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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.
Vertrags vor der Arbeitsordnung muß auch äußerlich nach
dem Muster des § 14 des Buchdruckertarifs zum Ausdruck
kommen. Es heißt dort: „Arbeitsordnungen dürfen keinen
dem Tarif widersprechenden Inhalt haben. Sie sind, soweit
dies doch der Fall ist, mit dem Tarif in Einklang zu bringen."
Die tatsächliche Beseitigung einer solchen tarifwidrigen Arbeits
ordnung geschieht mit Mitteln, die gegen tariflichen Ungehor
sam zur Verfügung stehen.
Was das Verhältnis der Tarifnormen zu den Unter
tarifverträgen anlangt, so gelten die gleichen Grundsätze.
Die stetig anwachsende Tendenz zur Zentralisierung des Tarif
wesens findet ein Gegengewicht darin, daß die Zentraltarife
oft nur Rahmen und Mustervorschriften enthalten, die durch
Tarifverträge kleinerer Gemeinschaften ausgefüllt und ergänzt
werden sollen. Diese letzteren sind die Untertarifverträge. So
kann ein Gegensatz entstehen zwischen den Sondertarifen
der örtlichen Gemeinschaften und den Grundsätzen der
Zentrale. Hauptsächlich im Baugewerbe, wo ein Hauptvertrag
die unabänderliche Grundlage für alle im Deutschen Reiche
von Unterverbänden abzuschließenden Tarifverträge bildet,
sind solche Gegensätze hervorgetreten. Sind Unterverträge,
wenn sie tarifwidrig sind, giltig, sodaß es erst einer Aus
hebungsklage bedarf, um sie in Übereinstimmung mit dem
Hauptvertrage zu bringen? Oder soll auch hier der Grund
satz der Unabdingbarkeit gelten? Wir bejahen die letztere
Frage. Die Gründe dafür ergeben sich aus denselben Er
wägungen, die zur Annahme der Unabdingbarkeit für die
Arbeitsverträge führten. Daß diese Anschauung dem Willen der
Vertragsparteien entspricht, geht z. B. aus der Rechtsprechung
des Zentralschiedsgerichts für das Baugewerbe hervor ft.
bringen. So würde z. B. § 80c des allgem. Berggesetzes für die preußischen
Staaten dahin zu ändern sein, daß es für den Abschluß des Gedinges nicht
nur auf den Zeitpunkt ankommt, der in der Arbeitsordnung bestimmt ist,
sondern auch, wenn der Tarifvertrag den Zeitpunkt bestimmt, auf den Zeit
punkt, der im Tarifvertrag bestimmt ist.
ft Einigungsamt 1 S. 5 unter 2 a, S. 7 unter III 2; dazu die Der-