  sie  unterlassen  haben,  die  Bilanz  ihres  Vermögens  in  der  vorgeschriebenen ­
  Zeit  zu  ziehen.
            
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