Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Zweiter  Teil.  Kandel.  XII.  Bankwesen.

Dagegen  mußten  schon  die  Statuten  des  13.  Jahrhunderts  Stellung  nehmen.
Wollte  ein  Bankier  seine  Verpflichtungen  nicht  erfüllen,  so  mußte  der  Gläubiger  sich
an  den  Vikar  wenden.  Dieser  sehte  zunächst  dem  Bankier  noch  eine  Frist,  den  Respittagen
  beim  Wechsel  entsprechend;  sie  betrug  bei  einer  Forderung  bis  zu  200  £  8  Tage,
bei  einer  größeren  Summe  14  Tage.  Zahlte  der  Bankier  nicht  binnen  dieser  Frist,
so  verfiel  er  der  Strafe  eines  Zwanzigstels  der  Schuld,  von  der  die  Kälfte  den,
Gläubiger  zufiel.
Allein  nicht  nur,  wenn  man  Auszahlung  seines  Guthabens  verlangte,  machte
der  Bankier  Schwierigkeiten.  Er  weigert  sich  bisweilen  auch,  eine  Ausschreibung  vorzunehmen, ­
  wenn  ihm  der  neue  Gläubiger  weniger  genehm  war.  Demgegenüber  stellte
das  Gesetz  fest,  der  Deponent  habe  das  Recht,  auch  befristete,  noch  nicht  fällige
Forderungen  jederzeit  ganz  oder  zum  Teil  durch  Amschreibung  zu  übertragen.
An  das  Depositen-  und  Girogeschäst  schlossen  sich  aktive  Kreditgeschäfte  der
Bankiers  an,  zunächst  im  Kontokorrentverkehr.
Beispielsweise  hatte  der  Erzbischof  Jakob  Fieschi  sich  bei  dem  Bankier  Antonius
Fieschi  rationes  currentes  eröffnen  lassen.  Er  brauchte  nicht  persönlich  sein  Geld
zur  Bank  zu  ttagen  oder  sich  Geld  von  da  zu  holen,  sondern  konnte  dies  durch  seinen
Faktor  besorgen.  Beim  Tode  des  Erzbischofs  ergab  sich,  daß  er  seinem  Bankier
in  dem  Kartular  von  1397  100  £  17  s.  schuldig  geblieben  war.  Die  Erben  versuchten ­
  es,  die  Schuld  zu  bestreiten,  indem  sie  die  Glaubwürdigkeit  des  Bankbuches
anzweifelten,  allein  das  Officium  mercantie  verurteilte  sie  aus  Grund  des  Bankbuches.
Am  die  Kreditgeschäfte  von  den  Zahlungsgeschäften  zu  unterscheiden,  teilte  der
Bankier  sein  Buch  in  zwei  Teile  ein:  in  den  einen  schrieb  er  die  rationes  ad  numeratum,
  in  den  andern  die  tempora.  Eröffnete  er  hier  einem  Kunden  einen  Kredit,
so  nannte  man  das  scriptam  tacere  allem.  Der  Kredit  wurde  in  bestimmter  Löhe
und  auf  bestimmte  Zeit  gewährt.  Die  von  dem  Kunden  jeweils  erhobenen  Summen,
die  sein  Kreditkonto  belasteten,  kehrten  im  Konto  ad  numeratum  zunächst  als  Guthaben ­
  wieder.
Allein  solche  scripta  wurden  in  der  Regel  nicht  ohne  weiteres  gewährt,  die
Regel  bildete  das  Lombardgeschäft.  Waren,  Wertsachen,  Anteile  an  der  Staatsschuld
wurden  zu  einem  bestimmten  Preise  als  Pfand  genommen  und,  wenn  der  Schuldner
bei  Ablauf  des  Termines  nicht  für  anderweitige  Deckung  sorgte,  behalten.
Auch  Wechselgeschäfte  betrieben  die  Banken.  Allerdings  unterschieden  sich
diese  von  den  heutigen  wesentlich.  Die  Banken  diskontierten  keine  Wechsel,  da  die
Form  des  Zndossierens  erst  im  17.  Jahrhundert  mit  dem  Verfall  der  Wechselmessen
üblich  wurde.  Dagegen  wurden  die  Wechsel  zur  Remittierung  von  Geldern  benutzt.
Man  zog  ferner  Wechsel,  um  sich  Kredit  zu  verschaffen,  und  man  gewährte  sogen.
Aeeeptkredit,  indem  man  sich  beziehen  ließ,  wobei  der  Aussteller  des  Wechsels  vom
Remittenten  sofortige  Zahlung  empfing.
Der  Wechsel  spielte  für  den  mittelalterlichen  Kandel  bei  der  Schwierigkeit  des
Geldttansportes,  der  zudem  meist  durch  Ausfuhrverbote  für  Edelmetall  erschwert  war,
die  größte  Rolle.  Paeeioli  nennt  ihn  das  Meer  des  Kandels,  ohne  den  das  Schiff
der  Kandlung  nicht  fahren  könne.
            
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