58 Die Grundformen zu einem neuen Aufbau des Tarifrechts.
sationen sein, wenn sie überhaupt Erfolge erzielen wollen,
ans die Produktionsbedingungen, soweit diese sich in den
Lohn- und Arbeitsverhältnissen aussprechen, allgemein
im Gewerbe, nicht nur in den einzelnen Werken,
einzuwirken. Dies aber können sie nur, wenn sie den Kampf
um bessere Arbeits- und Lohnbedingungen auf der ganzen
Linie, oder wenigstens in solchen Provinzen des Berufs
führen, wo eine Einheit der wirtschaftlichen Bedingungen
besteht. Die Berufsvereine, die in Deutschland den Kampf
um Tarifverträge führen, sind deswegen in der Regel zentral
organisiert und gehen über die einzelnen Werke weit hinaus.
Die Tarifverträge, die sie zustande bringen, zeigen die Ten
denz, zu einer Regelung des Berufs oder wenigstens größerer
örtlicher Kreise desselben in Orts-, Lokal- und Reichstarifen
voranzuschreiten. So war die Mehrzahl aller tariflich ge
bundenen Personen (03 °/o) im Jahre 1912 von Tarifgemein
schaften erfaßt, die für mehr als 20 Betriebe gelten ft. Die
Arbeitgeberseite hat diesen Tatsachen in ihren Organisationen
schon längst Rechnung getragen.
Diese Betrachtung zeigt eindringlich, daß weder die sog.
Harmonieverbände, noch die sog. wirtschaftsfriedlichen Ar
beiterverbände (gelbe Werkvereine) als Vertragsorganisationen
des Tarifvertrags in Betracht kommen können.
Was zunächst die Harmonieverbände anlangt, so scheiden
sie ohne weiteres aus. weil ihnen die für den Abschluß eines
Tarifvertrags notwendige Parteistellung fehlt. Sie um
fassen Arbeitgeber und Arbeiter oder Angestellte in einer
Organisation. Sie können deswegen die Interessen der
letzteren nicht rein und unabhängig zum Ausdruck bringen ft.
ft Sinzheimer a. a. O. S. 533 unter 4.
ft Der Entwurf eines Gesetzes, betr. gewerbliche Berufsvereine, vom
12. November 1906 (RT. 1905/06, Anlagebd. 8 Nr. 533) bestimmte in
seinem § 1, daß als Verufsvereine auch solche Vereine angesehen werden
sollen, die Gewerbetreibende und Arbeiter zugleich enthalten. Für die Zwecke
dieses Gesetzes mag diese Erweiterung des Berufsvaceinsbegriffes unbedenk-