176 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.
Rechts zu begreifen, braucht man nur an die Nachteile eines
Gerichtswesens zu denken, die sich aus dem Mangel einer
einheitlichen höheren Instanz ergeben. Viele Streitfragen des
gewerblichen Arbeitsrechts, wie z. B. die Frage nach der
zwingenden Kraft der Tarifnormen für die Arbeitsverhältnisse
nach geltendem Recht, hätten eine solche Rechtsunsicherheit,
wie dies tatsächlich der Fall ist, nicht erzeugen können, wenn
eine höhere Instanz unter allen Umständen hätte angerufen
werden können. Die Rechtsmitteleinlegung von Amts wegen
kann solche Streitfragen zu Ende bringen, indem sie, auch
wenn die Höhe des Streitobjekts ein Rechtsmittel nicht zu
läßt oder die Parteien ein Rechtsmittel nicht ergreifen wollen,
zu einer endgiltigen Entscheidung gebracht werden können.
Diese Aussicht, daß die Praxis der Gerichte zu einer ab
schließenden Judikatur kommeu kann, wird auf dem Gebiete
des Tarifrechts, das auch in Zukunft viele Kontroversen nicht
ausschließen kann, besonders willkommen sein.
3.
Wenn wir zum Schluß das Verhältnis bestimmen, in
dem die Tarifbehörden zum Vertragswillen stehen sollen,
so müssen wir uns stets des Unterschieds zwischen sozialen
und rechtlichen Tarifsachen, den vorzüglich Reichsgerichtsrat
Bewert entwickelt hat, bewußt sein.
Den Parteien muß es nach wie vor freistehen, alle Ein
richtungen zu treffen, die sie zur Behandlung und Erledigung
sozialer Tarifsachen haben wollen. Die von uns ge
plante Organisation der Tarifbehörden zielt nur auf die
rechtliche Tätigkeit der Behörden ab, auf die Entscheidung
von Tarifstreitigkeitcn, auf die Erfüllung des Tarifvertrags
durch Tarifzwang, auf seine rechtliche Gestaltung durch Tarif
verwaltung. Deswegen würden z. B. die Schlichtungs
kommissionen, die unter den Tarifbeteiligten vermitteln, die
i) S. z. B. den Aufsatz „Soziale Tarifschiedssachen" im Einigungsamt I
S. 188 ff.