Full text: Ein Arbeitstarifgesetz

Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarisvertracis. 79 
Die Berufsvereine müssen weiterhin gewisse formelle 
Pflichten auf sich nehmen, die der Tarifvertrag braucht, um 
sich glatt und leicht abzuwickeln. So ist es von großer Be 
deutung für die Durchführung eines Tarifvertrags, daß 
jederzeit festgestellt werden kann, wer als Mitglied den im 
Tarifverhältnis stehenden Berufsvereinen angehört. Denn 
diese Mitglieder werden von den durch den Tarifvertrag ge 
schaffenen Rechten und Pflichten als Vertragsmitglieder be 
troffen (S. 86 ff.). Daraus muß sich die Pflicht der Berufs 
vereine ergeben, ein Verzeichnis ihrer Mitglieder zu führen, 
damit der jeweilige Bestand an Mitgliedern immer fest 
gestellt werden kann. Das Gesetz hat keine Veranlassung, 
eine bestimmte Form dieses Verzeichnisses vorzuschreiben. 
Der Bestand kann sowohl aus der Führung von Mitglieds 
karten, die gesammelt werden, wie auch aus der Führung 
einer Mitgliederliste erkennbar werden. Es genügt, daß die 
Vereine in irgendeiner Form Vorsorge treffen, daß der Be 
stand ihrer Mitglieder jederzeit feststellbar ist. Wegen der 
Dauer des Tarifvertrags und der sich eventuell aus ihm er 
gebenden Ansprüche müssen die Verzeichnisse eine bestimmte 
Zeitdauer hindurch, die das Gesetz vorschreibt, aufbewahrt 
werden. Die Tarifbehörde, aber auch Dritte, können ein 
Interesse daran haben, über die Zugehörigkeit bestimmter 
Personen zu den Berufsvereinen Auskunft zu erhalten. 
Denn davon hängt z. B. die Frage ab, ob gegen bestimmte 
Personen eine Rechtsverfolgung aus dem Tarifvertrag mög 
lich ist oder nicht. Dieses Interesse besteht auch an der 
Kenntnis der gesetzlichen Vertretung und des Inhalts der 
Satzungen eines Berufsvereins, soweit Tarifangelegenheiten 
berührt werden. Denn nur aus solcher Kenntnis heraus 
kann unter Umständen im Einzelfall entschieden werden, ob 
bestimmte Rechtshandlungen giltig sind oder nicht. Daraus 
ergibt sich, daß alle tariffähigen Verufsvereine eine Aus- 
kunftspslicht in bezug auf die hervorgehobenen Punkte der 
Tarifbehörde gegenüber auf sich nehmen müssen. Die Tarif-
	        
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