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Erster Abschnitt.
Der Tarifvertrag.
I. Allgemeines.
8 i.
Zur Verhütung oder Beendigung von Arbeitskämpfen S. 50 ff.
können Tarifverträge geschloffen werden, die für alle Be
teiligten rechtsverbindlich sind.
Beteiligte sind außer den Vertragsparteien die Vertrags
mitglieder.
8 2.
Nur Arbeiterberufsvereine können nach diesem Gesetz S. 5i ff.,
mit Arbeitgeberberufsvereinen oder Arbeitgebern, die nicht o4f.,55 ff.
Vertragsmitglieder sind, Tarifverträge abschließen.
Arbeiter find alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der Be- S. 19 f.
amten, Staatsangestellten und Staatsarbeiter.
Die Berufsvereine müssen tariffähig sein. S. 63
8 3-
Tarifverträge sind giltig, wenn sie schriftlich abgeschlossen S. 120 f.
sind.
Sie unterliegen keiner Stempelpflicht.
8 4.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, in dem Tarif- S. I2i ff.
vertrag seinen räumlichen und beruflichen Geltungsbereich
anzugeben.
Sie müssen den Tarifvertrag spätestens zwei Wochen S. 120
nach seinem Abschluß bei der Tarifbehörde niederlegen.