Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

58 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts. 
sationen sein, wenn sie überhaupt Erfolge erzielen wollen, 
ans die Produktionsbedingungen, soweit diese sich in den 
Lohn- und Arbeitsverhältnissen aussprechen, allgemein 
im Gewerbe, nicht nur in den einzelnen Werken, 
einzuwirken. Dies aber können sie nur, wenn sie den Kampf 
um bessere Arbeits- und Lohnbedingungen auf der ganzen 
Linie, oder wenigstens in solchen Provinzen des Berufs 
führen, wo eine Einheit der wirtschaftlichen Bedingungen 
besteht. Die Berufsvereine, die in Deutschland den Kampf 
um Tarifverträge führen, sind deswegen in der Regel zentral 
organisiert und gehen über die einzelnen Werke weit hinaus. 
Die Tarifverträge, die sie zustande bringen, zeigen die Ten 
denz, zu einer Regelung des Berufs oder wenigstens größerer 
örtlicher Kreise desselben in Orts-, Lokal- und Reichstarifen 
voranzuschreiten. So war die Mehrzahl aller tariflich ge 
bundenen Personen (03 °/o) im Jahre 1912 von Tarifgemein 
schaften erfaßt, die für mehr als 20 Betriebe gelten ft. Die 
Arbeitgeberseite hat diesen Tatsachen in ihren Organisationen 
schon längst Rechnung getragen. 
Diese Betrachtung zeigt eindringlich, daß weder die sog. 
Harmonieverbände, noch die sog. wirtschaftsfriedlichen Ar 
beiterverbände (gelbe Werkvereine) als Vertragsorganisationen 
des Tarifvertrags in Betracht kommen können. 
Was zunächst die Harmonieverbände anlangt, so scheiden 
sie ohne weiteres aus. weil ihnen die für den Abschluß eines 
Tarifvertrags notwendige Parteistellung fehlt. Sie um 
fassen Arbeitgeber und Arbeiter oder Angestellte in einer 
Organisation. Sie können deswegen die Interessen der 
letzteren nicht rein und unabhängig zum Ausdruck bringen ft. 
ft Sinzheimer a. a. O. S. 533 unter 4. 
ft Der Entwurf eines Gesetzes, betr. gewerbliche Berufsvereine, vom 
12. November 1906 (RT. 1905/06, Anlagebd. 8 Nr. 533) bestimmte in 
seinem § 1, daß als Verufsvereine auch solche Vereine angesehen werden 
sollen, die Gewerbetreibende und Arbeiter zugleich enthalten. Für die Zwecke 
dieses Gesetzes mag diese Erweiterung des Berufsvaceinsbegriffes unbedenk-
	        
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