I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 5
stand und seine Formen bleiben dieselben. Dieser Anschauung
ist das soziale Leben kein Problem mit eigenen Wegen zur
Lösung. Soweit es einmal Problem war, hat es in der be
stehenden Ordnung seine Lösung gefunden, die zu erkennen
die einzige Aufgabe ist.
Diese Berufsauffassung der Rechtswissenschaft ist nicht die
allein mögliche. Gegenstand der Wissenschaft ist das Sein
und das Sollen. Ist das Recht, welches besteht, auch ein
richtiges Recht? Diese Frage') wird der Rechtswissenschaft nicht
nur durch ihren allgemeinen Zusammenhang mit den Geistes
wissenschaften nahegelegt, die in gleicher Weise Seins- und
Wertwissenschasten sind, sondern auch durch die Tatsache der
sozialen Bestrebungen. Der Gedanke, den diese Bestrebungen
anregen, ist die Frage, ob die rechtlichen Bedingungen, unter
denen sie sich entwickeln, angemessen sind, eventuell welche
Bedingungen dieser Art für sie angemessen wären. Wenn die
Rechtswissenschaft eine solche Frage stellt, so geht sie nicht
in einer allgemeinen Sozialwissenschaft auf, die sich die Er
kenntnis des Sozialen in seinem ganzen Inhalt, seinen Ur
sachen und Wirkungen, seiner kausalen und teleologischen Not
wendigkeit zum Ziel setzt. Sie stellt die Frage als Rechts
frage, indem sie die rechtlichen Bedingungen, ohne die eine
soziale Bestrebung nicht denkbar ist, im Gedanken loslöst und
sie nach juristischer Methode einer eigenen Bearbeitung unter
wirft^). Sie vollzieht damit eine Aufgabe, die keine andere
') Es ist das Verdienst Stammlers, ihre Notwendigkeit für die
Rechtswissenschaft von neuem begründet zu haben. Grundlegend dafür ist
seine Abhandlung: „Über die Methode der geschichtlichen Rechtstheorie",
Hallenser Festgabe für Windscheid, 1888.
2 ) Den Gedanken der Abhängigkeit aller sozialen Bestrebungen von
rechtlichen Bedingungen hat Stammler in seinem Werke „Wirtschaft und
Recht", 1896, S. 83 ff., dargetan. Damit ist methodisch die Möglichkeit be
gründet, daß die rechtswissenschaftliche Betrachtung sehr wohl von sozialen
Bestrebungen als ihrem Gegenstände ausgehen kann, wenn sie sich nur be
wußt bleibt, daß sie hierbei auf die Erkenntnis ihrer äußeren rechtlichen
Formen abzielen muß.