Full text: Baugenossenschaften und der Berliner Spar- und Bauverein

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Dei’ Mietsvertrag, welchen die Genossenschaft als Ver 
mieterin mit ihren Genossen als Mietern abschließt, enthält 
verschiedene Bestimmungen, die man sonst in derartigen Ver 
trägen nicht findet. 
Während dem Mieter ein Kündigungsrecht in derselben 
Weise wie in anderen Mietsverträgen eingeräumt ist, ist das 
Kündigungsrecht, welches die Genossenschaft ausüben kann, 
bedeutend eingeschränkt. Sie darf im allgemeinen dem Mieter 
seine Wohnung nicht kündigen, solange dieser Mitglied des 
Spar- und Bauvereins ist und alle Bestimmungen des Miets 
vertrages erfüllt. Der Vertrag läuft von selbst ab, wenn der 
Mieter aus der Genossenschaft austritt, und zwar mit dem 
Schluß des nächstfolgenden Vierteljahres. Stirbt ein Mieter, 
so gehen die Rechte des Vertrages auf die Witwe über, wenn 
sie der Genossenschaft als Mitglied beitritt. 
Dem Vermieter steht natürlich auch ein Kündigungs 
recht zu, wenn die Verpflichtung zur Mietszahlung nicht in 
der vorgeschriebenen Weise eingehalten wird. 
Dem Vermieter ist auch das Recht die Miete zu steigern 
in weitgehender Weise gemindert. Im allgemeinen kann eine 
derartige Steigerung nicht stattfinden, solange der Mieter 
seine Wohnung behält. Nur bei etwaigem Wohnungswechsel 
kommen Mietssteigerungen vor. Auch wenn im Laufe des 
Vertrages eine neue, das Grundstück belastende Abgabe ein 
geführt wird, ist der Mieter verpflichtet nach Verhältnis der 
von ihm zu zahlenden Miete dazu beizusteuern. 
Eine Wohnung, welche dem Mieter nicht gekündigt 
werden kann, und in welcher er eine Steigerung seiner Miete 
nicht zu befürchten braucht, kann der Mieter faktisch als 
Eigentum betrachten. Und so heißt es denn auch im Miets 
vertrage: „Es wird erwartet, daß der Mieter im Interesse des 
gemeinnützigen Zweckes die Wohnung in allen Stücken so 
behandelt, als wenn das Haus sein Eigentum wäre.“ Ebenso 
wird von den Mietern erwartet, daß sie die Hausverwalter 
in der Aufrechterhaltung der Hausordnung unterstützen. Die 
Hausordnung bestimmt unter anderem, daß die Benutzung 
der Waschküche und des Trockenbodens in der Reihenfolge 
der Anmeldungen stattfindet; daß jeder Mieter das Recht 
hat, eine Badestube eine Stunde lang zu benutzen, sobald
	        
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