Erster Abschnitt. Der Tarifvertrag. 219
pflichtung auferlegen, einem tariffähigen Berufsverein nicht
anzugehören, oder die Befugnis einräumen, mit sofortiger
Wirkung zu kündigen, wenn eine solche Vereinsangehörigkeit
besteht.
' § 28.
Die in § 153 der Gewerbeordnung für das Deutsche S. 72 s.
Reich vorgesehene Strafe gilt auch für diejenigen, die es
unternehmen, durch körperlichen Zwang, Drohung, Ehr
verletzung oder Verrufserklärung Arbeitgeber oder Arbeiter
von der Teilnahme an tariffähigen Berufsvereinen abzuhalten
oder wegen einer solchen Teilnahme zu benachteiligen.
Dagegen findet ß 153 der Gewerbeordnung für das Deutsche S. 69 f.
Reich keine Anwendung, wenn die dort verbotene Willens
einwirkung geschieht, damit andere in tariffähige Berufs
vereine eintreten oder gehindert werden, aus solchen Vereinen
auszutreten.
Die allgemeinen Strafvorschriften bleiben unberührt.
8 29.
Tariffähige Berufsvereine haben in allen Tarifangelegen- S. 73 f.
heiten die Stellung von rechtsfähigen Vereinen, auch wenn
sie sonst nicht rechtsfähig sind.
Als Tarifangelegenheiten sind alle Angelegenheiten an
zusehen, die sich auf einen Tarifvertrag beziehen, und zwar
sowohl im Verkehr der Tarifparteien untereinander als auch
im Verkehr der Tarifverbände mit ihren Mitgliedern.
8 30.
Die 26 Absatz 2 und 28 des Bürgerlichen Gesetzbuches S. 74 f.
finden auf tariffähige Berufsvereine Anwendung.
8 31.
Die Bestimmung des 8 152 Absatz 2 der Gewerbeordnung S. 75 ff.
für das Deutsche Reich gilt für tariffähige Berufsvereine