Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags. 
zogene Grenzen überschreiten kann, verbürgt seine Abhängig 
keit von den allgemeinen bürgerlichen Gesetzen, die, wie ge 
sagt, weder einen Verstoß gegen die guten Sitten noch gegen 
zwingende Gesetze zulassen. Andererseits sollte man grund 
sätzlich bei der gesetzlichen Regelung einer Materie nicht in 
erster Linie, wie dies gewöhnlich zu geschehen pflegt, an die 
Beschränkung der Freiheit zur Vorbeugung eines möglichen 
Mißbrauchs, sondern an die Entwicklung der Freiheit im 
Vertrauen darauf denken, daß diese Freiheit sich selbst zu be 
wahren weiß. Mißbräuche zu bekämpfen, ist immer noch Zeit, 
wenn sie sich einstellen. Unsere Gesetzgebung arbeitet rasch 
und kann, sobald der Tarifvertrag als Rechtsquelle Grenzen 
überschreitet, deren Einhaltung notwendig erscheint, die 
nötigen Bestimmungen treffen, die jede Gefahr ausschließen. 
Die stete Bereitschaft und Aktivität des modernen Staates 
erlaubt uns, optimistisch zu sein und Vertrauen zu haben. 
Nur in einem Punkte mag der äußeren Ordnung wegen Vor 
sorge getroffen werden, daß der Inhalt des Tarifvertrags 
bestimmt ist. Es bezieht sich dies auf den sachlichen und 
räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags. Es wird 
die Pflicht für die Vertragsparteien auszusprechen sein, in 
jedem Tarifvertrag diesen Geltungsbereich ausdrücklich zu 
bestimmen*). 
3. 
Hinsichtlich der Auflösung des Tarifvertrags steht für 
die Gesetzgebung die Frage im Vordergrund, ob eine Auf 
lösung aus wichtigem Grunde möglich sein soll oder nicht. 
Nach geltendem Recht wird die Möglichkeit einer solchen Auf 
lösung nicht zu bestreiten sein. Literatur und Judikatur 
neigen immer mehr der Auffassung zu, bei dauernden Schuld 
verhältnissen an Stelle des allgemeinen Rücktrittsrechts ein 
sofortiges Kündigungsrecht aus wichtigem Grunde an 
*) Vgl. Entwurf Rosenthal § 4 Abs. 1.
	        
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