Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Der Tarifvertrag. 
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III. Der Tarifanwalt. ® 98 f- 
§ 18. 
Der Tarifanwalt wird durch die Tarifbehörde für ihren 
Bezirk auf Widerruf ernannt. 
Er kann die Übernahme des Amtes aus wichtigen Gründen 
ablehnen. 
Die Tarifbehörde entscheidet über die Berechtigung der 
Ablehnung. 
8 19. 
Der Name des Tarifanwalts ist öffentlich bekanntzumachen. 
Dem Tarifanwalt ist eine urkundliche Bescheinigung seiner 
Ernennung zu erteilen. Er hat dieselbe bei der Beendigung 
seines Amtes der Tarifbehörde zurückzureichen. 
8 20. 
Der Tarifanwalt ist für die ordnungsmäßige Ausführung 
seiner Obliegenheiten den Beteiligten verantwortlich und 
steht uitter der Aufsicht der Tarifbehörde. 
8 21. 
Der Tarifanwalt hat an die Staatskasse einen Anspruch 
auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Ver 
gütung für seine Geschäftsführung. Die Festsetzung der Aus 
lagen und Vergütung erfolgt durch die Tarifbehörde. 
Die Landesjustizverwaltung kann für die dem Tarif 
anwalt zu gewährende Vergütung allgemeine Anordnungen 
treffen. 
8 22. 
Die Kosten eines Rechtsstreits, den der Tarifanwalt führt, 
trägt die Staatskasse. 
Die Tarifbehörde kann die Kosten nach Kopfteilen von 
den beteiligten Vertragsmitgliedern im Wege des Zwangs 
verfahrens beitreiben.
	        
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