Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

I. Das Problem des Tarifrechts und die legislative Rechtswissenschaft. 5 
stand und seine Formen bleiben dieselben. Dieser Anschauung 
ist das soziale Leben kein Problem mit eigenen Wegen zur 
Lösung. Soweit es einmal Problem war, hat es in der be 
stehenden Ordnung seine Lösung gefunden, die zu erkennen 
die einzige Aufgabe ist. 
Diese Berufsauffassung der Rechtswissenschaft ist nicht die 
allein mögliche. Gegenstand der Wissenschaft ist das Sein 
und das Sollen. Ist das Recht, welches besteht, auch ein 
richtiges Recht? Diese Frage') wird der Rechtswissenschaft nicht 
nur durch ihren allgemeinen Zusammenhang mit den Geistes 
wissenschaften nahegelegt, die in gleicher Weise Seins- und 
Wertwissenschasten sind, sondern auch durch die Tatsache der 
sozialen Bestrebungen. Der Gedanke, den diese Bestrebungen 
anregen, ist die Frage, ob die rechtlichen Bedingungen, unter 
denen sie sich entwickeln, angemessen sind, eventuell welche 
Bedingungen dieser Art für sie angemessen wären. Wenn die 
Rechtswissenschaft eine solche Frage stellt, so geht sie nicht 
in einer allgemeinen Sozialwissenschaft auf, die sich die Er 
kenntnis des Sozialen in seinem ganzen Inhalt, seinen Ur 
sachen und Wirkungen, seiner kausalen und teleologischen Not 
wendigkeit zum Ziel setzt. Sie stellt die Frage als Rechts 
frage, indem sie die rechtlichen Bedingungen, ohne die eine 
soziale Bestrebung nicht denkbar ist, im Gedanken loslöst und 
sie nach juristischer Methode einer eigenen Bearbeitung unter 
wirft^). Sie vollzieht damit eine Aufgabe, die keine andere 
') Es ist das Verdienst Stammlers, ihre Notwendigkeit für die 
Rechtswissenschaft von neuem begründet zu haben. Grundlegend dafür ist 
seine Abhandlung: „Über die Methode der geschichtlichen Rechtstheorie", 
Hallenser Festgabe für Windscheid, 1888. 
2 ) Den Gedanken der Abhängigkeit aller sozialen Bestrebungen von 
rechtlichen Bedingungen hat Stammler in seinem Werke „Wirtschaft und 
Recht", 1896, S. 83 ff., dargetan. Damit ist methodisch die Möglichkeit be 
gründet, daß die rechtswissenschaftliche Betrachtung sehr wohl von sozialen 
Bestrebungen als ihrem Gegenstände ausgehen kann, wenn sie sich nur be 
wußt bleibt, daß sie hierbei auf die Erkenntnis ihrer äußeren rechtlichen 
Formen abzielen muß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.