Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

5.  Die  Reichsbank.

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Sinne,  daß  das  Reich  die  sämtlichen  Anteilscheine  der  Bank  erwerben  und  so  die
privaten  Anteilseigner  und  deren  Mitwirkung  bei  der  Bankverwaltung  überhaupt
beseitigen  solle.  Sowohl  die  Regierung  als  auch  die  Mehrheit  des  Reichstags  verhielten ­
  sich  aber  in  beiden  Fällen  dieser  Forderung  gegenüber  ablehnend.  Der  Vertreter ­
  der  verbündeten  Regierungen  gab  bei  den  Kommissionsverhandlungen  über  die
Banknovelle  von  1899  die  bestimmte  Erklärung  ab,  die  Verbündeten  Regierungen
seien  sich  darin  einig,  „die  Verstaatlichung  der  Reichsbank  aus  politischen,  wirtschaftlichen ­
  und  finanziellen  Rücksichten  aufs  Äußerste  zu  bekämpfen."
Zur  Erfüllung  der  Aufgaben,  welche  das  Bankgesetz  der  Reichsbank  zuweist,  ist
dieses  Institut  mit  wichtigen  Rechten  ausgestattet,  und  es  sind  ihm  weitgehende  Verpflichtungen ­
  auferlegt.
Die  Reichsbank  hat  zunächst  das  Recht,  nach  Bedürfnis  ihres  Verkehrs  ohne
jede  direkte  Beschränkung  Noten  auszugeben.  Indirekt  ist  ihre  Notenausgabe  begrenzt
einmal  durch  die  fünfprozentige  Steuer  auf  die  das  ihr  zugewiesene  Kontingent  überschreitende ­
  ungedeckte  Notenausgabe,  zweitens  durch  die  Bestimmung,  daß  die  Bank
stets  für  mindestens  ein  Drittel  ihrer  Notenausgabe  Metall  und  Reichskassenscheine  und
für  den  Rest  diskontierte  bankmäßige  Wechsel  als  Deckung  bereit  halten  muß.  Die
Reichsbank  muß  ihre  Noten  gegen  kursfähiges  deutsches  Geld  einlösen,  und  zwar  bei
ihrer  Lauptkasse  in  Berlin  sofort  auf  Präsentation,  bei  ihren  Zweiganstalten,  soweit
es  deren  Barbestände  und  Geldbedürfnissc  gestatten.  Die  Reichsbank  hat  ferner  das
Recht,  überall  im  Reichsgebiete  Zweiganstaltcn  zu  errichten;  der  Bundesrat  ist  befugt,
die  Errichtung  von  Zweiganstalten  an  bestimmten  Orten  anzuordnen.
Die  Reichsbank  und  ihre  Zweiganstalten  sind  im  ganzen  Reichsgebiete  frei  von
staatlichen  Einkommen-  und  Gewerbesteuern.
Wenn  der  Schuldner  eines  im  Lombardverkehr  gewährten  Darlehns  in  Verzug
ist,  hat  die  Reichsbank  das  Recht,  ohne  gerichtliche  Ermächtigung  oder  Mitwirkung
das  bestellte  Faustpfand  gu  veräußern  und  sich  aus  dem  Erlös  für  Kapital,  Zinsen  und
Kosten  bezahlt  zu  machen.
Auf  der  anderen  Seite  sind  der  Reichsbank  außer  der  ihr  nur  in  allgemeiner
Fassung  zuerteilten  Aufgabe  der  Regelung  des  Geldverkehrs  rc.  eine  Reihe  bestimmter
Verpflichtungen  zugewiesen.
Sie  ist  nach  §  22  des  Bankgesehes  verpflichtet,  ohne  Entgelt  für  Rechnung  des
Reichs  Zahlungen  anzunehmen,  und  bis  aus  Löhe  des  Reichsguthabens  zu  leisten.
Zur  Übernahme  der  nämlichen  Geschäfte  für  die  Bundesstaaten  ist  sie  berechtigt.  Durch
den  §  11  des  Reichsbankstatuts  hat  jene  Verpflichtung  eine  Erweiterung  dahin  erfahren,
daß  die  Reichsbank  das  Reichsguthaben  unentgeltlich  zu  verwalten  und  über  die  für
Rechnung  des  Reichs  angenommenen  und  geleisteten  Zahlungen  Buch  zu  führen  und
Rechnung  zu  legen  hat.
Die  Geschäfte,  deren  Betreibung  der  Reichsbank  gestattet  ist,  sind  genau  bestimmt.
Sie  beschränken  sich  auf  den  Edelmetallhandel,  die  Diskontierung  von  Wechseln,  welche
eine  Verfallzeit  von  höchstens  drei  Monaten  haben,  und  aus  welchen  in  der  Regel
drei,  mindestens  aber  zwei  als  zahlungsfähig  bekannte  Verpflichtete  hasten;  den  Ankauf
und  Verkauf  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs,  der  Bundesstaaten  oder  inländischer
kommunaler  Korporationen,  welche  nach  spätestens  drei  Monaten  mit  ihrem  Nennwerte
fällig  sind;  die  Gewährung  von  Lombarddarlchnen  auf  bewegliche  Pfänder  bestimmter
Art;  den  Landet  mit  bestimmten  absolut  sicheren  Effekten  deutscher  Lerkunst;  die
Besorgung  von  Inkassos;  den  Ankauf  und  Verkauf  von  Edelmetallen  und  Effekten  für
fremde  Rechnung;  die  Annahme  von  unverzinslichen  und  unter  gewisser  Beschränkung
von  verzinslichen  Geldern  im  Depositengeschäft  nnd  Giroverkehr;  die  Verwahrung  und
Verwaltung  von  Wertgegenständen.
            
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