Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

56 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
des Begriffs im Hinblick auf die Zwecke des Tarifvertrags 
notwendig ist. Die Antwort darauf kann nur eine auf die 
geschichtliche Entwicklung des Tarifwesens in Deutschland ge 
richtete Betrachtung geben. 
Die Tarifverträge sind aus wirtschaftlichen Kämpfen 
hervorgegangen. Überall sind sie zunächst auf den Wider 
stand der Unternehmer gestoßen. Nur dadurch konnten sie 
erreicht werden, daß der wirtschaftliche Druck des Kampfes 
den Abschluß einer Verständigung notwendig machte. In allen 
größeren Gewerben ist daher die Geschichte des Tarifvertrags 
die Geschichte der Streiks und Aussperrungen. Es liegt dies 
in der Natur der Sache. Die Tarifverträge enthalten in 
erster Linie Vorteile für die Arbeiterklasse. An die Stelle 
ungeregelter Lohn- und Arbeitsverhältnisse, die in vielen 
Fällen einseitig durch den Unternehmer festgesetzt werden, 
treten geregelte und gesicherte Lohn- und Arbeitsbedingungen, 
die oft zugleich eine materielle Besserstellung der Arbeiter 
schaft herbeiführen. Solche Vorteile werden in der Regel nicht 
freiwillig gewährt, sondern nur. wenn infolge wirtschaftlicher 
Machtentfaltung die Notwendigkeit sich einstellt, sich auf sie 
einzulassen. Man erinnere sich der Worte, die vr. Geßler, 
damals noch Gewerberichter in München, in den Verhand 
lungen des Deutschen Juristentags ausgesprochen hat. „Wer 
praktisch" — so führt Geßler aus — „in der Bewegung steht, 
weiß, daß ohne einen Verband, der über Machtmittel verfügt, 
an den Abschluß eines Tarifvertrags nicht zu denken ist, weil 
es irrig ist. wenn man meint, die Tarifverträge würden von 
Unternehmern freiwillig abgeschlossen" *). An der Richtigkeit 
dieser Erfahrung ändert die Tatsache nichts, daß in unsrer 
Zeit immer mehr Tarifabschlüsse ohne vorausgegangenen 
Kampf erfolgen. Denn dies geschieht, weil auf beiden Seiten 
wirtschaftliche Kampfmittel bereit stehen, die jederzeit gebraucht 
werden können, und man sich deswegen daran gewöhnt, statt 
einen wirtschaftlichen Kampf zu führen, sein mutmaßliches 
>) DIT. 1908, V S. 280.
	        
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