Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

122 Die Grundformen zu einem neuen Ausbau des Tarifrechts. 
müssen erhalten bleiben und dürfen nicht durch starre Normet: 
des Gesetzes unterbunden werden. So setzen mit Recht die 
bisherigen gesetzgeberischen Versuche meistens den Begriff des 
Tarifvertrags als gegeben voraus x ). Allein auf Grund dieser 
Auffassung hat sich derJnhalt der Tarifverträge bisher in großer 
Mannigfaltigkeit entwickeln können. Sie haben nicht nur 
den Inhalt künftiger Arbeitsverträge im weitesten Sinne ge 
regelt, sondern streben oft auch darüber hinaus Einrichtungen 
und Vorschriften an, die sich auf den Arbeitsverkehr über 
haupt beziehen und das Verhältnis der Vertragsparteien 
untereinander, unabhängig vom Inhalt künftiger Arbeits 
verträge, ordnen^). Sie sind auch bereits zu einem Teil über 
das Gebiet des Arbeitsverkehrs hinausgegangen und ziehen 
Fragen des Absatzes in den Bereich ihrer Regelung; so z. B. 
der Buchdruckertarif 3 ) und Malertarif , die Vorsorge zur 
Bekämpfung der Schmutzkonkurrenz vertraglich treffen. Diese 
Forderung nach einer inhaltlich freien Selbstbestimmung des 
Tarifvertrags kann auch durch die Erwägung nicht erschüttert 
werden, daß der Tarifvertrag nach der hier entwickelten An 
schauung objektives Recht erzeugen soll. Daß auch dieses 
objektive Recht nie bestimmte, durch das allgemeine Wohl ge- 
Sitten vereinbar ist, und was in einem Tarifvertrag nicht stehen darf, weil 
es mit den guten Sitten nicht vereinbar ist." 
S. z. V. Entwurf Wölbling, § 1: „Tarifverträge müssen ihr 
räumliches und persönliches Geltungsgebiet angeben und gesondert Rechte 
und Pflichten der Einzelnen und der Gesamtheiten aufführen." 
2 ) Vertrag I S. 28 ff., wo ich versucht habe, den bisherigen Inhalt der 
Tarifverträge rechtlich zu klassifizieren. 
s) „Die beiden vertragschließenden Vereine verpflichten sich, gegen 
Schleuderer im Gewerbe gemeinsam vorzugehen. Beschwerden solcher Art 
sind an die zuständigen Kreisvertreter zu richten, die zur Prüfung und Ent 
scheidung der Schuldfrage das an jedem Kreisvororte zu errichtende Ehren 
gericht zusammenzuberufen haben. Das Ehrengericht ist verpflichtet, den 
Sachverhalt und seinen Entscheid nebst Begründung dem Tarifamt mit 
zuteilen, welches über weitere Maßnahmen zu beschließen hat" (§ 9). 
*) § 10 unter 1 (Einigungsamt II S. 55): „Die Vertragschließenden 
Parteien verpflichten ihre Mitglieder, sich gegenseitig zur Bekämpfung der 
Schmutzkonkurrenz zu unterstützen."
	        
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