Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

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Erster Abschnitt. 
Der Tarifvertrag. 
I. Allgemeines. 
8 i. 
Zur Verhütung oder Beendigung von Arbeitskämpfen S. 50 ff. 
können Tarifverträge geschloffen werden, die für alle Be 
teiligten rechtsverbindlich sind. 
Beteiligte sind außer den Vertragsparteien die Vertrags 
mitglieder. 
8 2. 
Nur Arbeiterberufsvereine können nach diesem Gesetz S. 5i ff., 
mit Arbeitgeberberufsvereinen oder Arbeitgebern, die nicht o4f.,55 ff. 
Vertragsmitglieder sind, Tarifverträge abschließen. 
Arbeiter find alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der Be- S. 19 f. 
amten, Staatsangestellten und Staatsarbeiter. 
Die Berufsvereine müssen tariffähig sein. S. 63 
8 3- 
Tarifverträge sind giltig, wenn sie schriftlich abgeschlossen S. 120 f. 
sind. 
Sie unterliegen keiner Stempelpflicht. 
8 4. 
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, in dem Tarif- S. I2i ff. 
vertrag seinen räumlichen und beruflichen Geltungsbereich 
anzugeben. 
Sie müssen den Tarifvertrag spätestens zwei Wochen S. 120 
nach seinem Abschluß bei der Tarifbehörde niederlegen.
	        
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