Erster Abschnitt. Die Autonomie des Tarifvertrags.
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wenn die ordnungsmäßigen Wahlen der Vereine für ihre
Vertretungen nicht zustande kommen oder nicht ausgeführt
werden, die gesetzlichen Vertreter dieser Vereine, die in Tarif-
verhältnissen stehen, von sich aus zu bestimmen, die dann
so lange ihre Tätigkeit auszuüben haben, bis ordnungs
mäßige Wahlen zustande gekommen sind. Denn ohne ge
setzliche Vertretung ist ein Tarisverkehr mit den Berufs
vereinen nicht möglich.
Dies sind im einzelnen die Maßnahmen, die ein Arbeits
tarifgesetz treffen muß, damit sich die Funktionen der Berufs
vereine im Dienste des Tarifvertrags rechtlich entwickeln können.
4.
Ein künftiges Arbeitstarifgesetz hat die konkreten Er
scheinungen des Tarifwesens zu beachten, um wirksam zu
sein. Deswegen wird ein solches Gesetz auch der Mannig
faltigkeit der tatsächlichen Vertragsschließung Rechnung tragen
müssen, auch wenn dadurch eine weitere rechtliche Verwicklung
eintritt. Diese Mannigfaltigkeit rührt daher, daß oft Tarif
verträge geschlossen werden, bei denen auf einer Vertragsseite
oder auf beiden Vertragsseiten mehrere Vertragsparteien be
teiligt sind. Wir sprechen in diesem Fall von mehrglied
rigen Tarifverträgen'). Die Mehrheit der Vertrags
parteien kann von vornherein bestehen, wenn mehrere Ver
tragsparteien am Abschluß beteiligt sind. Sie kann aber auch
erst im Laufe eines Tarifvertrags entstehen, wenn Tarif
verträgen, die zunächst einfach abgeschlossen sind, nachträglich
noch andere Vertragsparteien beitreten.
Ob ein solcher Beitritt möglich ist oder nicht, richtet
sich nach dem Vertragsinhalt. Der Vertrag kann von vorn
herein den Beitritt vorsehen und ihn zulassen (Kollektiv-
offerte an einen Dritten), wobei er ihn von bestimmten
Voraussetzungen abhängig machen kaun * 2 ). Ist dem Vertrag
’) Vertrag II S. 229.
2 ) Vgl. §4 des Vertrags, betr. die Tarifgemeinschaft der deut-
Sinzh-imor, Sin Arbeitstarifgesetz. 6