Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

176 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
Rechts zu begreifen, braucht man nur an die Nachteile eines 
Gerichtswesens zu denken, die sich aus dem Mangel einer 
einheitlichen höheren Instanz ergeben. Viele Streitfragen des 
gewerblichen Arbeitsrechts, wie z. B. die Frage nach der 
zwingenden Kraft der Tarifnormen für die Arbeitsverhältnisse 
nach geltendem Recht, hätten eine solche Rechtsunsicherheit, 
wie dies tatsächlich der Fall ist, nicht erzeugen können, wenn 
eine höhere Instanz unter allen Umständen hätte angerufen 
werden können. Die Rechtsmitteleinlegung von Amts wegen 
kann solche Streitfragen zu Ende bringen, indem sie, auch 
wenn die Höhe des Streitobjekts ein Rechtsmittel nicht zu 
läßt oder die Parteien ein Rechtsmittel nicht ergreifen wollen, 
zu einer endgiltigen Entscheidung gebracht werden können. 
Diese Aussicht, daß die Praxis der Gerichte zu einer ab 
schließenden Judikatur kommeu kann, wird auf dem Gebiete 
des Tarifrechts, das auch in Zukunft viele Kontroversen nicht 
ausschließen kann, besonders willkommen sein. 
3. 
Wenn wir zum Schluß das Verhältnis bestimmen, in 
dem die Tarifbehörden zum Vertragswillen stehen sollen, 
so müssen wir uns stets des Unterschieds zwischen sozialen 
und rechtlichen Tarifsachen, den vorzüglich Reichsgerichtsrat 
Bewert entwickelt hat, bewußt sein. 
Den Parteien muß es nach wie vor freistehen, alle Ein 
richtungen zu treffen, die sie zur Behandlung und Erledigung 
sozialer Tarifsachen haben wollen. Die von uns ge 
plante Organisation der Tarifbehörden zielt nur auf die 
rechtliche Tätigkeit der Behörden ab, auf die Entscheidung 
von Tarifstreitigkeitcn, auf die Erfüllung des Tarifvertrags 
durch Tarifzwang, auf seine rechtliche Gestaltung durch Tarif 
verwaltung. Deswegen würden z. B. die Schlichtungs 
kommissionen, die unter den Tarifbeteiligten vermitteln, die 
i) S. z. B. den Aufsatz „Soziale Tarifschiedssachen" im Einigungsamt I 
S. 188 ff.
	        
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