Object: Ein Arbeitstarifgesetz

104 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
haben rechtlich keinen Wert, wenn entgegenstehende Arbeits 
verträge abgeschlossen werden können. In dieser rechtlichen 
Ausschaltung des Einzelwillens im Arbeitsvertrag zugunsten 
der Tarifgeltung liegt die Hauptbedeutung der rechtlichen 
Wirkung eines Tarifvertrags. Auf dem Boden des geltenden 
Rechts ist darum die Streitfrage auch nicht die. ob tarifwidrige 
Arbeitsverträge rechtlich zugelassen werden sollen oder nicht. 
Die Frage ist nur die, ob sie durch eine zwingende Wirkung 
der Tarifnormen von vornherein unmöglich gemacht oder 
durch obligatorische Wirkung, wenn sie abgeschlossen worden 
sind, hinterher wieder aufgehoben werden sollen. Es ist also 
kein Streit über das „Ob" der rechtlichen Bindung des Einzel 
willens, über den Grundsatz, sondern ein Streit nur über 
das „Wie" der rechtlichen Bindung, über die Technik. Vom 
Boden des bestehenden Rechts aus kann eine zwingende 
Kraft der Tarifnormen nicht anerkannt werden. Einer solchen 
Anerkennung widerspricht die geltende Rechtsausfassung, wo 
nach der Tarifvertrag nur ein Rechtsverhältnis wie jedes 
andere ist. Dagegen vermag auch hier die Auffassung des 
Tarifvertrags als einer Rechtsquelle den zwingenden Cha 
rakter der Arbeitsnormen an sich ohne weiteres zuzulassen. 
Es bedarf nur einer gesetzlichen Festlegung ihrer recht 
lichen Ausdrucksform. Denn wenn jene Normen Rechtssätze 
sind. Regeln der Vertragsautonomie, so können sie nicht 
nur ergänzend, sondern auch zwingend sein. Die Frage 
ist, ob für die künftige Gesetzgebung der zwingende Cha 
rakter der Tarifnormen anerkannt werden soll oder nicht. 
Ihre Beantwortung ist unabhängig davon, ob er nach be 
stehendem Rechte schon gilt, wie Lotmar meint, oder nicht, 
wie jetzt fast ausnahmslos die Judikatur der Gewerbegerichte 
und ordentlichen Gerichte annimmt. Angesichts der Be 
deutung dieser Frage ist ein besonderes Eingehen auf sie er 
forderlich.
	        
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