Erster Abschnitt. Der Tarifvertrag.
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III. Der Tarifanwalt. ® 98 f-
§ 18.
Der Tarifanwalt wird durch die Tarifbehörde für ihren
Bezirk auf Widerruf ernannt.
Er kann die Übernahme des Amtes aus wichtigen Gründen
ablehnen.
Die Tarifbehörde entscheidet über die Berechtigung der
Ablehnung.
8 19.
Der Name des Tarifanwalts ist öffentlich bekanntzumachen.
Dem Tarifanwalt ist eine urkundliche Bescheinigung seiner
Ernennung zu erteilen. Er hat dieselbe bei der Beendigung
seines Amtes der Tarifbehörde zurückzureichen.
8 20.
Der Tarifanwalt ist für die ordnungsmäßige Ausführung
seiner Obliegenheiten den Beteiligten verantwortlich und
steht uitter der Aufsicht der Tarifbehörde.
8 21.
Der Tarifanwalt hat an die Staatskasse einen Anspruch
auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Ver
gütung für seine Geschäftsführung. Die Festsetzung der Aus
lagen und Vergütung erfolgt durch die Tarifbehörde.
Die Landesjustizverwaltung kann für die dem Tarif
anwalt zu gewährende Vergütung allgemeine Anordnungen
treffen.
8 22.
Die Kosten eines Rechtsstreits, den der Tarifanwalt führt,
trägt die Staatskasse.
Die Tarifbehörde kann die Kosten nach Kopfteilen von
den beteiligten Vertragsmitgliedern im Wege des Zwangs
verfahrens beitreiben.