Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Der Tarifvertrag. 219 
pflichtung auferlegen, einem tariffähigen Berufsverein nicht 
anzugehören, oder die Befugnis einräumen, mit sofortiger 
Wirkung zu kündigen, wenn eine solche Vereinsangehörigkeit 
besteht. 
' § 28. 
Die in § 153 der Gewerbeordnung für das Deutsche S. 72 s. 
Reich vorgesehene Strafe gilt auch für diejenigen, die es 
unternehmen, durch körperlichen Zwang, Drohung, Ehr 
verletzung oder Verrufserklärung Arbeitgeber oder Arbeiter 
von der Teilnahme an tariffähigen Berufsvereinen abzuhalten 
oder wegen einer solchen Teilnahme zu benachteiligen. 
Dagegen findet ß 153 der Gewerbeordnung für das Deutsche S. 69 f. 
Reich keine Anwendung, wenn die dort verbotene Willens 
einwirkung geschieht, damit andere in tariffähige Berufs 
vereine eintreten oder gehindert werden, aus solchen Vereinen 
auszutreten. 
Die allgemeinen Strafvorschriften bleiben unberührt. 
8 29. 
Tariffähige Berufsvereine haben in allen Tarifangelegen- S. 73 f. 
heiten die Stellung von rechtsfähigen Vereinen, auch wenn 
sie sonst nicht rechtsfähig sind. 
Als Tarifangelegenheiten sind alle Angelegenheiten an 
zusehen, die sich auf einen Tarifvertrag beziehen, und zwar 
sowohl im Verkehr der Tarifparteien untereinander als auch 
im Verkehr der Tarifverbände mit ihren Mitgliedern. 
8 30. 
Die 26 Absatz 2 und 28 des Bürgerlichen Gesetzbuches S. 74 f. 
finden auf tariffähige Berufsvereine Anwendung. 
8 31. 
Die Bestimmung des 8 152 Absatz 2 der Gewerbeordnung S. 75 ff. 
für das Deutsche Reich gilt für tariffähige Berufsvereine
	        
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