Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

206 Die Idee der sozialen Selbstbestimmung im Recht. 
haben und, wie die Dinge liegen, auch nicht weiter gehen 
können, als daß wir eventuell die besondere Bestimmung 
träfen, wonach Tarifverträge, die für die Heimarbeit zustande 
gekommen sind, subsidiäre Geltung auch für die Arbeits 
verhältnisse haben sollen, die außerhalb des Geltungsbereichs 
der Tarifverträge zustandegekommen und nachträglich streitig 
geworden sind" *). Auch in verschiedenen Gesetzentwürfen 
kommt der Gedanke, daß die Bestimmungen des Tarifvertrags 
wenigstens dispositiv für alle Arbeitsverträge gelten sollen, 
die in dem örtlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ab 
geschlossen werden, einerlei ob die Abschließenden an dem 
Tarifvertrag beteiligt sind oder nicht, zum Ausdruck. So in 
den Entwürfen Sulzer-Lotmar (VI), Rosenthal (§ 9) 
und in dem französischen Entwurf (Art. 18). 
Wir halten eine solche gesetzgeberische Ausprägung des 
Gedankens einer Erweiterung der Tarifvertragsautonomie 
für verfehlt. Würde eine solche eo ipso-Wirkung abgeschlossener 
Tarifverträge, wenn auch nur als dispositive Rechtssetzung, 
zugelassen, so könnte dies zu einer sehr unangemessenen Be 
einflussung fremder Betriebsverhältnisse führen, auch dann, 
wenn, wie dies besonders in dem Entwurf Schmidt (§ 109 e) 
vorgesehen ist, eine gewisse Breite der Tarifgeltung bereits 
erreicht sein müßte. 
Eine Erweiterung der Tarifbestimmungen 
könnte nur daun ausgesprochen werden, wenn 
von Fall zu Fall ihre Übertragbarkeit auf tarif 
fremde Betriebe in einem geordneten Verfahren 
unter Heranziehung der Vertreter aller Beteiligten 
geprüft worden ist. In diesem Sinne kann die Gesetz 
gebung eine Befestigung und Erweiterung von Ergebnissen 
sozialer Selbstbestimmung ins Auge fassen. Die Gelegenheit 
dazu bietet sich in einer neuen Ausprägung des Gedankens der 
Arbeitskammern. Die Errichtung von Arbeitskammern 
') RT. 1910 (Bd. 2591 S. 1312.
	        
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